Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 29.01.2026 – 7 A 21/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0129.7A21.25.00
Orientierungssatz
1. Neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen setzt die Wiedergestattung voraus, dass ein individueller Lernprozess beim Tierhalter festgestellt werden kann. Der Umstand, dass ein Tierhalter die bisherigen Verstöße fortwährend und beharrlich bestreitet oder relativiert, kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens und die Einsicht in die bisherigen Verstöße nicht stattgefunden hat (vgl. OVG Saarlouis, 29. Oktober 2019, 2 A 261/18). (Rn.25)
2. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Tierhalter zum Halten und Betreuen wieder geeignet ist. Ein bloßer Zeitablauf reicht in diesen Fällen nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr Umstände darlegen (z. B. psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis, etc.), aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Würzburg, 18. März 2019, W 8 K 18.564). (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von Rindern.
Der Kläger führt als Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eigentümerin der Grundstücke ist die Schwester des Klägers. Er betrieb in der Vergangenheit sowohl einen Schweine- als auch einen Rindermastbetrieb. Nachdem das Amt Lütau seit 2010 wiederkehrend erhebliche tierschutzwidrige Mängel in der Tierhaltung des Klägers feststellte, ordnete es im Juni 2015 unter anderem die Auflösung der Schweinehaltung mit anschließendem Haltungsverbot von Schweinen an, verfügte zugleich die Reduzierung der gehaltenen Rinder und gab dem Kläger die Einhaltung tierschutzrechtlicher Auflagen hinsichtlich der weiteren Rinderhaltung auf. Zwischen 2016 bis 2019 führte der jetzige Beklagte etliche tierschutzrechtliche Kontrollen auf dem Hof des Klägers durch (vgl. Bl. 2534 d. BA „B“, Teil 27), bei welchen er nahezu durchgehend gravierende Mängel in der Tierhaltung dokumentierte. Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger nach zuvor erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 (vgl. Bl. 2527 ff. d. BA „B“, Teil 26) sodann auch das Halten und Betreuen von Rindern durch ihn selbst sowie durch eine andere Person im Namen des Klägers. Zugleich ordnete der Beklagte die Auflösung des Rinderbestandes bis zum 12. Januar 2020 an und erklärte die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen für sofort vollziehbar. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass gravierende Verstöße gegen § 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgestellt worden seien. So sei unter anderem festgestellt worden, dass Rinder wiederholt und langanhaltend bis über die Sprunggelenke in Jauche bzw. einem Jauche-Schlamm-Gemisch gestanden hätten. Mistschichten wiesen teilweise eine Höhe von etwa 50 cm auf, ausreichende, trockene Liegeflächen seien nicht vorhanden gewesen. Die Wasserversorgung sei nicht ausreichend sichergestellt. Behornte Rinder stünden mit unbehornten Rindern zusammen, was zu Verletzungen der unbehornten Rinder, bspw. brotlaibgroßen Blutergüssen, führe. Es komme zu unkontrollierten Deckakten mit anschließenden Trächtigkeiten, da der Kläger geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Jungrinder zusammenhalte, wobei er weder über Abkalbeeinrichtungen noch Managementmaßnahmen für Geburtsüberwachungen oder Kälberaufzucht verfüge. Geburten fänden unter tierschutzwidrigen Bedingungen statt. Die Rinder seien teilweise nur mit einer Ohrmarke ausgewiesen und teilweise würden Ohrmarken von bereits geschlachteten Tieren wiederverwendet werden. Die Tiere würden teilweise nur einen mäßigen Ernährungszustand aufweisen und seien erheblich und großflächig verschmutzt. Die Haltungseinrichtungen würden zudem auch bauliche Mängel aufweisen, die in der Vergangenheit nur teilweise behoben worden seien. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen sei auch trotz wiederholter Anordnungsbescheide, engmaschiger Kontrollen des Beklagten und fälliger tierschutzrechtlicher Bußgelder nicht eingetreten. Dem Kläger fehle die Einsicht, die Versorgung der Tiere nur unzureichend zu gewährleisten. Belastbare Hinweise darauf, dass die Rinderhaltung zukünftig den rechtlichen Vorgaben entspreche, gebe es nicht. Der Kläger sei insolvent, sodass ihm auch die Mittel für eine nötige Instandsetzung der Haltungseinrichtungen fehlten. Zudem habe der Kläger die Rinderhaltung trotz Anordnung nicht verkleinert, sondern vielmehr 80 weitere Rinder dem Bestand zugefügt. Mildere Mittel wie die Festsetzung eines Zwangsgelds oder eine Ersatzvornahme seien nicht angezeigt, insbesondere sei ein Zwangsgeld bei bekannter Insolvenz nicht festzusetzen. Eine Ersatzvornahme könne nur sinnvoll bei einmaligen, vertretbaren Handlungen vorgenommen werden, nicht aber bei dauerhafter und regelmäßiger Wiederholungsnotwendigkeit.
