Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2026 – 7 B 121/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0113.7B121.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. September 2025 gegen die in Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 29. August 2025 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. 3 getroffene Anordnung anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Der zulässige Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner in Ziff. 5 des Bescheides vom 29. August 2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 5 des Bescheides ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war als Erlassbehörde für den Bescheid vom 7. Februar 2023 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen. Indem der Antragsgegner die besondere Eilbedürftigkeit damit begründet, dass bei einer weiteren Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren den Tieren weiter Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und ein Zuwarten bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung dem Tierwohl widerspräche, hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bloß floskelhaft, sondern auf den konkreten Fall bezogen.

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Im Übrigen ergibt die Interessenabwägung, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen gegen die Anordnungen der Ziff. 1 – 4 des Bescheides vom 29. August 2025 Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die Anordnungen rechtswidrig wären und den Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an seinem Vollzug bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

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Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte ein Vorgehen in der Hauptsache hier keinen Erfolg. Die Anordnungen des Antragsgegners sind als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.

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Das mit Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochene Haltungs-, Betreuungs- und Zuchtverbot für Rinder ist materiell rechtmäßig.

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Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a, etwa der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

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Diese Annahme ist mit Blick auf die Kälberhaltung des Antragstellers gerechtfertigt. Er handelte in der Vergangenheit den Anforderungen des § 2 TierSchG sowie den zur Erfüllung der insoweit ergangenen Anordnungen des Antragsgegners als auch den Vorschriften einer Rechtsverordnung i. S. d. § 2a TierSchG, hier der TierSchNutztV, teils wiederholt, teils grob zuwider und fügte dadurch seinen Tieren länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zu.

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Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

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Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt etwa vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen Ruheverhalten oder Pflege unterlassen oder erheblich eingeschränkt werden oder etwa, wenn die Haltung Gefahren für die gehaltenen Tiere oder Teile von ihnen begründet (vgl. VG Stuttgart Beschl. v. 6. November 2020 – 15 K 3564/20 – juris Rn. 45; OVG Lüneburg Urt. v. 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 33; OVG Saarlouis Beschl. v. 11. September 2017 – 2 B 455/17 – juris Rn. 28).

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Die diesbezüglichen Verstöße wurden im Kontrollbericht der Amtsveterinärin des im Wege der Amtshilfe vom Antragsgegner hinzugezogenen Kreises Nordfriesland vom 3. Juli 2025 dokumentiert (Bl. 14-16 d. Beiakte A). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG Beschl. v. 2. April 2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10; OVG Schleswig Beschl. v. 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 – juris Rn. 46 f.; OVG Lüneburg Urt. v. 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39; VG Schleswig Beschl. v. 24. November 2022, 7 B 48/22; VG Schleswig Beschl. v. 30. April 2020 – 1 B 23/20 – juris Rn. 32). Aus den Feststellungen der Amtsveterinärin geht hervor, dass insbesondere der Stall nicht den Mindestanforderungen genügt, indem die Tiere im Bereich der Tränken und Trögen in Kot und Urin stehen würden. Einstreu sei in diesem Bereich nicht ausreichend vorhanden. Die Tiere zeigten Verunreinigungen im Fell an Bauch, Flanken und Beinen. Der Stall sei massiv mit Fliegen befallen. Die Tränken enthielten zum Teil kein und auch sonst zu wenig und unsauberes Wasser. Die Tröge seien mit Kot, Einstreu und Futterresten verschmutzt. Bei einem Kalb sei ein gestörtes Allgemeinbefinden aufgefallen und ein schlechter Ernährungszustand. Es zeigte wässrigen, grün-bläulichen Durchfall. Dem Tierarzt sei es nicht vorgestellt worden. Bereits bei einer Kontrolle am 24. Januar 2025 sei ein schwer krankes Kalb vorgefunden worden, das bis dahin nicht behandelt worden sei. Damit verstieß der Antragsteller unter anderem gegen die Vorgaben aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 TierSchNutzV, wonach Nutztieren in der Landwirtschaft ausreichender Zugang zu sauberem Futter und Wasser zu gewähren und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Haltungseinrichtung ausreichend sauber und ausgeleuchtet ist. Letztlich stellt der Antragsgegner diese Verstöße auch gar nicht ernsthaft in Abrede. In Anbetracht, dass es bereits bei vorherigen Kontrollbesuchen Beanstandungen gab, die ein tierschutzrechtliches Einschreiten des Antragstellers erforderten bis hin zu einem Schafhaltungsverbot, sind diese Verstöße auch als wiederholt im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu qualifizieren.

