Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 27.01.2026 – 7 B 130/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0127.7B130.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, durch die er sofort vollziehbar verpflichtet wurde, Mitarbeitern der Antragsgegnerin unangekündigt Zutritt zu den Aufenthaltsbereichen seiner Tiere zu gewähren sowie seinen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, um die Überprüfung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen seiner Tierhaltung zu gewährleisten.

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Der Antragsteller bewohnt eine Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Adresse. Bereits am 8. Juli 2025 meldete eine Nachbarin, dass der Antragsteller etwa 13 bis 14 Katzen in der etwa 60qm großen Wohnung halten solle und äußerte Bedenken hinsichtlich einer artgerechten Haltung (vgl. Bl. 27 d. BA). Eine weitere Nachbarin meldete wiederholend, dass der Antragsteller in seiner Wohnung eine Vielzahl von Katzen halte, aufgrund dessen es zu erheblicher Geruchsbelästigung im Treppenhaus komme. Die Nachbarin beschreibt den Geruch als "Katzenurin-Geruch" sowie "Katzenklo-Gestank" (vgl. Bl. 28, 32, 35 f. d. BA).

3

Die Antragsgegnerin suchte daraufhin am 30. Juli 2025 die Wohnung des Antragstellers auf. Eine Besichtigung der Wohnung war nicht möglich, da der Kläger die Wohnungstür nach der Vorstellung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin direkt wieder schloss und auch nicht erneut öffnete. Aus der Wohnung sei Maunzen zu hören und Gestank wahrnehmbar gewesen (vgl. Bl. 29. d. BA).

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Am 7. November 2025 meldete die Nachbarin wiederum eine erhebliche Geruchsbelästigung aus der Wohnung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin suchte die Wohnung des Antragstellers daraufhin am 10. November 2025 erneut zur Kontrolle auf (Bl. 37, 40 d. BA). Der Antragsteller ließ sich durch die spaltbreit geöffnete Wohnungstür den Grund der Kontrolle nennen, die Dienstausweise der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zeigen und verschloss wiederum die Tür. Eine Kontrolle der Tierhaltung war, auch nachdem die Polizei hinzugezogen wurde, nicht möglich. Die Fenster der Wohnung waren durch vorhandene Jalousien verdunkelt, es drang erneut ein starker Geruch aus der Wohnung ins Treppenhaus.

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Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 8. Dezember 2025 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Unter Ziffer 1 ordnete sie an, den Mitarbeitern der zuständigen Behörde gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) unangekündigt Zutritt zu den Aufenthaltsbereichen der Tiere zu gewähren. Gleichzeitig ordnete sie an, dass den Duldungs- und Mitwirkungspflichten nachzukommen ist, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Tierhaltung des Antragstellers vollumfänglich prüfen zu können. Unter Ziffer 2 ordnete sie die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 benannten Anordnung an. Begründend führte sie an, dass ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG vorliege. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte sie im Wesentlichen aus, dass diese erforderlich und angemessen sei, um zukünftig erforderliche unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen der Tierhaltung durchzuführen, da der Antragsteller wiederholt gegen die gesetzlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Bereits im Jahr 2019 sei der Antragsteller durch ähnliches Verhalten aufgefallen, als er tierschutzwidrig Chinchillas sowie Vögel gehalten habe und dies durch fehlende Mitwirkung habe verschleiern wollen. Der sofortigen Vollziehung stehe vorliegend nicht entgegen, dass die Begründung dieser mit den Gründen für den Erlass der Anordnung unter Ziffer 1 im Wesentlichen identisch sei, da eine besondere Dringlichkeit vorliege. Die Dringlichkeit folge aus dem Aspekt der Gefahrenabwehr, da aufgrund des tierschutzwidrigen Handelns im Jahr 2019, des nunmehr erheblichen Geruchsaufkommens, das aus der Wohnung dringe, und der verdunkelten Fenster von einer tierschutzwidrigen Haltung auszugehen sei.