Seit 2020 verpachtet der Kläger die Haltungseinrichtungen für die Rindermast an andere Landwirte, unter anderem an Herrn A sowie an Herrn B.
Der Beklagte führte ab dem Jahr 2021 wiederkehrende tierschutzrechtliche Kontrollen auf dem Hof des Klägers durch.
Am 19. Oktober 2022 (Bl. 2487 ff. d. BA „B“) stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Aufhebung des Haltungs- und Betreuungsverbots für Rinder. Er beabsichtige eine Haltung von etwa 50 Rindern und wolle die tierschutzgerechte Haltung unter Beachtung von Hinweisen und Vorschlägen des Beklagten sicherstellen.
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin unter anderem zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens, aus dem seine persönliche Entwicklung seit Erlass des Verbotes vom 4. Dezember 2019 hervorgehe sowie zur Vorlage einer ärztlichen Prognose hinsichtlich einer künftigen Rinderbetreuung auf. Zudem sei ein Vertreter für den Fall der Abwesenheit zu benennen, ein schriftlicher Nachweis zum Stand des Insolvenzverfahrens vorzulegen und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sei anhand einer Gewinn- und Verlustrechnung darzulegen. Zudem seien die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre einzureichen und der Pachtvertrag vorzulegen. Am 9. Februar 2024 führte der Beklagte zudem eine unangekündigte Tierschutzkontrolle beim Kläger durch.
Mit Bescheid vom 11. März 2024 (Bl. 2682 ff. d. BA „B“, Teil 29) lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedergestattung der Rinderhaltung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die geforderten Nachweise und Unterlagen nur teilweise eingereicht und erbracht worden seien. Der vom Kläger vorgelegte Pachtvertrag, geschlossen zwischen dem Kläger und seinem Vater, der dem Beklagten dazu dienen solle, eine tierschutzgerechte Unterbringung zu überprüfen, sei für diese Überprüfung ungeeignet, da er nicht aktuell sei. Der Hof sei inzwischen an die Schwester des Klägers übergegangen, ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seiner Schwester existiere jedoch nicht. Eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit sei nicht nachgewiesen.
In der Zeit vom 2. August 2021 bis zum 9. Februar 2024 seien wiederholte Kontrollen der klägerischen Hundehaltung durchgeführt worden. Bei jeder der durchgeführten Kontrollen seien Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden, die auch trotz Aufforderung nicht beseitigt worden seien. Die Zwinger, in denen die Hunde gehalten werden, seien stark verschmutzt und unhygienisch vorgefunden worden. Die Wasserversorgung sei teilweise unterblieben. Der Pflegezustand der Hunde sei schlecht. Die Tiere wiesen starke Verfilzungen des Fells auf, die Zähne sowie die Krallen der Hunde seien ungepflegt. Zudem sei auch die Gruppenzusammensetzung zu beanstanden, da es in den bestehenden Gruppen zu Rangkämpfen oder ungewollten Trächtigkeiten komme. Eine Geschlechtertrennung sei trotz Hinweis des Beklagten auf die Erforderlichkeit einer solchen Trennung nicht vorgenommen worden. Bei der Kontrolle im Februar 2024 sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass der Hund „C“ eine verletzte, stark angeschwollene Pfote aufwies. Der Hund habe teilnahmslos und zurückgezogen gewirkt. Der Pflegezustand sei schlecht gewesen. Er werde durch den ebenfalls in diesem Zwinger befindlichen Hund „D“ verbissen und verbellt. Der Anordnung, den Hund „C“ tierärztlich vorzustellen und zu behandeln, sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. So sei dem Hund tierärztlich zwar Antibiotika für eine Verabreichungsdauer von fünf Tagen verschrieben worden, dies hätte der Kläger jedoch nach zwei Tagen bereits abgesetzt. Hierin sei ein Handeln gegen eine tierärztliche Verschreibung zu sehen, das aufzeigt, dass der Kläger nicht willens oder in der Lage sei, notwendige, nach § 8 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisierte, Pflegemaßnahmen umzusetzen. Die Lebenssituation des Klägers sei unverändert, insbesondere sei es ihm auch nicht gelungen, die ausschließlich von ihm gehaltenen fünf Hunde tierschutzkonform zu versorgen und zu halten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. April 2024 Widerspruch (Bl. 2 ff. d. BA „A“). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er in der Vergangenheit durchaus Fehler im Umgang mit Tieren als auch im privaten Umfeld begangen habe. Die Wohlverhaltensphase der Insolvenz, in der er sich befinde, solle im folgenden Jahr abgeschlossen sein. Der landwirtschaftliche Betrieb des Vaters werde ohne Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden durch ihn geführt. Im privaten Umfeld werde er durch Frau E unterstützt, die seit August 2023 ebenfalls auf dem Hof wohne und selbst Halterin zweier Pferde sei. Eine Überforderung des Klägers bei der Haltung von 50 Rindern sei daher auszuschließen. Der landwirtschaftliche Betrieb verfüge über ausreichend Fläche, um die Ernährung der Tiere selbst erwirtschaften zu können. Auch liege ein ungekündigter Pachtvertrag vor. Durch die Entscheidung des Beklagten werde er in der Ausübung seiner Berufsfreiheit beschränkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2024 (Bl. 29 ff. d. BA „A“) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte insbesondere aus, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten sei, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entfallen sei. Es müsse eine positive Prognose vorliegen, dass die geplante Rinderhaltung auch ohne engmaschige Kontrollen tierschutzgerecht erfolge. An solch einer positiven Prognose fehle es. Eine positive Prognose könne nicht allein durch eine beabsichtigte reduzierte Rinderanzahl begründet werden. Ausschlaggebend sei nicht allein die Tieranzahl, sondern vielmehr die Fähigkeit, Tiere tatsächlich tierschutzkonform zu halten und zu betreuen. Weshalb die früheren Missstände nunmehr bei geringerer Tieranzahl ausbleiben sollten, sei nicht dargetan und angesichts der anhaltenden Tierhaltungsmängel allein bei der Haltung der Hunde nicht erwartbar. Eine innere Abkehr und eine ausreichende Aufarbeitung der früheren Missstände sei nicht erkennbar. Allein die Absicht, zukünftig Auflagen des Veterinäramtes einhalten zu wollen und vermehrten Kontrollen zuzustimmen, belege eine solche Abkehr nicht, sondern gehöre vielmehr ohnehin zu den Pflichten eines sorgfältigen Tierhalters. Diesbezüglich sei jedoch auch zu beachten, dass der Kläger die Behandlung seines Hundes trotz tierärztlicher Verschreibung von Antibiotika für eine bestimmte Dauer eigenmächtig frühzeitig beendete.
Die Absicht des Klägers, den landwirtschaftlichen Betrieb alleine bewirtschaften und die Tiere durch eigene Futterproduktion ernähren zu wollen, berge die Gefahr, dass er wiederum einem erhöhten Risiko der Überforderung ausgesetzt werde. Die aktuell privat verbesserten Umstände durch Eintritt der Frau E in das Leben des Klägers seien nicht geeignet, eine positive Prognose für den Kläger zu begründen, da eine Prognose aus eigener Kraft ohne Anknüpfung an eine derzeit bestehende Partnerschaft gewährleistet werden müsse. Dass ausreichend Fläche und ein Stall für die Haltung von 50 Rindern zu Verfügung stünde, sei ebenfalls nicht durch Nachweise belegt. Die in der Vergangenheit stattgefundenen Kontrollen hätten belegt, dass selbst trotz vorhandener Ressourcen wie Stallungen oder Weidefläche erhebliche Mängel bei der Umsetzung der in § 2 TierSchG normierten tierschutzrechtlichen Anforderungen vorgelegen hätten.
