Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 29.01.2026 – 7 A 268/24

ECLI:DE:VGSH:2026:0129.7A268.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub als berufliche Weiterbildung.

2

Die Klägerin ist eine deutschlandweit aktive Bildungsträgerin. Am 9. Februar 2024 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub für die Veranstaltung „Resilienztraining durch achtsames Wandern“ (Bl. 2 f. d. BA A). Die Veranstaltung sollte ausweislich des ausgefüllten Antragsformulars erstmals am 15. April 2024 bis 19. April 2024 und ab dann wiederholt stattfinden. In dem Antrag gab die Klägerin zudem an, die Veranstaltung dem Bereich der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen. Mit dem Antrag wurde außerdem der Ablaufplan (Bl. 15 d. BA A), die Mitteilung für den Arbeitgeber und der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr eingereicht (Bl. 3 ff. d. BA A).

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Der Ablaufplan sieht wie folgt aus:

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Ablaufplan

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Resilienztraining durch (achtsames) Wandern

6

Erfahrungsbasiertes Lernen und praxisnahe Erfahrung sammeln zur fundierten Stressbewältigung in einer sich ständig veränderten Arbeitswelt. (Naturpädagigkonzept)

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1. Tag

14:00 – 15:00 Uhr

Eröffnung und Begrüßung der Seminarteilnehmer...innen und Vorstellung

Vorstellung des Seminarablaufs/Abfrage der Erwartungen des Seminars (im Seminarraum – indoor)

15:00 -18:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Gesundheitspsychologischer Ansatz: Stress und Salutgenese Modell, Gesundheitsfaktoren und gesundheitsförderliche Einstellungen (2,0h p. B.)

Das Resilienzmodell begreifbar machen

19:30 – 21:00 Uhr

Die eigene Standortbestimmung – Wie resilient bin ich? (im Seminarraum – indoor)

2. Tag Ziele und Zukunft

09:00 – 12:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Die Magie von (beruflichen) Zielen – Ziele als Motivationsfaktor -meine persönliche Zukunftsplanung – Stolpersteine/Stressfaktoren erkennen „Resilienz im beruflichen Kontext“ Resilienz als ganzheitliches Gesundheitssystem und seine Anwendungsmöglichkeiten als Burnoutprävention in Beruf und Alltag (1,5h p. B.)

14:30 – 18:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen):

Umgang mit Krisen, unsere inneren Antreiber und Werte, das Umfeld, Schutzfaktor: Realistischer Optimismus, durchführen Schutzfaktor

3. Tag Akzeptanz/Problemlösung

09:00 – 12:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Akzeptanz Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Annehmen von Stolpersteinen, Sich selbst und andere akzeptieren, 9 Dinge, die es sich lohnt zu akzeptieren.

Wie Arbeit zur Tugend wurde, gesellschaftlicher Stellenwert der Arbeit früher und heute, Globalisierung, Liberalisierung und Digitalisierung der Arbeit, macht Arbeit krank? (1,0h p. B.)

14:30 – 18:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Schutzfaktor Lösungsorientierung (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen), Kreativität und Optionen, Übungen zum Schutzfaktor Lösungsorientierung erlernen und selbstständig durchführen

4. Tag Opferrolle verlassen/Verantwortung übernehmen

09:00 – 12:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Schutzfaktor: Verantwortung übernehmen, Übungen zum Schutzfaktor „Verantwortung übernehmen“, erlernen und selbstständig durchführen (Vortrag, Gruppen – Einzelübungen)

Bedürfnispyramide nach Maslow – eine Erforschung menschlicher Motivationsstrukturen, Selbstverwirklichung als Krankheitsprävention? (1,0h p. B.)

