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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.01.2026 – 7 B 129/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0109.7B129.25.00
Orientierungssatz
1. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden.(Rn.14)
2. Unmittelbar erfasst vom Tatbestand des unrechtmäßigen Überlassens von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG (juris: WaffG 2002) ist insbesondere das nicht rechtmäßige Überlassen von Waffen aufgrund von unrechtmäßiger Verwahrung von Waffen.(Rn.15)
3. Die Bescheinigung der Sachkunde hat unmittelbare Auswirkung darauf, dass eine Person bewaffnet eingesetzt werden kann. Hierfür ist es unabdingbar, dass die Person im Sachkundelehrgang nicht nur den theoretischen, sondern auch den praktischen Umgang mit der Waffe erlernt.(Rn.16)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 13. Februar 2026, 4 MB 4/26, Beschluss
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Waffentrageerlaubnis widerrufenden Bescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 15. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2025 anzuordnen,
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bleibt ohne Erfolg.
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Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen (vgl. ausführlich zum Maßstab: OVG des Landes Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 f.).
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Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
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Der Widerruf der Waffentrageerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
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Formelle Fehler sind vorliegend weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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Der Widerruf begegnet materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind voraussichtlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die dem Antragsteller als Wachperson nach § 28 WaffG erteilte Waffentrageerlaubnis – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Waffentragerlaubnis setzt unter anderem gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt.
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Aufgrund dessen, dass der Antragsteller als Prüfer der Waffensachkunde den Kursteilnehmern im Zeitraum vom 12. April 2025 bis zum 27. April 2025 die Sachkunde gemäß §§ 7, 28 WaffG ohne Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfung bescheinigte und den Kursteilnehmern daraufhin ebenfalls die Waffentrageerlaubnis gemäß § 28 WaffG erteilt wurde, sind im Fall des Antragstellers nachträglich Tatsachen eingetreten, die den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Folge haben, sodass die Waffentrageerlaubnis zu Recht widerrufen worden ist.
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§ 5 WaffG definiert die Zuverlässigkeit nicht positiv. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit gesetzlich anhand einer Negativumschreibung geregelt, wobei in § 5 Abs. 1 WaffG die absolute, d. h. die zwingende Unzuverlässigkeit, und in § 5 Abs. 2 WaffG die Regelunzuverlässigkeit beschrieben wird (Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1).
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Vorliegend kann dahinstehen, ob auch Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit begründen könnten, da bereits Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller absolut unzuverlässig ist. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller jedenfalls mittelbar veranlasst hat, dass Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG).
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Die prognostische Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht (mehr) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die insoweit anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29.08 –, juris Rn. 17).
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In Anwendung dieser Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Zwar unterscheidet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG vom Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen der unmittelbaren oder mittelbaren Überlassung von Waffen oder Munition an Unberechtigte. Die Berechtigung, Waffen zu erwerben und zu besitzen, wird durch eine Waffenbesitzkarte oder die Eintragung einer Erlaubnis in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Nur solchen berechtigten Personen dürfen Waffen gemäß § 34 WaffG überlassen werden. Unmittelbar erfasst vom Tatbestand des unrechtmäßigen Überlassens von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG ist insbesondere das nicht rechtmäßige Überlassen von Waffen aufgrund von unrechtmäßiger Verwahrung von Waffen (vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 17). Allerdings muss nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor unerlaubtem Umgang mit Waffen oder Munition zu gewährleisten, auch die mittelbare Überlassung von Waffen oder Munition an Unberechtigte den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge haben, soweit sie der überlassenden Person – wie hier – jedenfalls zuzurechnen ist. Der Antragsteller ist gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG als Wachperson dazu berechtigt, Waffen zu tragen. Um eine solche Waffentrageberechtigung zu erhalten, ist gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG erforderlich, dass diejenige Person, die als Wachpersonal eingesetzt werden soll, das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderliche Sachkunde gemäß § 7 WaffG nachgewiesen hat. Hierzu absolvieren diejenigen Personen, die als Wachpersonal eingesetzt werden sollen, einen Waffensachkundelehrgang, der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil abzuschließen ist. Der Antragsteller war durch Bescheid vom 4. März 2020 (Bl. 43 ff. d. BA) dazu berechtigt, Waffensachkundelehrgänge auszurichten und war in der Zeit vom 12. April 2025 bis zum 27. April 2025 als Prüfer in einem solchen Waffensachkundelehrgang beauftragt. Voraussetzung, um die Prüfung abnehmen zu können, ist unter anderem, dass der Prüfer selbst sachkundig im Sinne des § 7 WaffG ist und die nötige Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AWaffV sowie die Auflage zur Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Lang- und Kurzwaffen und Munition nach § 7 WaffG (Bl. 43 f. d. BA).