Der Kläger hat am 10. Januar 2025 Klage erhoben. Er vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Verfehlungen der Vergangenheit im hiesigen Verfahren bloß als Indiz heranzuziehen seien, der Wiedergestattungsantrag im Übrigen jedoch völlig neu zu bewerten sei. Aktuelle, konkrete Vorwürfe, die eine Prognoseentscheidung negativ ausfallen lassen könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere erfolge die Hundehaltung den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend. Impfungen der Hunde seien gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da der Boden in den Zwingern der gehaltenen Hunde nicht vollständig versiegelt sei, sähen diese je nach Witterung etwas „dreckig“ aus. Eine Sterilisation der Hündin habe nicht erfolgen könne, da konsultierte Tierärzte dies ohne triftigen Grund nicht haben durchführen wollen. Der deckfähige Rüde habe eine jährlich zu erneuernde Chipunterdrückung zur Fortpflanzungsfähigkeit erhalten.
Der Kläger habe mit seinem Prozessbevollmächtigten ein Betriebsführungskonzept entwickelt und sich bereits informiert, was an baulichen Veränderungen notwendig wäre, um langfristig wieder Rinder halten zu können. Ein erforderlicher Umnutzungsantrag zur Rinderhaltung sei nach Angabe des Bauamtes innerhalb von drei bis vier Monaten bewilligbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und ihm zu gestatten, Rinder zu halten und zu betreuen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft seine im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass die beabsichtigte Rinderhaltung von maximal 50 Rindern wirtschaftlich kaum tragfähig sei. Die Aussage des Klägers, Auflagen und Aussagen des Veterinäramtes zukünftig Folge leisten zu wollen, sei nicht belastbar. So sei er seinen Mitwirkungspflichten bei der am 25. März 2025 durchgeführten Kontrolle nicht nachgekommen und habe der anwesenden Amtstierärztin Willkür unterstellt. Er verschließe sich einer konstruktiven Mitwirkung. Der Landwirt, Herr B, der Tiere beim Kläger einstelle, lebe seit September 2023 in einer betreuten Wohneinrichtung und habe die letzten seiner Rinder im Januar 2025 verkauft. Eine Betreuung der Rinder durch ihn selbst sei nicht mehr möglich. Zudem habe das Bestandsregister des Herrn B ungewöhnliche Meldeverstöße ausgewiesen und der Tierbestand sei gestiegen. Aufgefallen sei, dass unter dem Betrieb des Herrn B die Telefonnummer des Klägers hinterlegt sei und die letzten Tiermeldungen seit Januar 2024 für den Bestand B durch den Kläger oder durch Frau E „im Auftrag“ erfolgt seien. Da auch im Bestand des Herrn A Meldeverstöße zu verzeichnen gewesen seien, seien am 23. April 2025 sämtliche auf dem Hof des Klägers gehaltene Rinder überprüft und sämtliche Ohrmarken aufgenommen worden. Gleichzeitig habe eine tierschutzrechtliche Kontrolle stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass eine Trennung der Bestände nicht vorgenommen werde. Aufgrund des Vorstehenden sei der Kläger inzwischen auch wieder als Halter einiger Rinder anzusehen. Bei der gleichzeitig durchgeführten tierschutzrechtlichen Kontrolle seien wiederum Mängel (u. a. unzureichende Menge der Wasserversorgung sowie zu geringe Durchflussgeschwindigkeit bei den vorhandenen Tränken, kein ausreichender Platz für die Menge der gehaltenen Tiere, ungeeignete Gruppenzusammensetzung, mangelhafte Stallhygiene, durchgebrochene Deckenbalken in Haltungseinrichtungen, Hautentzündungen, Kälberflechte) in der Tierhaltung dokumentiert worden. Bei den weiteren Kontrollen am 7. Mai 2025 (vgl. Bl. 81 ff. d. A) sowie am 19. August 2025 (vgl. Bl. 94 ff. d. A) seien neben tierschutzrechtlichen Mängeln in der Tierhaltung auch Verstöße gegen das Haltungs- und Betreuungsverbotes dokumentiert worden. Zudem bedürfe es bei einigen baulichen Anlagen wohl eines Umnutzungsantrages. Eine Genehmigung zur Rinderhaltung in den baulichen Anlagen des Schweinestalls (Bauschein vom 22. März 1937) und der Wagenremise (Bauschein vom 6. Juli 1938) liege derzeit nicht vor (vgl. Bl. 148 d. A.).