6

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Dezember 2025 Widerspruch. Ein rechtswidriger Widerstand durch ihn sei nicht erfolgt, vielmehr habe es an einer schriftlichen Anordnung für die Maßnahmen gefehlt. Die Voraussetzungen für ein Betreten seiner Wohnung gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG hätten nicht vorgelegen. Insbesondere würden Geräusche und Gerüche eine tierschutzrechtliche Gefahr nicht begründen. Eine Prüfung der zuständigen Haus-/Mietverwaltung habe ergeben, dass kein unangenehmer Geruch im Treppenhaus vorhanden sei. Die Schilderungen der Antragsgegnerin seien daher widersprüchlich. Ein Rückgriff auf den Vorfall 2019 sei unzulässig, da dieser abgeschlossen sei und an einem anderen Wohnort stattgefunden habe. Zudem seien auch die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liege nicht vor.

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Am 11. Dezember 2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er vertieft im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 2025 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie führt im Wesentlichen begründend aus, dass es sich bei der Ordnungsverfügung lediglich um eine unselbständige Verfügung handele, die eine ohnehin aufgrund des Gesetzes geltende Pflicht wiederhole. Solche Verfügungen könnten nicht rechtswidrig sein und würden dazu dienen, dem Betroffenen den Einwand abzuschlagen, dass ihn die gesetzliche Pflicht nicht treffe. Sie schafften die Möglichkeit, die gesetzliche Verpflichtung zwangsweise durchzusetzen. Die streitgegenständliche Verfügung wiederhole konkret die Pflicht, die aus § 16 Abs. 3 Nr. 2 lit. b TierSchG folge. Nach dem Wortlaut und dem Normzweck sei hierfür nicht bereits die Feststellung einer dringenden Gefahr erforderlich. § 16 Abs. 3 TierSchG sei eine spezialgesetzliche Erweiterung des § 84 Abs. 2 LVwG, mit dem die zuständige Behörde gerade in die Lage versetzt werden solle, die notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen, um weitere Maßnahmen insbesondere nach § 16a TierSchG ergreifen zu können. Ein Betreten von Wohnräumen sei daher bereits dann zulässig, wenn – wie hier – konkrete Anhaltspunkte vorliegen würden, aus denen sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergebe, dass in den zu betretenden Räumen eine Verletzung tierschutzrechtlicher Vorgaben stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Die starke Geruchsbelästigung sei durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei den versuchten Kontrollen wahrzunehmen gewesen. Ein erheblicher Gestank sei bei Katzen, die als sehr reinliche und geruchssensitive Tiere gelten, eine erhebliche, das Tierwohl gefährdende Belastung. Es bestehe der Verdacht, dass die Katzen Ausscheidungen außerhalb der dafür vorgesehenen Katzentoilette absetzen würden, was ein Zeichen von Leid und artunangemessenen Verhalten sei. Durch die Verdunkelung der Fenster sei nicht gewährleistet, dass ausreichend Tageslicht in die Wohnung gelangen könne. Dies sei jedoch für das Wohlbefinden der Tiere notwendig. Eine schriftliche Anordnung sei nicht erforderlich, da die Pflicht bereits aus dem Gesetz folge und eine Anordnung bei den jeweiligen Kontrollen jeweils mündlich erfolgt sei. Eine vorherige Terminabsprache sei als milderes Mittel nicht in Betracht zu ziehen, da die Behörde eine verlässliche Tatsachengrundlage und tatsächliche Verhältnisse allein bei einer unangekündigten Kontrolle erhalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

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Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, ist unbegründet.

15

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (std. Rspr. seit Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 5).

16

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist hier in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6).

18

Gemessen daran ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich ihrer Gefährdungseinschätzung besonderen Situation – mögliches Zufügen von Leid aufgrund nicht artgerechter Haltung, insbesondere zu befürchtender unhygienischer Haltungsbedingungen – hier für unverzichtbar hält. Da im Tierschutzrecht die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend ist, ist die besondere Dringlichkeit hier ausreichend dargelegt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 1 B 4/20 –, juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 9).

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Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2025 ist nach summarischer Prüfung insgesamt rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.

20

Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung ist § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG. § 16 Abs. 2 TierSchG regelt eine umfassende Auskunftspflicht des Tierhalters, in deren Rahmen der Behörde die Rechte des § 16 Abs. 3 TierSchG eingeräumt sind. Adressat des § 16 Abs. 2 wie auch des § 16 Abs. 3 TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jeder Tierhalter, nämlich jeder (potentielle) Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 7). Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) TierSchG liegen vor. Danach dürfen Behördenbedienstete u. a. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt, § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. TierSchG.