14:30 – 18:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Opferrolle verlassen, die Schuldfrage als auslösender Stressfaktor, Gesunde Konfliktlösung (Vortrag, Gruppen- Einzelübungen)

Übungen zur Resilienz erlernen und selbstständig durchführen

5. Tag Unterstützung Netzwerke

09:00 – 12:00 Uhr

Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Ökosystem im Wald – Mein eigenes Ökosystem – auf welche Netzwerke kann ich zurückgreifen – Stressreduzierung durch Netzwerke

Schutzfaktor Zukunftsplanung

13:00 – 14:00 Uhr

Kann die Förderung von resilienten Menschen dazu beitragen, soziale Stabilität und Wohlstand zu gewährleisten? (1,0h p. B.) (im Seminarraum – indoor)

14:00 – ca. 16:00 Uhr

Was steckt noch in meinem Lebensrucksack? Was bleibt hier und was nehme ich mit

Welche Übungen werde ich beibehalten? Vorstellung von Kurzübungen für den beruflichen Alltag

Abschlussbesprechung (im Seminarraum – indoor)

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Erläuterungen zur Outdoor Education

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in 1. Linie nutzen wir die Natur als Seminarraum: Wald und Garten, Seminarraum im Seminarhaus (indoor) gegeben während der Wanderungen u. bei Laufpausen: Vorträge, Präsentationen, Diskussionen, Gruppen-/Einzelübungen, Austausch beim Laufen „Walk and Talk“, Arbeitsaufträge / Einzel- u. Gruppenaufgaben für die Teilnehmenden

10

Präsentations- & Unterrichtsmaterialien: z. B. laminierte Folien, Metaplan-Karten (mit Seilen u. Klammern zum Aufhängen), Handtuch zur Bodenpräsentation, Karten mit Übungsaufgaben zum Thema Resilienz, Blöcke u. Stifte

