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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 28.01.2026 – 24 B 2/26
ECLI:DE:VGSH:2026:0128.24B2.26.00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Zuge der Beförderungsrunde 2024/2025 die Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 13.960,56 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag des Antragstellers,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Zuge der Beförderungsrunde 2024/2025 die zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z an den Beigeladenen auf der Beförderungsliste "XXXX" zu vergeben und diese entsprechende Planstelle einzuweisen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde,
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hat Erfolg. Er ist begründet.
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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
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Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 –, juris Rn. 19).
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich als fehlerhaft.
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Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG B-Stadt, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56).
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Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21).
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann insbesondere durch Fehler bei den über Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen verletzt sein, da die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 8 f. m. w. N..; Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 10 ff.).
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Gemessen an diesen Maßstäben bestehen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, weil sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als rechtswidrig erweist.
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Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 26).
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Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sowohl gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe als auch gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien verstoßen.
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Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist unplausibel. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinn miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden; die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 63 f.). Dies ergibt sich auch aus der Beilage 1 § 2 (4) Satz 4 ff. der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BURL). Hiernach muss sich das Gesamturteil schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergeben. Außerdem kommt danach der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien eine besondere Bedeutung zu. Eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch nicht zulässig. Gegen diese Grundsätze verstößt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. In der dienstlichen Beurteilung vom 24. Juni 2025 wurden sämtliche Einzelkriterien mit der Höchstnote auf einer fünfstufigen Bewertungsskala bewertet. Dies betrifft damit die Arbeitsergebnisse, die praktische Arbeitsweise, die allgemeine Befähigung, die fachliche Kompetenz, die soziale Kompetenz und das wirtschaftliche Handeln des Antragstellers. Als Gesamturteil erhielt der Antragsteller die dritthöchste Bewertung auf einer sechsstufigen Bewertungsskala. Hierbei erhielt der Antragsteller zwei Kreuze als Ausprägung, wobei nach den BURL das jeweilige Gesamturteil durch drei verschiedene Ausprägungen weiter differenziert werden soll. Zwei Kreuze stellen dabei die beste Ausprägung dar. Unter Einbeziehung aller möglichen Ausprägungen erhielt der Antragsteller die siebtbeste Note in einem 18-stufigen Bewertungssystem.
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Die Einzelkriterien stimmen nicht mit dem Gesamturteil überein. Entschließen sich die Beurteiler für eine Reihung der Beamten gemessen jeweils an ihrem Statusamt – wie vorliegend –, müssen sie auch die Einzelmerkmale entsprechend bewerten (vgl. VGH München, Urteil vom 7. Mai 2014 – 3 BV 12.2594 –, juris Rn. 64 ff.), sodass diese mit dem Gesamturteil in Einklang stehen. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, warum dem Antragsteller nur das dritthöchste Gesamturteil vergeben wird, während ihm durchweg Bestleistungen attestiert werden. Dies kann die Antragsgegnerin auch nicht mit einem Verweis auf den Quervergleich rechtfertigen. Während zwar der Verweis auf den Quervergleich als Begründung für eine Absenkung der Gesamtnote durch den Zweitbeurteiler grundsätzlich genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 40), entbindet dies die Beurteiler nicht von ihrer Pflicht, Einzelmerkmale und Gesamturteil in ein stimmiges und nachvollziehbares Verhältnis zu setzen. Zwar muss das Erreichen der Höchstnote im sämtlichen Einzelmerkmalen nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Antragsteller auch im Gesamturteil die Bestnote erhalten müsste. Hiergegen spricht die Systematik des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin. Gemäß Beilage 1 § 2 (4) Satz 2 BURL erfolgt die Abstufung von der 5er Skala der Einzelkriterien zu der 6er Skala des Gesamturteils zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Durch die Vergabe der "nur" drittbesten Gesamtnote fallen jedoch Einzelmerkmale und Gesamturteil so weit auseinander, dass sie kein einheitliches Gesamtbild mehr herstellen. Dies gilt umso mehr, als dass die weitere Differenzierung im Gesamturteil ausweislich der Begründung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insbesondere für Beamte geschaffen worden sei, die Spitzenleistungen erbringen und dabei noch auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt werden. Auch dies trifft grundsätzlich auf den Antragsteller zu, der im Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) im Beurteilungszeitraum auf einem Dienstposten eingesetzt wurde, welcher mit A 11 bewertet wurde.
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Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen erscheint möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 25). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er durch eine Neuerstellung seiner Beurteilung in einem erneut durchgeführten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Bezogen auf das angestrebte Amt (Besoldungsgruppe A 9 Z) ergibt dies den festgesetzten Betrag ((4.283,30 Euro + 370,22 Euro) x 3).