Unter dem 19. September 2025 erließ der Beklagte unter anderem ein sofort vollziehbares generelles Verbot der Rinderhaltung auf dem Betrieb des Klägers einschließlich aller angrenzenden von ihm genutzten Flächen sowie auf anderen von ihm gepachteten Betrieben oder Flächen, solange der Kläger dort unmittelbar Zugriff auf Rinder habe (vgl. Bl. 106 ff. d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Wiedergestattung der Rinderhaltung durch Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG auf Wiedergestattung der hier beabsichtigten Rinderhaltung und -betreuung.
Das Halten oder Betreuen von Tieren ist wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen setzt die Wiedergestattung voraus, dass ein individueller Lernprozess beim Tierhalter festgestellt werden kann. Der Umstand, dass ein Tierhalter die bisherigen Verstöße fortwährend und beharrlich bestreitet oder relativiert, kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens und die Einsicht in die bisherigen Verstöße nicht stattgefunden hat (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 20). Beruht das Verbot zudem auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Tierhalter zum Halten und Betreuen wieder geeignet ist. Ein bloßer Zeitablauf reicht in diesen Fällen gerade nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr Umstände darlegen (z. B. psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis, etc.), aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 – W 8 K 18.564 –, juris Rn. 19). Verbleiben in der anzustellenden Prognose Zweifel an der Eignung des Tierhalters, so muss der Antrag grundsätzlich abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 5 A 1776/21, BeckRS 2022, 43594 Rn. 47). Der Halter trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Basis für die negative Prognose, die zum Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 55), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die tierschutzrechtliche Anordnung, auf der das Haltungs- und Betreuungsverbot beruht, nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedergestattungsverfahrens ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 19).
Wegen diesen hohen an einen Gesinnungswandel des Klägers zu stellenden Anforderungen genügt das vom Kläger behauptete Umdenken hinsichtlich der wieder beabsichtigten Rinderhaltung nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die begangenen Tierhaltungsmängel zu bereuen und seine Einstellung zur Landwirtschaft verändert zu haben. Er hat insbesondere angegeben, eine reduzierte Rinderanzahl von maximal 50 Rindern halten zu wollen. Einen Sachkundenachweis, der einen individuellen Lernprozess belegt, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Das Gericht ist nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger das über Jahre zerstrittene Verhältnis mit seinem Vater nunmehr einer guten Wendung und einer Aussöhnung zugeführt hat. Die positive familiäre Wendung genügt hier jedoch nicht, die weiterhin bestehenden Zweifel an der Eignung des Klägers, Tiere zukünftig tierschutzrechtlich ordnungsgemäß zu halten, auszuräumen. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist nicht entfallen.
Die Basis der früheren Prognose, die zum Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, war die damalige Tierhaltung des Klägers. Der Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren im Jahr 2019 lag zugrunde, dass der Kläger den von ihm gehaltenen Rindern über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg dadurch erhebliche Leiden zugefügt hatte, dass er grundlegenden tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wurde. Trotz engmaschiger Kontrollen und einer Vielzahl von Einzelanordnungen war keine Besserung zu verzeichnen, vielmehr verschlechterten sich die Zustände in dem Zeitraum vor Erlass der Untersagungsverfügung rapide. So mussten die Tiere längere Zeit im stark verkoteten Stall stehen, mehrere Tiere litten aufgrund der Fehleinschätzung des Klägers unter Wassermangel und starkem Hunger, was bei einigen Tieren zum Tod führte; kranke Tiere wurden nicht angemessen tierärztlich behandelt. Der Kläger war mit seiner Rinderhaltung völlig überfordert. Die Beanstandungen des Veterinäramtes reichen ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten jedenfalls bis in das Jahr 2010 zurück und setzten sich sogar trotz Erlass des bestandskräftigen Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes im Dezember 2019 bis zum Erlass eines generellen Rinderhaltungsverbots auf dem Hof des Klägers im September 2025 fort. Ein Lernprozess ist beim Kläger nicht zu erkennen. Ein neu entwickeltes Betriebsführungskonzept ist nicht ersichtlich. Weder ist ein solches tatsächlich vorgelegt, noch hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die möglicherweise beabsichtigte, bisher nicht vorgenommene Behebung baulicher Mängel der Haltungseinrichtungen sowie eine reduzierte Rinderanzahl reichen hierzu nicht aus.