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Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 16 ff. d. BA A). Zur Begründung trug sie zum einen vor, der Antrag sei entgegen § 2 Abs. 1 Bildungsfreistellungsverordnung Schleswig-Holstein (BilFVO) nicht spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung und damit nicht fristgerecht eingegangen. Zum anderen diene die Veranstaltung zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung und der eigenen Freizeitgestaltung und sei deshalb nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) i. V. m. § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO nicht anerkennungsfähig. Denn die stattfindenden Wanderungen stellten einen erheblichen Anteil der streitgegenständlichen Weiterbildungsveranstaltung dar, wofür unter anderem der Titel der Veranstaltung spreche, der nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BilFVO den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen solle, sowie die im Ablaufplan unter dem Programmpunkt „Outdoor-Education“ genannten Unterrichtszeiten und die seitens der Klägerin vorgenommene Veröffentlichung der Weiterbildungsveranstaltung (Bl. 5 ff. d. BA A). Darüber hinaus erfülle die Veranstaltung nicht die nach § 3 BilFVO an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich der Unterrichtszeiten. Denn nach § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO blieben für die Ermittlung der Unterrichtszeit Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, insbesondere denjenigen, die dem Negativkatalog nach § 3 Abs. 9 BilFVO unterliegen, vermittelt werden, unberücksichtigt. Da Wanderungen dem Negativkatalog aus § 3 Abs. 9 BilFVO zuzuordnen seien und sämtliche unter „Outdoor-Education“ aufgeführten Inhalte während des Wanderns vermittelt würden, könnten diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Deshalb werde die von der BilFVO vorgesehene Mindestunterrichtszeit nicht erreicht.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2024 Widerspruch ein (Bl. 18 d. BA A). Zur Begründung trug sie vor (Bl. 20 ff. d. BA A), die abgelehnte streitgegenständliche Veranstaltung sei inhaltlich vollkommen identisch mit der bereits von der Beklagten anerkannten Veranstaltung „Resilienztraining“. Grundlage des Seminars sei das Konzept „Die Strategie des Stehaufmännchens“, welches von der Zentralen Prüfstelle Prävention der Krankenkassen als multimodales Stressmanagement Training für Beruf und Alltag anerkannt sei. Die streitgegenständliche Veranstaltung setze eben dieses Konzept in inhaltlich identischer Weise um, wobei mindestens 30 Zeitstunden Unterricht angesetzt seien. Der Unterschied zwischen beiden Seminaren liege allein darin, dass der Unterricht im Falle der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht im Seminarraum, sondern in der Natur stattfinde. Der Ansatz, Unterricht in der Natur als Teil der Erwachsenenbildung zu integrieren, basiere auf verschiedenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Theorien, die den positiven Einfluss der Natur auf das Leben und das Wohlbefinden von Erwachsenen belegten. Forschungen hätten gezeigt, dass die Zeit, die in der Natur verbracht werde, signifikant beruflichen Stress reduziere, die Stimmung verbessere und sogar die Selbstwahrnehmung und das Selbstwertgefühl steigern könne. Ein Review von Kaplan und Kaplan (1989) stelle zum Beispiel die Bedeutung der Natur für die mentale Gesundheit heraus, was sich positiv auf die Lernbereitschaft und -fähigkeit auswirken könne. Weitere Studien hätten belegt, dass natürliche Umgebungen die Konzentration und Aufmerksamkeit förderten. Dabei bezieht sie sich auf eine Studie von Berman, Jonides und Kaplan (2008) in der herausgefunden worden sei, dass Bewegung in der Natur die kognitive Leistungsfähigkeit, insbesondere das Arbeitsgedächtnis und die Aufmerksamkeitskontrolle verbessere. Zudem steigerten naturnahe Lernumgebungen kreatives Denken und Problemlösungsfähigkeiten. Eine Studie von Atchley, Strayer und Atchley (2012) habe gezeigt, dass Teilnehmer nach mehrtägigem Unterricht in der Natur signifikant bessere Ergebnisse in kreativen Denkaufgaben erzielt hätten als vorher. Lernaktivitäten steigerten die intrinsische Motivation, da die Lernenden sich oft freier fühlten und eine höhere Bereitschaft zeigten, sich zu engagieren und aktiv teilzunehmen. Dies sei im Einklang mit der Selbstbestimmungstheorie von Ryan und Deci (2000), die besage, dass Umgebungen, die Autonomie, Kompetenz und soziale Eingebundenheit förderten, die intrinsische Motivation erhöhten. Unterricht in der Natur könne das Bewusstsein und Verständnis für Umweltfragen und Nachhaltigkeit fördern. Dies sei besonders wichtig in der Erwachsenenbildung, um ein generationenübergreifendes Bewusstsein für ökologische Verantwortung zu schaffen. Der Unterricht in der Natur in der Erwachsenenbildung biete eine reiche Palette an Vorteilen, die sowohl die kognitive als auch die physische und psychische Gesundheit beträfen. Die Integration von Lernerfahrungen im Freien basiere auf einem soliden wissenschaftlichen Fundament, das die positiven Auswirkungen auf das Lernen und Wohlbefunden unterstreiche. Im vorgelegten Ablaufplan seien diese Eigenschaften bereits umfangreich dokumentiert und beschrieben worden. Es gehe dort eindeutig hervor, dass die Zeit in der Natur keinesfalls Elemente, die ausschließlich der Erholung und der eigenen Freizeitgestaltung dienten, enthalte. Der Begriff „Wanderungen“ im Titel widerspreche diesem Konzept keinesfalls, weil er kurz und knapp den Aufenthalt in der Natur beschreibe. Durch den Zusatz „Resilienztraining“ werde deutlich, dass der Trainingscharakter dominiere und es sich nicht um ein wie auch immer geartetes Wanderseminar handele. Gerade die im Ablaufplan detailliert beschriebenen Seminarinhalte dokumentierten dies auf anschauliche Weise. Weitere Details dazu und eine Klarstellung der Zielsetzung der Veranstaltung finde sich auch auf der Website der Klägerin. Ein Rückbezug auf einen Negativkatalog, der mit dem Wandern ausschließlich Aktivitäten der Erholung und der eigenen Freizeitgestaltung beschreibe, sei aus diesem Grunde nicht zulässig. Aus diesem Grund sei auch die Beanstandung des Zeitrahmens nicht zulässig. Es würden willkürlich Zeiten des Unterrichts in der Natur als „Freizeitgestaltung“ und nicht als Seminarbestandteil angenommen, mit dem Schluss, dass die durchgeführten Unterrichtszeiten nicht für eine Genehmigung des Bildungsurlaubs ausreichten.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2024 (Bl. 3 ff. d. A) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, dass auch, wenn im Rahmen der Outdoor-Aktivitäten Wissensvermittlungen eine Rolle spielen mögen, es sich bei den beschriebenen Aktivitäten um Betätigungen mit Freizeit- und Erholungscharakter handele, da Kenntnisse vermittelt würden, die unter anderem der persönlichen Lebenshilfe dienten beziehungsweise Unterhaltungs- und Geselligkeitscharakter hätten. Selbst wenn das Verlegen des Seminars in die Natur zur Steigerung von Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Teilnehmer dienen sollte, trete dieser Zweck hinter den Freizeitcharakter der Wanderaktivitäten insgesamt zurück und widerlege die Indizwirkung der genannten Regelbeispiele nicht. Es sei zudem die Entscheidung des Gesetzgebers, unter welchen Bedingungen eine Anerkennung erfolgen könne. Das hiesige Vorgehen entspreche zudem der ständigen Verwaltungspraxis und sei sachgerecht.