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Durch die vom Antragsteller ausgestellte Bescheinigung wird den Kursteilnehmern die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG bestätigt, die für die Ausstellung der Waffentrageberechtigung gemäß § 28 Abs. 3 WaffG notwendig ist. Liegen sodann keine Gründe für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG vor, ist der Einsatz der Person als bewaffnetes Wachpersonal möglich. Die Bescheinigung der Sachkunde hat mithin unmittelbare Auswirkung darauf, dass eine Person bewaffnet eingesetzt werden kann. Hierfür ist es unabdingbar, dass die Person im Sachkundelehrgang nicht nur den theoretischen, sondern auch den praktischen Umgang mit der Waffe erlernt.
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Als Ausrichter und Prüfer des Waffensachkundelehrgangs hat der Antragsteller ausweislich Ziffer 7.3, 7.4 und 7.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, wozu insbesondere auch die Schießfertigkeit gehört. Aus der Sachkundebescheinigung muss die Art und der Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen, wobei insbesondere Aussagen auch zur Schießfertigkeit gehören. Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst gemäß Ziffer 7.4 WaffVwV den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe sowie den Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus. Die Lehrgangsdauer muss, um eine ordnungsgemäße Vermittlung zu gewährleisten, im Bewachungsgewerbe ausweislich Ziffer 7.5.1 WaffVwV 24 Vollzeitstunden (32 Unterrichtseinheiten) entsprechen. Durch den bewussten Verzicht des Antragstellers auf die praktische Ausbildung der Kursteilnehmer an der Waffe und die dennoch erfolgte Bescheinigung der Sachkunde hat der Antragsteller jedenfalls in Kauf genommen, dass mindestens acht praktisch unsachkundigen und damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht erlaubnisberechtigten Personen die Zustimmung zur Erteilung einer Waffentrageberechtigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde. Zwei der neun Kursteilnehmer sind zudem bereits im bewaffneten Dienst eingesetzt. Schwer wiegt zudem, dass der Antragsteller nicht als Kursleiter und Prüfer selbst darauf hingewiesen hat, dass den Kursteilnehmern die praktische Ausbildung an der Waffe fehlte. Die fehlende praktische Ausbildung ist vielmehr zufällig aufgefallen, als ein Kursteilnehmer an einem weiteren Intensivkurs teilnehmen wollte. Dem Antragsteller fehlt es mithin an einem Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Wichtigkeit und Relevanz der praktischen Ausbildung und damit letztlich auch eine eigene gelebte Akzeptanz des geltenden Waffenrechts. Gemäß Ziffer 7.5.1 WaffVwV muss zur Ausbildung ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) vorhanden sein. Vorliegend spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsteller auf die Anmietung eines Schießstandes verzichtet hat. Andernfalls wäre, entgegen der Stellungnahme des Antragstellers vom 19. August 2025 (Bl. 77 d. BA), die anderweitige Benutzung des Schießstandes ausgeschlossen gewesen und die praktische Ausbildung hätte durchgeführt werden können.
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Dem Widerruf der Waffentragerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass es sich hier um einen einmaligen Vorgang handelt, aufgrund dessen der Widerruf erfolgte. Wie oben dargelegt, muss ein Risiko für den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht hingenommen werden. Es reicht allein, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Dem Antragsteller fehlt vorliegend das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Wichtigkeit der praktischen Sachkundeausbildung. Erst nachdem bekannt wurde, dass die praktische Ausbildung nicht erfolgt ist, kündigte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 an, die praktische Ausbildung im September 2025 nachholen zu wollen. Ein verantwortungsvoller Sachkundeausbilder hätte dafür Sorge getragen, dass die Waffensachkundebescheinigungen ohne die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung der Schießfertigkeiten nicht an die Kursteilnehmer versandt worden wären. Dass es sich bei dem Versand der Bescheinigungen um ein Versehen handelt, hält das Gericht angesichts des zeitlichen Ablaufs und der nicht selbst gemeldeten fehlenden praktischen Ausbildungszeiten an die zuständige Behörde für eine Schutzbehauptung. Da bereits der Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG erfüllt ist, kann dahinstehen, ob auch die von der Antragsgegnerin angeführten Tatbestände gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a und b WaffG vorliegen.
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Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).