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Durch diese Verstöße fügte der Antragsteller seinen Kälbern erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zu. Dabei setzt das Merkmal der erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden voraus, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden mehr als nur geringfügig, mithin also gravierend, gewichtig oder beträchtlich sind. "Leiden" sind dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Wegen der Schwierigkeit, dies im Einzelfall nachzuweisen, reichen auch "einfache" Schmerzen oder Leiden aus, wenn sie länger anhalten. Dabei ist ausreichend, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes feststellen lassen (vgl. OVG Lüneburg Urt. v. 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 50; VGH Mannheim Beschl. v. 13. Oktober 2004 – 1 S 1832/04 – juris Rn. 10; VG Schleswig Beschl. v. 16. Oktober 2020 – 1 B 110/20 –, juris Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a. a. O., § 16a, Rn. 46 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Positiv festgestellt wurde, dass jedenfalls ein Kalb krank und behandlungsbedürftig war. Es ist aber auch davon auszugehen, dass auch die anderen Tiere unter den Haltungsbedingungen litten. Das Vorenthalten sauberen Futters und Tränkwassers und die fehlende Sauberkeit in den Boxen lässt Grundbedürfnisse dieser Tiere unbefriedigt, worunter sie sicher leiden dürften. Nachdem bereits im Januar 2025 ein krankes Kalb vorgefunden und der Antragsteller aufgefordert wurde, dieses Tier dem Tierarzt vorzustellen, sind die Verstöße auch wiederholt. Sie sind auch gröblich, denn ein erkennbar krankes Tier nicht behandeln zu lassen, ist kein unerheblicher Verstoß des Antragstellers gegen seine Pflichten als Tierhalter.

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Mit dem Haltungs-, Betreuungs- und Zuchtverbot bewegt sich der Antragsgegner in den Grenzen des ihm gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eröffneten Ermessens. Das Verbot ist erforderlich. Entgegen der Auffassung war der Antragsgegner nicht gehalten, von dem Verbot abzusehen und dem Antragsteller die Rinderhaltung weiter zu gestatten, flankiert durch engmaschige Auflagen und unter strenger Aufsicht. Das eine solche Gestaltung dem Tierwohl nützen würde, erscheint zwar wahrscheinlich. Jedoch ist sie nicht in der gleichen Weise geeignet, tierschutzwidrige Zustände auf dem Hof des Antragstellers so effektiv und dauerhaft zu verhindern wie es das Verbot bewirkt. In der Vergangenheit erwies sich mehrfach, dass der Antragsteller trotz entsprechender Kontrollen und entsprechender Handlungsgebote es nicht vermochte, zunächst die Schafhaltung und im Nachgang die jetzt streitgegenständliche Rinderhaltung beanstandungsfrei zu betreiben. Erforderlich wurde insbesondere ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe. Zuletzt wurde der Antragsteller im Januar 2025 aufgefordert, ein krankes Kalb tierärztlicher Behandlung zuzuführen, nachdem er dies nicht von sich aus veranlasst hatte. Auch bei der letzten Kontrolle im Juli 2025, die Grundlage der hier streitgegenständlichen Verfügung ist, gab es Anlass zu verschiedenen Beanstandungen, die dem Grunde nach auch vom Antragsteller gar nicht in Abrede gestellt werden. Vom Antragsteller als beruflichem Tierhalter wäre zu erwarten gewesen, dass er sein Verhalten an der Kritik des Antragsgegners und dem Kreisveterinäramt ausgerichtet und dem Antragsgegner keinen Anlass zur Kritik geboten hätte. Angesichts dieser Vorgeschichte steht nicht zu erwarten, dass seine Tierhaltung in Zukunft ein besseres, beanstandungsfreies, Bild abgeben wird, so dass sich das Verbot als erforderlich herausstellt, weil gleich wirksame, mildere Mittel zur Verwirklichung des Tierschutzes nicht ersichtlich sind.