14

Die Klägerin hat am 9. September 2024 Klage erhoben (Bl. 1 f. d. A). Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor (Bl. 21 f. d. A), es sei schon unklar, ob sich die Beklagte auf eine Verordnung stützen könne und gestützt hat, die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft war. Generell sei jedoch die Einschätzung der Beklagten, die Prägung der Veranstaltung basiere auf Vermittlung von Freizeitaktivitäten falsch. Entsprechend der eingereichten Veranstaltungsinhalte liege der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Veranstaltung auf der Resilienz. Die Wanderung habe keinen eigenständigen Wissensvermittlungsinhalt, sondern stelle lediglich einen bestimmten Bestandteil des didaktischen Konzeptes dar. Der Wald und die Natur würden die mit dem Konzept verbundenen alternativen Lernorte darstellen. Die detailliert beschriebenen Seminarinhalte dokumentierten eindeutig, dass die Veranstaltung, die seit vielen Jahren anerkannt sei und durch die Beklagte auch anerkannt werde, in ihren wesentlichen Inhalten nicht verändert worden sei. Die Verlegung des Lernortes in die Natur und das Lernen auf dem Weg dorthin, würden ausschließlich eine alternative Vermittlung von denselben Lerninhalten bilden, die auch an einem festen Standort in einem Gebäude vermittelt werden könnten und bisher vermittelt worden seien. Die Methodik, wie sie dem Ablaufplan zu entnehmen sei, sei nicht spielerisch oder freizeitbezogen, sondern klar angeleitet, reflektiert und auf den beruflichen Kontext bezogen. Insoweit stelle es eine unzulässige Wertung dar, wenn behauptet werde, dass die Outdoor-Education zu mehr als einem Zehntel der Freizeit und Erholung diene. Die grundsätzliche Frage der Anerkennung im Bereich der Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung kreise entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um die jeweilige Zielstellung der beantragten Veranstaltungen. Die jeweiligen Bildungsziele, die sich über das eingereichte Veranstaltungsprogramm definierten, seien insoweit Prüfungsschwerpunkt. Weder der Lernort noch das methodisch-didaktische Konzept spielten im Anerkennungsverfahren eine wesentliche Rolle.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Anerkennung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 13 d. A). Darüber hinaus trägt sie vor (Bl. 67 ff. d. A), dass auch, wenn im Rahmen der Outdoor-Aktivitäten Wissensvermittlungen eine Rolle spielten, es sich bei den beschriebenen Aktivitäten um Betätigungen mit Freizeit- und Erholungscharakter handele. Sie gehe davon aus, dass es sich beim Wandern um eine Sportart handele und das Erlernen von Sportarten unterfiele gerade dem Negativkatalog nach der BilFVO. Das Wandern, unabhängig davon, ob es in einem sportlichen Kontext betrieben werde, falle in die Sphäre der privaten Lebensführung. Es diene der physischen und psychischen Regeneration. Diese Regeneration sei jedoch Grundvoraussetzung für die Arbeitskraft, damit Privatsache des Arbeitnehmers und könne nicht Gegenstand einer beruflichen Weiterbildung sein. Selbst wenn das Verlegen des Seminars in die Natur zur Steigerung von Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Teilnehmer führen sollte, trete dieser Zweck hinter dem Freizeitcharakter der Wanderaktivitäten insgesamt zurück und widerlege die Indizwirkung der genannten Regelbeispiele nicht. Zudem sei dem Ablaufplan weder zu entnehmen, in welchem zeitlichen Verhältnis das Wandern und die Laufpausen zueinander stünden, noch sei erkennbar, wie weite Teile der Lerninhalte, die Gegenstand des Seminars sein sollen, während des Wanderns vermittelt werden könnten, da ein strukturierter Lernprozess nicht gewährleistet sei. Schließlich zögen sich Wandergruppen naturgemäß räumlich auseinander. Gespräche, die sich zufällig zwischen Teilnehmenden ergeben, in der Erläuterung zur Outdoor Education als „Walk and Talk“ bezeichnet, entzögen sich der methodischen Kontrolle des Dozenten und stellten damit keinen angeleiteten Unterricht dar. Der Naturraum sei außerdem geprägt durch Faktoren, die durch den Veranstalter nur sehr eingeschränkt beeinflusst werden könnten (Witterung, Lärm, andere Wanderer), weshalb er generell keine geeignete Räumlichkeit für berufliche Weiterbildungen darstelle. Dass die reinen Wanderzeiten, die primär dem Transfer zwischen den einzelnen Lernorten dienten, nicht berücksichtigt werden könnten, ergebe sich auch aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 8 BilFVO. Danach seien auch im Rahmen von Bildungs- und Studienreisen, Reisezeiten während der Veranstaltung (Fahrten von einem Seminarort zum anderen) von der Anerkennung ausdrücklich ausgenommen, obwohl sich beispielsweise gemeinsame Bus- oder Zugfahrten nicht weniger zur Wissensvermittlung eigneten als eine Wanderung.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, ist unbegründet. Denn die Ablehnung des Antrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 115 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung, da die nach der BilFVO vorausgesetzten Unterrichtszeiten im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht erreicht werden.

