Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 27.01.2026 – 12 B 62/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0127.12B62.25.00

Orientierungssatz

1. Das nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG für eine länderübergreifende Versetzung notwendige Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann nicht isoliert überprüft werden.(Rn.11)

2.  Denn dieses Einverständnis ist als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren.(Rn.11)

3. Es stellt eine bloße Mitwirkungshandlung des übernehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar.(Rn.11)

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

2

Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Januar 2026 hat der Berichterstatter die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für den Erlass der von ihr begehrten Versetzungsentscheidung ihr jetziger Dienstherr, das Land Niedersachsen, und nicht der Antragsgegner, das Land Schleswig-Holstein, zuständig ist. Da die Antragstellerin auf diesen Hinweis und auf eine telefonische Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt hat, nun auch in Niedersachsen vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, aber weiterhin eine verbindliche Klärung herbeiführen zu wollen, versteht die Kammer das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin dahingehend, dass diese die "Verweigerungshaltung" des Antragsgegners in Bezug auf die Einverständniserklärung nach § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) überprüft wissen will. Ausgehend hiervon legt die Kammer nach Maßgabe der § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Hauptantrag dahingehend aus, dass die Antragstellerin beantragt,

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1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die Erteilung einer Einverständniserklärung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden.

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Nach Maßgabe der § 122 Abs. 1, § 88 VwGO legt die Kammer die Hilfsanträge dahingehend aus, dass die Antragstellerin beantragt,

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2. hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als tarifbeschäftigte Lehrkraft in Schleswig-Holstein zu beschäftigen,

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3. höchsthilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine für sie geeignete Stelle als Lehrkraft freizuhalten.

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Diese so verstandenen Anträge sind teilweise bereits unzulässig und ansonsten unbegründet.

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1. Der Hauptantrag zu 1. ist gemäß § 44a Satz 1 VwGO bereits unzulässig (a)); unabhängig hiervon ist er auch unbegründet (b)).

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a) Die Antragstellerin kann die von ihr begehrte Neuentscheidung über die Erteilung einer Einverständniserklärung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG verwaltungsgerichtlich nicht durchsetzen. Sie ist kein Gegenstand, der einer isolierten Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegen kann.

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§ 44a Satz 1 VwGO stellt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dar (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 3 CE 13.1453 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Etwas anderes gilt gemäß § 44a Satz 2 VwGO dann, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Anspruchs des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung kann es ausnahmsweise über den Wortlaut des § 44a S. 2 VwGO hinaus notwendig sein, auch Verfahrenshandlungen der eigenständigen gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, wenn der Ausschluss für den Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die in einem späteren Prozess gegen die Sachentscheidung nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.).

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Ausgehend hiervon kann das nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG für eine länderübergreifende Versetzung notwendige Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn nicht isoliert überprüft werden. Denn dieses Einverständnis ist als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren. Es stellt eine bloße Mitwirkungshandlung des übernehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die das Versetzungsverfahren abschließende und gerichtlich überprüfbare behördliche Entscheidung trifft allein der abgebende Dienstherr, weil erst die Entscheidung dieses Dienstherrn Regelungswirkung besitzt und demgemäß ein Verwaltungsakt ist (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 A 914/14 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 12 B 69/19 -, juris Rn. 5; so auch: OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 98/17 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2009 - 5 ME 31/09 -, juris Rn. 5).

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Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Entscheidung des Antragsgegners, sein Einverständnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG nicht zu erteilen, nicht selbstständig überprüfen und deshalb auch nicht verlangen, dass der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsaufassung der Kammer erneut über die Erteilung des Einverständnisses nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zu entscheiden hat.