21

Zwar hat die Antragsgegnerin in Nr. 1 ihres Bescheides keine Beschränkung der Duldungsanordnung auf bestimmte Zeiten vorgenommen. Dies war im Gegensatz zu behördlichen Nachschauen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Geschäftsräumen aber auch nicht notwendig. Für Wohnräume sind gesetzlich keine einzuhaltenden Zeiten vorgeschrieben. Allerdings ist die behördliche Nachschau in Wohnräumen nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglich.

22

Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt hier vor. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn sich aus den konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (d. h. nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet (also ein tierschutzwidriger Zustand besteht bzw. eine tierschutzwidrige Tätigkeit stattfindet) oder aber für die Zukunft ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand oder eine tierschutzwidrige Handlung unmittelbar bevorsteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9). Bezüglich der vom Antragsteller gehaltenen Katze(n) besteht eine solch dringende Gefahr. Sowohl aufgrund der von außen versucht durchzuführenden Tierschutzkontrollen am 30. Juli 2025 sowie am 10. November 2025 als auch durch mehrfache Meldungen von Nachbarinnen aus demselben Wohnhaus, ist zu besorgen, dass der Antragsteller die Katzenhaltung entgegen § 2 TierSchG praktiziert. Vorliegend besteht nicht nur die bloß entfernte Möglichkeit, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Katzen nicht gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht unterbringt.

23

Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt, d. h., wenn sie ermöglicht, dass die zu den einzelnen Funktionskreisen des Tieres gehörenden Verhaltensabläufe ungehindert stattfinden können und nicht, zumindest aber nicht in erheblichem Ausmaß zurückgedrängt werden. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt also vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen "Nahrungserwerbsverhalten", "Ruheverhalten", "Körperpflege/Komfortverhalten", "Mutter-Kind-Verhalten", "Sozialverhalten" oder "Erkundung" (und nicht nur bei Jungtieren auch "Spielverhalten") unterdrückt oder in erheblichem Ausmaß zurückgedrängt sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 30). Aufgrund des durch die Nachbarin mehrfach gemeldeten starken Geruchs nach Tierausscheidungen, der aus der Wohnung dringt und auch durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei versuchter Durchführung der tierschutzrechtlichen Kontrollen jeweils wahrzunehmen war, der unabhängig voneinander erfolgten Meldungen von Nachbarinnen, dass der Antragsteller in der etwa 60qm großen Wohnung 13 bis 14 Katzen halten soll sowie der tatsächlichen Sichtung mindestens einer Katze durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 30. Juli 2025, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhaltensbedürfnis der Katzen nach Körperpflege und Komfortverhalten erheblich zurückgedrängt ist.

24

Die Anordnungen der Antragsgegnerin sind nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des ihr im Rahmen des § 16 a Satz 1 und 2 TierSchG allein zustehenden Auswahlermessens. Sie sind vom Zweck der tierschutzrechtlichen Bestimmungen gedeckt. Sie sind geeignet, einen zukünftigen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu vermeiden. Angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls sind sie auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen der Antragsgegnerin mit der nicht bestehenden Bereitschaft des Antragstellers, mit der Antragsgegnerin im Sinne des Tierschutzes freiwillig konstruktiv zusammen zu arbeiten, schieden weniger einschneidende Handlungsweisen ohne weiteres aus. Schließlich verletzen die getroffenen Anordnungen den Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 GG. Angesichts des hohen Rechtsgutes des Tierschutzes, der als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG ausdrücklich genannt ist, ergibt die Abwägung der hier tangierten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, dass sich die tierschutzrechtlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Einzelfall als verhältnismäßig darstellen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass weder eine förmliche behördliche Anordnung der Duldung einer tierschutzrechtlichen Kontrolle erforderlich ist noch muss die Antragsgegnerin beabsichtigte Kontrollen zuvor ankündigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 1 B 2/20 –, juris Rn. 49; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 23 C 23.2129 –, juris Rn. 12).

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Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 19). Hierbei überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden aus der Nachbarschaft, der Wahrnehmung des beschriebenen Geruchs nach Tierausscheidungen, der aus der Wohnung dringt, durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers ist von einer möglichen Tierwohlgefährdung auszugehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).