23

Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 22 Nr. 1 WBG i. V. m. § 3 BilFVO. § 3 BilFVO regelt die Anerkennungsvoraussetzungen. Nach dessen Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 müssen Bildungsveranstaltungen einen mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener pädagogisch begründeter Pausen aufweisen. Diese Vorgabe wird durch § 3 Abs. 6 BilFVO konkretisiert. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 Hs. 1 BilFVO muss die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 bis 3 BilFVO kann diese Unterrichtszeit bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden (Satz 1). Dabei ist ausgeschlossen, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden (Satz 2). Es müssen mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag nachgewiesen werden, wobei nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt werden (Satz 3). Nach § 3 Abs. 7 Nr. 3 BilFVO, der die Voraussetzungen bei der Berechnung der Veranstaltungsdauer bei mehrtägigen Veranstaltungen regelt, gelten An- und Abreisetag jeweils als ein Tag wobei für diese Tage jeweils mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen nachgewiesen werden müssen.

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Daraus ergibt sich für die streitgegenständliche Veranstaltung eine erforderliche reine Unterrichtszeit von insgesamt 22,5 Zeitstunden (1./5. Tag (An- und Abreisetag): jeweils 3 Stunden; 2./3./4. Tag: jeweils 5,5 Stunden). Dabei müssen am An- und Abreisetag jeweils drei Stunden reine Unterrichtszeit nachgewiesen werden. An den Tagen zwei bis vier kann die restliche Unterrichtszeit von 16,5 Stunden im Durchschnitt erreicht werden, wobei pro Tag ebenfalls mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit nachgewiesen werden müssen.

25

Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Veranstaltung nach dem eingereichten Ablaufplan nicht.

