Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 22.01.2026 – 8 B 23/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0122.8B23.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.187,50 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. August 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2025 (Az. 2021/1639) wiederherzustellen,

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ist unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung fehlt.

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Gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Klagen bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Sie können gemäß Satz 2 der Vorschrift beim Verwaltungsgericht zudem zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Im Eilverfahren gilt § 81 VwGO analog auch für Anträge beim Gericht (VG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2025 – 11 B 59/25 – juris Rn. 6; BeckOK VwGO/Peters, 75. Ed. 1.10.2025, VwGO § 81 Rn. 1, beck-online).

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Die Klageschrift ist zur Erfüllung der Schriftlichkeit von einer natürlichen Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Klage, die nur mit einem Firmenstempel oder den Behördennamen versehen ist, genügt den Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht, da sie keiner individuellen Person und damit nicht einem speziellen Willensäußerer zugeordnet werden kann. Die eigenhändige Unterschrift ist zwar keine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit der Klageerhebung; sie sichert jedoch für das Gericht, dass der Verfasser des Schriftstücks sich dessen entäußern und es willentlich in den Verkehr bringen wollte. Ein anderweitiger Nachweis ist nicht ausgeschlossen, so kann eine handschriftliche Absenderangabe auf dem einer nicht unterschriebenen Klageschrift zuzuordnenden Briefumschlag ebenfalls ausreichen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 1996 – 5 L 212/95 – juris Rn. 3, 5; HK-VerwR/Winfred Porz, 5. Aufl. 2021, VwGO § 81 Rn. 14, beck-online). Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten „eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen“ ergibt, kann das Erfordernis der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – juris Rn. 6, 10; Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 81 Rn. 8, beck-online, m.w.N). Ein maschinengeschriebener Text, der nicht durch den Handzug des in ihm angegebenen Verfassers legitimiert wird, kann als solcher allerdings in der Regel weder zuverlässig Auskunft über seinen Urheber noch darüber geben, wessen Erklärungen er wiedergibt. Um ein solches Schriftstück demjenigen zuzurechnen, den es als Verfasser und Absender angibt, müssen weitere Umstände erkennen lassen, dass das Schriftstück von dem stammt und mit dem Willen dessen in den Rechtsverkehr gelangt ist, dem es zugerechnet werden soll (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – juris Rn. 10; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2025 – 11 B 59/25 – juris Rn. 7.

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Nach diesen Maßstäben liegt keine wirksame Antragstellung vor, denn das Schreiben an das Gericht vom 29. August 2025 trägt keine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers, sondern lediglich eine digitale und dann ausgedruckte Faksimile-Unterschrift, die identisch mit derjenigen des per Mail eingelegten Widerspruchs ist. Eine insofern lediglich zu einem in der Vergangenheit liegendem Zeitpunkt eingescannte und beliebig zu vervielfältigende Unterschrift genügt den Anforderungen vorliegend nicht, da sie nach Belieben von einer Vielzahl von Personen unter eine mittels Textverarbeitung erzeugten Text gesetzt werden kann. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der Antrag vom bezeichneten Antragsteller stammt und von diesem willentlich in den Verkehr gebracht wurde. Ein maschinengeschriebener Text allein gibt in aller Regel keine zuverlässige Auskunft darüber, wessen Erklärungen er wiedergibt. Für eine Zurechnung zu einer bestimmten Person müssen weitere Umstände hinzutreten, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Schriftstück von ihr stammt und von ihr willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 1996 – 5 L 212/95 – juris Rn. 6). Solche weiteren Umstände sind nicht gegeben. Weder ist der Umschlag handschriftlich unterzeichnet, noch liegen spätere unterzeichnete Schriftstücke vor oder ein Indiz auf die Identität des Verfassers. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurden zudem auch Mitarbeiter des Antragstellers tätig. Es ist insofern nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Bescheid anderen Personen bekannt ist und ein Mitarbeiter eigenständig um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht oder den Entwurf des Antragstellers ohne dessen Kenntnis zur Post aufgab.

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Das Gericht hat mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass derzeit kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt und hat Gelegenheit gegeben, den nicht fristgebundenen Eilantrag bis zum 12. Januar 2026 schriftlich – eigenhändige Unterschrift –, zu Protokoll oder mittels eines qualifiziert signierten elektronischen Dokumentes an das Gericht sendet. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Aufgrund eines in gleicher Verfügung erteilten Hinweises in der Sache, kündigte die Antragsgegnerin an, dass der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben werden solle. Sie erklärte bereits, sich einer Erledigungserklärung anzuschließen und auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 5. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass eine Heilung des Formmangel auch durch eine schriftliche Erledigungserklärung herbeigeführt werden könne, für dessen Abgabe eine Frist bis zum 19. Januar 2026 gesetzt wurde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass sich der Antragsteller erneut äußerte oder ein unterzeichnetes Schriftstück jedweden Inhaltes an das Gericht gelangte. Die anfänglichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Antragstellung haben sich durch die weitere Untätigkeit des Antragstellers nicht nur nicht zerstreut, sondern sind gerade erhärtet worden.

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Mangels derzeitiger ordnungsgemäßer Antragstellung kommt es nicht weiter darauf an, ob mittlerweile die angekündigte Aufhebung des Ausgangsbescheides gegenüber dem Antragsteller erfolgte und deswegen zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag entfallen sein sollte, da der streitgegenständliche Bescheid keine Rechtsfolgen mehr zeitigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert des festgesetzten Zwangsgeldes ist gemäß Ziffer 1.7.1 in dessen Höhe festzusetzen und das angedrohte Zwangsgeld wiederum mit der Hälfte des Wertes des sich nach Satz 1 ergebenden Wertes zu berücksichtigen. Im Eilverfahren sind diese Werte zu vierteln (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges). Das festgesetzte Zwangsgeld ist demnach mit 1.250 € zu berücksichtigen (1/4 von 5.000 €) und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit 937,50 € (1/8 von 7.500).