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Das Haltungs-, Betreuungs- und Zuchtverbot ist nach summarischer Prüfung auch angemessen. Das aus Art. 20a GG entspringende Interesse am Erhalt des Tierwohls überwiegt die Interessen des Antragstellers aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

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Zunächst gestalten die tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutznutztierverordnung Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reicht, wie dem Wohl dieser Tiere entsprochen wird. Da es sich bei einem Haltungs- und Betreuungsverbot um die von § 16a Abs. 1 TierSchG vorgehaltene, eingriffsintensivste Maßnahme handelt, ist diese nur unter besonders hohen Voraussetzungen gerechtfertigt, namentlich, wenn Tieren aufgrund wiederholter oder grober Verstöße gegen das Tierwohl länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

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Konkret ist hier in die Erwägungen einzustellen, dass der Antragsteller nicht bloß im Einzelfall oder bloß nach längeren Zeitabständen wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat, sondern über den Zeitraum von mehreren Jahren im Dauerzustand und teils sogar in grober Weise (vgl. auch BVerwG Beschl. v. 9. Dezember 2016 – 3 B 34716 – juris Rn. 8) zunächst in Bezug auf die von ihm gehaltenen Schafe und sodann auch in Bezug auf die Kälber. Zudem handelte der Antragsteller auf mehreren Ebenen dem Tierwohl zuwider, sowohl in Bezug auf die Pflege als auch in Bezug auf die Unterbringung. Dass der Antragsteller als Landwirt berufsmäßig Tiere hielt, bedeutet zwar, dass ihm neben der Eigentumsgarantie auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht. In der Abwägung wirkt sich das aber nicht zu seinen Gunsten aus. Eher im Gegenteil kann und muss von ihm ein höheres Maß an Sorgfalt und Umsicht verlangt werden als von jemandem, der die Tierhaltung nur als Liebhaberei betreibt.

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Auch die in den Ziff. 2 des Bescheides verfügte Bestandsauflösung stellt sich nach alledem als offensichtlich rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dessen Voraussetzungen nach den obigen Ausführungen erfüllt sind. Dabei erweist sich auch die Frist von drei Wochen für die Bestandsauflösung und den Nachweis hierüber, die nunmehr durch das Eilrechtsschutzverfahren faktisch erheblich verlängert worden ist, nicht als unangemessen kurz.

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Hinsichtlich der darüber hinaus in Ziff. 3 für den Fall der Nichtbefolgung der im Bescheid in Ziff. 2 angeordneten Bestandsauflösung angedrohten Ersatzvornahme ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

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Der Antrag ist jedoch auch insoweit unbegründet. Die Androhung basiert auf den §§ 228 Abs. 2, 235 Abs. 1 Nr. 2, 236, 238 LVwG und ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Androhung ist schriftlich erfolgt und mit den für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Bescheides vom 29. August 2025, auf die sich die Ersatzvornahme bezieht, verbunden worden, § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LVwG.

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Die in Ziffer 4 des Bescheides getroffene Anordnung, die in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen umzusetzen ist zwar redundant, jedoch greift sie, weil sie keinen Regelungsgehalt hat, nicht in die Rechte des Antragsgegners ein. Einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf es daher nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Punkt 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.