Für das Gericht ist sowohl beim schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers als auch bei den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eine Tendenz zu erkennen, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld zu geben, insbesondere dem Veterinäramt des Beklagten. Der Kläger vermerkte bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle der Hundehaltung am 24. März 2025 auf dem Kontrollbericht des Beklagten unter anderem, dass er den Bericht für „Willkür“ halte, „immer wieder was neues“ bemängelt werde und er „nicht einverstanden“ sei. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass die Verfilzungen im Fell der Hunde, die zu kleinen Unterstände in den Zwingern bzw. die teilweise zu kleinen Zwinger insgesamt, die ungünstige Gruppenzusammensetzung der Hunde und auch die teilweise unzureichende tierärztliche Versorgung von Verletzungen der Hunde ausweislich der Kontrollvermerke in den Verwaltungsvorgängen seit 2021 regelmäßig durch den Beklagten beanstandet worden sind. Auch in der mündlichen Verhandlung relativierte der Kläger sein eigenes Handeln, indem er ausführte, den Rindern bloß hin und wieder Futter vorgelegt und ihnen dann gegebenenfalls zu nah gekommen sei. Für etwaige Missstände in den Haltungsbedingungen der Landwirte, die Rinder bei ihm auf dem Hof halten würden, sei er jedoch nicht verantwortlich. Eine Einsicht, dass der Kläger ausweislich der Beanstandungen in der Hundehaltung die Hunde entgegen den Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung, insbesondere entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TierSchHuV hält, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die fehlende Einsicht, durch Fütterungshandlungen Rinder bereits zu betreuen. Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder auch nur in einer einzelnen Beziehung, z. B. Fütterung, ggf. auch nur kurzfristig) zu sorgen, es zu verwahren, zu pflegen, zu füttern, zu transportieren oder es zu beaufsichtigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 5). Durch die Fütterung verstößt der Kläger damit bereits gegen das bestehende Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot.
Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zudem entscheidend der vorsätzliche Verstoß gegen das Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot durch die erneute Haltung von Rindern. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger wieder Halter und Betreuer von Rindern.
Der gesetzlichen Regelung liegt im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 TierSchG ein weiter Halterbegriff zugrunde, der bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen nicht zwischen Halter und Betreuer differenziert. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne der §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, juris Rn 14). Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine demgegenüber nachgeordnet eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet (Obsorgeverhältnis, vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 38, 45). Übernimmt ein Betreuer – verantwortlich – einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres oder das Umstallen einer Rinderherde, so beschränkt sich seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die Ernährung oder die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte. Ihn trifft im Rahmen seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht. Er darf die Augen vor Missständen – etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren in den Ställen – nicht verschließen und ist verpflichtet, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, juris Rn 14). Der Betreuer hat also selbst bei beschränkter Aufgabenzuweisung gegenüber den Tieren eine umfassende Obhutspflicht und damit eine der des Halters entsprechende Verantwortung.
Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, trotz des bestehenden Haltungs- und Betreuungsverbotes von Rindern wieder Tiere angekauft und transportiert zu haben. Dies ist auch durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Rechnungsnachweise nachzuvollziehen. Rechnungen, die für den Verkauf von Tieren ausgestellt worden sind, lauten auf den Kläger persönlich und enthalten seine Betriebsidentifikation (vgl. insoweit Bl. 53 f., 55 f., 57 f., BA „E“, Teil 2). Auch den in den Verwaltungsvorgängen durch einen Gesprächsvermerk (vgl. Bl. 137 BA „E“, Teil 3) sowie durch Rechnungsnachweise (vgl. Bl. 139 ff. BA „E“, Teil 3) dokumentierten Ankauf von Rindern im Juli 2024 und Januar 2025 von dem Rinderhalter F gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu. Dass die Betreuung seiner Tiere auf dem Hof, etwa die Fütterung oder Pflege, sodann aber durch andere Landwirte, beispielsweise durch Herrn A, übernommen wurde, konnte der Kläger nicht glaubhaft darlegen. Er gab zum einen selbst an, hin und wieder Futter vorgelegt zu haben und zum anderen gab Herr A ausweislich der Verwaltungsvorgänge gegenüber dem Beklagten an, dass der Kläger die Rinder regelmäßig, insbesondere früh morgens oder spät abends, füttere. Dafür, dass der Kläger wieder Halter und Betreuer von Rindern ist, sprechen auch die weiteren in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumentationen des Beklagten. Danach erlangte der Beklagte im April 2025 davon Kenntnis, dass Herr B, der nach Angaben des Klägers als Landwirt Rinder auf dem klägerischen Hof unter der Betriebsnummer „010 53 006 1936“ hält, seit dem 1. September 2023 in ein Altersheim verzogen sein und die Rinderhaltung aufgegeben haben soll (vgl. Bl. 37 BA „E“, Teil 1, sowie Bl. 137 BA „E“, Teil 3). Am 10. April 2025 (vgl. Bl. 68 BA „E“, Teil 2) bestätigte Herr G, die Registriernummer „010 53 006 1936“ nicht zu verwenden. Der Landeskontrollverband teilte dem Beklagten auf Anfrage sämtliche seit dem 1. Januar 2024 auf die Registriernummer „010 53 006 1936“ erfolgten Tieran- und -abmeldungen mit (vgl. Bl. 74 ff. BA „E“, Teil 2). Hierbei ist festzustellen, dass die weit überwiegenden Meldungen durch den Kläger als „i. A. A.“ auf die Registriernummer, die auf Herrn B lautete, erfolgt sind. Diejenigen Meldungen, die nicht durch den Kläger erfolgt sind, sind durch Frau E“ unterzeichnet „i. A. E“ (vgl. z. B. Bl. 91. BA „E“, Teil 2). Ausweislich eines Gesprächsvermerks des Beklagten mit Herrn B (vgl. Bl. 303 f. BA „E“, Teil 6) sei dieser zuletzt im September 2024 auf dem Hof des Klägers gewesen. Er habe die Betreuung seiner Tiere durch den Kläger jedenfalls toleriert und die Meldungen von Tieren durch den Kläger nicht hinterfragt. Er habe jedenfalls gewusst, dass der Kläger Rinder ankauft.
Trotz der langanhaltenden Missstände in der Tierhaltung des Klägers und des bereits erlassenen Haltungs- und Betreuungsverbotes hat der Kläger während der unzulässigerweise erfolgten erneuten Haltung und Betreuung von Rindern auch nicht dafür Sorge getragen, dass die Missstände nunmehr ausblieben. Der Beklagte führte am 23. April 2025 (vgl. Bl. 141 ff., 152 ff. BA „E“, Teil 3) sowie am 19. August 2025 (vgl. Bl. 94 ff. d. GA) weitere tierschutzrechtliche Kontrollen der Rinderhaltung auf dem Hof des Klägers durch. Ausweislich der Kontrollvermerke sind unter anderem eine nicht ausreichende Wasserversorgung, Hautreizungen und Haarverlust an Rinderoberschenkeln durch zu langanhaltenden Kontakt mit Kot, marode Stallgebäude, ungünstige Gruppenzusammensetzungen, unzureichende Stallhygiene sowie Meldeverstöße bemängelt worden. Die Mängel sind durch die Bilddokumentation der Tierschutzkontrolle am 23. April 2025 auch anschaulich belegt (Bl. 154 ff. BA „E“, Teil 4). All diese Verstöße sind solche, auf denen das damalige Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot beruhte. Da die Tiere der unterschiedlichen Tierhalter jeweils nicht getrennt voneinander gehalten werden, sind diese Verstöße auch jeweils allen Tierhaltern, darunter auch dem Kläger, zuzurechnen. Demnach ist festzuhalten, dass der Kläger nach wie vor keine Einsicht und kein Verständnis für eine tierschutzgerechte Haltung von Tieren zeigt. Er umging das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bewusst, indem er die Tiere auf eine fremde Registriernummer meldete. Merkliche Veränderungen in den Haltungsbedingungen sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.