26

I. Zunächst kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Vorschriften der BilFVO stützen. Diese ist im Entscheidungszeitpunkt über den Antrag im März 2024 in Kraft gewesen und ist es auch weiterhin. Zwar sah die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 2017 in § 11 Abs. 1 Satz 2 BilFVO a. F. ein Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Mai 2022 vor (vgl. GVOBl. 2017, 319 (321)). Mit Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2018 wurde § 10 BilFVO a. F. jedoch ersatzlos gestrichen und aus dem § 11 BilFVO a. F., der zu dem Zeitpunkt weiterhin ein Außerkrafttreten der Verordnung zum 31. Mai 2022 vorsah, der § 10 BilFVO a. F. (vgl. GVOBl. 2018, 9). Mit weiterer Änderungsverordnung vom 22. April 2022 wurde dann der Satz 2 des § 10 BilFVO gestrichen und damit die Formel zum Außerkrafttreten der Verordnung (vgl. GVOBl. 2022, 576). Diese Änderungsverordnung ist wiederum am 31. Mai 2022 in Kraft getreten (ebd.). Insoweit ist auch unbeachtlich, dass es darin in Artikel 1 heißt:

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„§ 10 der Bildungsfreistellungsverordnung vom 16. Mai 2017 […], zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 968), wird wie folgt geändert: […],“

28

die zitierte Änderungsverordnung jedoch keinen Artikel 3 aufweist. Insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler, der das Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 22. April 2022 nicht berührt.

29

II. Zwar sind dem Ablaufplan insgesamt 31 Stunden Unterrichtszeit zu entnehmen, wobei mindestens drei Stunden reine Unterrichtszeit auf alle Tage entfallen (Tag 1: 5,5 Stunden; Tag 2: 6,5 Stunden; Tag 3: 6,5 Stunden; Tag 4: 6,5 Stunden; Tag 5: 6 Stunden).

30

Allerdings sind sämtliche Unterrichtszeiten, die auf die im Ablaufplan derart bezeichnete „Outdoor-Education“ fallen, nicht berücksichtigungsfähig. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO. Danach bleiben bei der Berechnung der Unterrichtszeit Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten vermittelt werden sollen, insbesondere die, die dem Negativkatalog nach § 3 Abs. 9 BilFVO unterliegen, unberücksichtigt.

31

Unabhängig von der Frage, ob die während der „Outdoor-Education“ vermittelten Inhalte grundsätzlich anerkennungsfähig sind – im Wege des Erst-Recht-Schlusses ist § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO auch anwendbar, wenn dem nicht so wäre –, werden diese Inhalte ausweislich des Ablaufplans und des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei Wanderungen bis zu 15 km durch Vorträge oder Einzel-/Gruppenübungen und durch einen Austausch beim Laufen („Walk and Talk“) vermittelt. Das Wandern wiederum unterfällt der eigenen Freizeitgestaltung nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG, § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO, weshalb die vermittelten Bildungsinhalte bei der Berechnung der Unterrichtszeiten nach § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO unberücksichtigt bleiben müssen.

32

Der Begriff „eigene Freizeitgestaltung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch das Gesetz keine Definition erfahren hat. Die erforderliche Auslegung ist anhand des Wortlauts, der Systematik und den Gesetzesmaterialien vorzunehmen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. April 2019 – 10 Sa 2076/18 – juris Rn. 49).

33

1. Aus den Gesetzesmaterialien zum Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein (Drs. 12/641), dessen Nachfolger das WBG ist, geht hervor, dass diejenigen Programmpunkte der eigenen Freizeitgestaltung unterfallen, die mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung nicht vereinbar sind. Darin heißt es nämlich (Drs. 12/641, S. 1, 27):

34

„Anhand eines Negativkatalogs werden Bildungsveranstaltungen, die dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen, von der Anerkennung ausgenommen “

35

und

36

„Absatz 3 nimmt mit einem Negativkatalog diejenigen Veranstaltungen von der Anerkennung aus, die den Zweck des Gesetzes gefährden könnten.“

37

Der Zweck der beruflichen Weiterbildung ist wiederum in § 3 Abs. 6 WBG ausdrücklich geregelt. Danach soll die berufliche Weiterbildung unter anderem der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen dienen. Den Gesetzesmaterialien zum WBG und BFQG ist wiederum zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen ist. Eine Weiterbildungsveranstaltung dient nach dem gesetzgeberischen Willen nicht nur dann der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, wenn sie Kenntnisse und Fertigkeiten zum ausgeübten Beruf vermittelt – also berufsfachliche Qualifikationen –, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weiteren Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist (so auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 9 AZR 100/97 – juris Rn. 17).

