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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 23.01.2026 – 12 B 2/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0123.12B2.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

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Der nach der gebotenen sachdienlichen Auslegung im Sinne des § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 15. Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2026 verfügte Umsetzung der Antragstellerin auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe 10 (Stadtoberinspektorin) einstweilen zu untersagen,

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ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

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Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind hierfür glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann unbeantwortet bleiben. Denn vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Soll – wie hier – die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12). Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn der Beamtin anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere, (schlechthin) unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.; ähnlich zum Fall einer Rückumsetzung im Sinne einer Regelungsanordnung: VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2025 – 12 B 22/25 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschluss vom 13. April 2021 – 12 B 5/21 –, juris Rn. 7 ff. m. w. N.).

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Vorliegend kann dahinstehen, ob Umsetzungen per se keine irreversiblen Rechtsverluste herbeiführen können (so: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12). Denn selbst wenn man das Gegenteil unterstellte, sind besondere Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, vorliegend nicht gegeben.

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Soweit die Antragstellerin behauptet, sie könne im Falle eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens nicht wieder auf ihre bisherige Stelle zurückkehren, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Der Stellenplan weist die aktuell von der Antragstellerin bekleidete Stelle weiterhin aus; die Stelle wird nicht gestrichen. Die Wahrnehmung der bisherigen Aufgaben der Antragstellerin durch andere Beschäftigte kann auch nach erfolgreichem Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht werden (vgl. zur Versetzungsmöglichkeiten im Rahmen einer Dienstpostenkonkurrenz: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –⁠, juris Rn. 6).

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Die Antragstellerin hat auch ihre Behauptung, sie befürchte irreversible Schäden in Gestalt einer (weiteren) Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes, die unter anderem nach Aushändigung der Umsetzungsverfügung bereits durch Belastungserscheinungen bis hin zu Panikreaktionen eingetreten seien, nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen psychologischen Behandlungen sind nicht erst auf die Umsetzungsverfügung vom 18. Dezember 2025 zurückzuführen. Denn ausweislich der vorgelegten Arztrechnungen nimmt die Antragstellerin bereits seit 2022 wiederkehrend psychologische Behandlungen in Anspruch. Weitere fachärztliche Unterlagen, die auf durch die (beabsichtigte) Umsetzung hinzutretende irreversible gesundheitliche Schäden der Antragstellerin schließen lassen, wurden nicht vorgelegt.

10

Auch die sich durch Umsetzung ergebenden Veränderungen zum bisherigen Aufgabenbereich machen die Umsetzung für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Beamte müssen eine Änderung ihres dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 u.a. –, juris Rn. 134; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, juris Rn. 23). Ein Anspruch auf einen "Wunscharbeitsplatz" besteht nicht. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise die Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2025 – 12 B 22/25 –, juris Rn. 9.). Das hierfür auszuübende Ermessen hat sich insbesondere an dem Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu orientieren.

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Vorliegend erweist sich die Umsetzung der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Gebots der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht als offenkundig ermessensfehlerhaft. Die Stelle, auf die die Antragstellerin umgesetzt wird, entspricht ihrem bisherigen Statusamt. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die an sie auf der neuen Stelle gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Dass der neue Dienstposten nicht den Neigungen der Antragstellerin entspreche, bleibt insoweit von Vornherein ebenso unerheblich wie – nicht glaubhaft dargelegte – ungünstigere Beförderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten auf der neuen Stelle. Die Behauptung, die Antragstellerin verfüge nicht über die hinreichenden Fähigkeiten zur Bewältigung des ab Februar 2026 zu bekleidenden Dienstpostens, findet keine Tatsachengrundlage. Ungeachtet dessen kann von einer Beamtin erwartet werden, dass sie sich in neue Aufgabenbereiche einarbeitet. Dass die Antragstellerin bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat, begründet ebenfalls keinen Umstand, der ohne nähere Begründung zu einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin führte oder schlüssig darlegte, dass die Verwaltung nach Umsetzung der Antragstellerin nicht funktionsfähig wäre.

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Soweit die Antragstellerin letztlich ausführt, dass ihre Arbeitsbelastung nach Umsetzung verdoppelt würde, hat sie die Erhöhung ihrer Arbeitszeit von einer Teilzeit- hin zu einer Vollzeitbeschäftigung mit ihrem Antrag vom 17. Juli 2025 eigenständig in Gang gesetzt und beabsichtigt. Dabei hätte der Antragstellerin bewusst sein können bzw. müssen, dass sie der begehrte Vollzeittätigkeit nicht auf dem von ihr aktuell noch ausgeübten Dienstposten nachgehen können würde, da diese Stelle – nach den Stellenplänen − zu keiner Zeit eine Vollzeitstelle gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Nummern 10.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).