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Diesem Ergebnis steht auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Der Ausschluss führt für die Antragstellerin nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Denn sofern der aufnehmende Dienstherr die Erteilung seiner Einverständniserklärung verweigern sollte, hat die Beamtin verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, dem Land Niedersachsen, zu suchen; dies gilt auch dann, wenn dieser zur Versetzung bereit ist und die Versetzung allein an der fehlenden Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn scheitern sollte (vgl. Lenz, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 1. Oktober 2025, § 28 NBG Rn. 43; so auch: OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 A 914/14 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 12 B 69/19 -, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 98/17 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2009 - 5 ME 31/09 -, juris Rn. 5). In dem gegen den abgebenden Dienstherrn angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren ist der aufnehmende Dienstherrn nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen mit der Konsequenz, dass ein stattgebendes Urteil, also ein Urteil zugunsten der Beamtin, für und gegen den aufnehmenden Dienstherrn wirkt und dessen fehlendes Einverständnis ersetzt (vgl. Lenz, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 1. Oktober 2025, § 28 NBG Rn. 43 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 9. April 2021 - 19 L 2337/20 -, juris Rn. 13 m. w. N.; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. November 2017 - 4 S 2064/17 -, juris Rn. 14).

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b) Losgelöst davon hätte der Hauptantrag – selbst, wenn von einer isolierten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG auszugehen wäre – auch deshalb keinen Erfolg, weil die begehrte Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde und die Voraussetzungen für eine ausnahmeweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht wurden.

15

Mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Erteilung seines Einverständnisses unter Beachtung der Rechtsaufassung der Kammer erneut zu entscheiden, strebt die Antragstellerin eine endgültige Entscheidung an. Denn sofern dieses Begehren Erfolg hätte, wäre schon das mit der Klage erzielbare Ergebnis bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erreicht; von der "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO könnte dann keine Rede mehr sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 - OVG 4 S 30/25 -, juris Rn. 9). Dies wäre aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise möglich, wenn unter anderem glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch), die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

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Vorliegend fehlt es jedoch bereits hieran. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein "Anspruch" auf Erteilung der Einverständniserklärung durch den Antragsgegner nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zusteht. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Erwägungen für die Erteilung bzw. die Nichterteilung des Einverständnisses maßgebend sein sollen bzw. können. Da es sich im Falle einer Versetzung aber um die endgültige Übernahme in den Dienst eines anderen Landes handelt, kann der übernehmende Dienstherr jeweils die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 12 B 69/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

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Hiervon ausgehend und davon, dass dem Antragsgegner in Bezug auf die Frage der charakterlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl.BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 -, juris Rn. 14), bestehen keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Einverständniserklärung rechtsfehlerhaft verweigert haben könnte. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB und der daraufhin mit Disziplinarverfügung verhängten Geldbuße (derzeit) nicht übernehmen zu wollen, dürfte nicht zu beanstanden sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hier wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20) auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in der Gegenerklärung vom 22. Dezember 2025 (S. 4 ff.) Bezug genommen.

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2. Der Hilfsantrag zu 2. hat keinen Erfolg, weil es insoweit schon (offensichtlich) an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn eine Einstellung als tariflich beschäftigte Lehrkraft scheitert schon daran, dass die Antragstellerin bereits Beamtin des Landes Niedersachen ist. Durch ein vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis können weder das Verfahren noch die Voraussetzungen des § 15 BeamtStG umgangen werden.

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3. Der Hilfsantrag zu 3. hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat – wie oben unter Ziffer 1. erörtert – verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegenüber ihrem jetzigen Dienstherrn, dem Land Niedersachsen, in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dessen fehlt es schon gegenüber dem Antragsgegner an einem durchsetzbaren Anspruch, der hier Gegenstand der begehrten Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 98/17 -, juris Rn. 13 ff.). Ungeachtet dessen scheitert die Glaubhaftmachung eines Sicherungsanspruchs auch daran, dass – wie vorstehend unter Ziffer 1. erörtert – keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner die Einverständniserklärung rechtsfehlerhaft verweigert haben könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt worden.Die beiden Hilfsanträge hat die Kammer bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).