38

Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus der in der Gesetzesbegründung zum BFQG enthaltenen Bezugnahme auf die individuelle Selbstbehauptung und gesellschaftliche Anpassungsfähigkeit. Ausdrücklich heißt es darin (Drs. 12/641, S. 18):

39

„In einer Zeit des fortwährenden technischen und gesellschaftlichen Wandels, der den einzelnen Menschen als Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit ein lebenslanges Lernen abverlangt, nimmt die Weiterbildung neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule eine gleichrangige Stellung ein.“

40

Aber auch der Gesetzesbegründung zum WBG selbst ist dieses weite Verständnis weiterhin zu entnehmen. So heißt es darin zu § 3 Abs. 5 WBG a. F., der dem heutigen § 3 Abs. 6 WBG entspricht (Drs. 17/1854, S. 26):

41

„Absatz 5 nimmt die Schwerpunkte der beruflichen Weiterbildung auf, die sich in erster Linie aus dem Verhältnis der Menschen zu ihrer Arbeit ergeben.“

42

Dieses in Bezug genommene Verhältnis der Menschen zu ihrer Arbeit ist nicht allein durch fachliche, sondern auch durch persönliche und soziale Aspekte geprägt. Dass diese Aspekte ebenfalls erfasst sein sollen, ergibt sich schon aus der Verwendung des Passus „in erster Linie.“

43

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die allgemeine Begründung zum WBG, wonach Ziel des Gesetzes ist, der stetig wachsenden Bedeutung der Weiterbildung gerecht zu werden und der Weiterbildung moderne, die Belange sämtlicher Beteiligter berücksichtigende rechtliche Rahmenbedingungen zu geben (Drs. 17/1854, S. 24).

44

Darüber hinaus nennt § 3 Abs. 2 Satz 1 WBG als allgemeines Ziel der Weiterbildung und damit auch der beruflichen Weiterbildung ausdrücklich die Vermittlung von übergreifenden Qualifikationen über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus. Eine systematische Betrachtung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 WBG, der als Beispiele die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten bezeichnet, lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch diese über fachliche Qualifikationen hinausgehenden Qualifikationen als Ziele der Weiterbildung als erstrebenswert erachtet. Zuletzt heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 WBG auch (Drs. 17/1854, S. 26):

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„Absatz 2 misst dabei dem Erwerb übergreifender Qualifikationen eine herausragende Bedeutung zu. Der Begriffsinhalt knüpft an den Begriff der „Schlüsselqualifikation“ an, wird hier aber nicht auf den Bereich der beruflichen Weiterbildung beschränkt oder arbeitsplatzbezogen gesehen.“

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2. Trotz des Nichterfordernisses der Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, ist jedoch stets erforderlich, dass die vermittelten Inhalte einen gewissen beruflichen Bezug aufweisen. Sie dürfen nicht lediglich reflexartig von Vorteil für den Arbeitgeber sein – also ihren Ursprung in der privaten Sphäre des Arbeitnehmers mit lediglich auch positiver Auswirkung auf den Berufsalltag haben.

47

Dies ergibt sich schon aus der klaren Differenzierung in § 3 WBG zwischen Aufgaben und Zielen der Weiterbildung insgesamt (Abs. 1, 2) und denjenigen der allgemeinen (Abs. 3), politischen (Abs. 4), kulturellen (Abs. 5) und beruflichen Weiterbildung (Abs. 6). Eine Differenzierung zu den durch das Weiterbildungsgesetz ebenfalls erfassten anderen Weiterbildungsarten ist allein durch eine berufliche Komponente möglich.

48

3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Wandern der eigenen Freizeitgestaltung zuzuordnen. Es mag zwar sein, dass die Zeit in der Natur und die aktive Betätigung – entsprechend der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Studien – die Stimmung verbessern, das Selbstwertgefühl und so die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit im Beruf erhöhen und Stress reduzieren kann. Allerdings trifft dies auf alle Aktivitäten zu, die das Wohlbefinden des Einzelnen steigern. Insoweit wird insbesondere auf die Wertung des § 3 Abs. 9 Nr. 1 c) BilFVO zurückgegriffen, der grundsätzlich auch die sportliche Betätigung – worunter auch das Wandern fallen dürfte – der eigenen Freizeitgestaltung zuordnet, die wohl nach allgemeiner Auffassung einen wichtigen Ausgleichsfaktor zum Beruf darstellt und ebenfalls zur Stressreduktion beitragen kann. Schließlich werden durch das Wandern selbst gerade keine Inhalte vermittelt, die spezifisch in dem Beruf verwendet werden können und deshalb von Vorteil für den Arbeitgeber sind.

49

Dieser Einordnung kann auch nicht entgegengehalten werden, das Wandern rücke nach dem Weiterbildungsziel der streitgegenständlichen Veranstaltung gänzlich in den Hintergrund. Denn dem § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO ist gerade zu entnehmen, dass zwischen der nach § 3 Abs. 9 BilFVO als eigene Freizeitgestaltung einzuordnenden Tätigkeit und den währenddessen vermittelten anerkennungsfähigen Bildungsinhalten klar differenziert wird. Auch wenn die Natur insoweit – wie von der Klägerin erklärt – als Seminarraum diene und damit das Wandern nicht im herkömmlichen Sinne praktiziert werde, ist eine Differenzierung, wie von der Beklagten vorgenommen, vom klaren Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 3 BilFVO gedeckt. Auch steht diese Differenzierung im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 6 Nr. 3 BilFVO. Denn Ziel der Vorschrift ist zum einen, eine Umgehung des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG i. V. m. § 3 Abs. 9 BilFVO zu vermeiden und zum anderen, die volle Konzentration der Teilnehmenden auf die Weiterbildungsinhalte zu lenken und damit zielführende und erfolgsversprechende Weiterbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Es muss ein organisiertes Lernen stattfinden können. Das ist zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht der Fall. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sollen die Lerninhalte auf Wanderungen bis zu einer Länge von 15 km vermittelt werden. Doch Wanderungen solcher Länge gehen grundsätzlich mit einer Ermüdung und Erschöpfung der Teilnehmenden einher. Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob die Aufnahmefähigkeit der Teilnehmenden hinsichtlich der zu vermittelten Bildungsinhalte – ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung unterstellt – über den gesamten Zeitraum der Wanderungen gewährleistet wäre. Zumindest im Rahmen von den im Ablaufplan als „Walk and Talk“ bezeichneten Austauschgesprächen zwischen den Teilnehmenden sowie den Einzel- und Gruppenübungen ist jedoch eine wirksame Kontrolle der Umsetzung durch den Dozenten während des Wanderns erheblich vermindert. Hinzukommen die von der Beklagten bezeichneten äußeren Umstände (z. B. Witterung, Lärm, andere Wanderer), die einen erheblichen Einfluss auf die Konzentrations-, Aufnahmefähigkeit und Ablenkung der Teilnehmenden haben können, jedoch außerhalb der Beherrschbarkeit durch den Dozenten liegen.

50

Schließlich dringt die Klägerin auch mit dem Einwand, das methodisch-didaktische Konzept und der Lernort spielten im Anerkennungsverfahren keine Rolle, nicht durch. Denn § 3 Abs. 4 BilFVO enthält explizite Anforderungen an das vorzulegende methodisch-didaktisch Konzept im Anerkennungsverfahren und § 17 Abs. 2 Nr. 3 WBG normiert als Anerkennungsvoraussetzung, dass die Veranstalter hinsichtlich der räumlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten müssen.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO