Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 29.01.2026 – 7 A 317/24

ECLI:DE:VGSH:2026:0129.7A317.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub als berufliche Weiterbildung.

2

Die Klägerin ist eine deutschlandweit aktive Bildungsträgerin. Am 9. Februar 2024 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub für die Veranstaltung „Yoga und Fasten – Gilt als Basisseminar für die Ausbildung zur Fastenbegleitung o. Yogalehrer...in“ (Bl. 4 ff. d. BA A). Die Veranstaltung sollte ausweislich des ausgefüllten Antragsformulars erstmals vom 21. April 2024 bis zum 26. April 2024 und ab dann wiederholt stattfinden. In dem Antrag gab die Klägerin zudem an, die Veranstaltung dem Bereich der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen. Mit dem Antrag wurde außerdem der Ablaufplan (Bl. 6 ff. d. BA A), die Mitteilung für den Arbeitgeber (Bl. 9 d. BA) und der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr eingereicht (Bl. 10 d. BA A).

3

Der eingereichte Ablaufplan sieht wie folgt aus:

4

Stressbewältigung im Beruf durch Umstellung dysfunktionaler Ernährungs- und Bewegungsmuster durch Yoga

5

Yoga und Fasten: Yoga- und Atemübungen, Fasten und Entspannung für Gesundheit und Leistungsfähigkeit in einer von Stress geprägten Leistungsgesellschaft

6

– gilt als Basisseminar für die Ausbildung zur Fastenbegleitung o. Yogalehrer...in –

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1. Tag (Anreisetag)

16:00 – 18:00 Uhr

Programmüberblick (Ziele, Inhalte, Methoden, Ablauf), Erwartungen und Wünsche der TN an das Seminar, Yogaübungen zum Ankommen)

18:00 – 19:00 Uhr

Pause: Suppe, Tee, Wasser

19:00 – 20:30 Uhr

Vorbereitung des 1. Fastentages

2. Tag

08:00 – 08:30 Uhr

Yoga zur Kreislaufaktivierung für den Berufs-Alltag

08:30 – 09:00 Uhr

Frühstück

09:00 – 10:00 Uhr

Nutzen von Fastentagen im Alltag/Fastenarten

10:00 -12:00 Uhr

„Jeder dritte Berufstätige vernachlässigt gesunde Ernährung" laut TK- Studie zur Ernährung 2017. Ernährung ist neben Bewegung und dem Stressmanagement die wesentliche Stellschraube, um ein möglichst gesundes und aktives Leben zu führen. (2,0h p. B.)

12:30 – 15:30 Uhr

Mittagspause: Suppe, Tee, Wasser, Leberwickel (Ruhe, Stille)

15:30 – 16:30 Uhr

Eigenes Stressmanagement durch gezielte Yogaübungen für den Berufs-Alltag

Aktive Bewegung als Dauerbelastung zur Herz-Kreislaufstabilisierung. Körperliche Aktivität im Freien zum Erhalt der Leistungsfähigkeit für den Berufsalltag und zum Stressabbau durch intensive Atemübungen, Transfer in den Berufsalltag

16:45 -18:00 Uhr

Gesundheitlicher Nutzen von Yoga und Atmung auf das Herz-Kreislauf-System, individuelle Wahrnehmung der Wirkungsweise- und Leistungsfähigkeit, Tipps zur Leistungssteigerung für Beruf und Alltag

18:00 – 19:00 Uhr

Abendessen: Suppe, Tee, Wasser

19:00 – 20:00 Uhr

Praktische Übung – YinYoga für den Berufs-Alltag, Prävention – Entspannung – Kleine Übungen mit großer Wirkung

20:00 – 21:00 Uhr

Reflektionsspaziergang: Was nehme ich aus dem heutigen Tag mit in meinen Berufsalltag

3. Tag

08:00 – 08:30 Uhr

Yoga für einen aktiven Start in den Tag

08:30 – 09:00 Uhr

Frühstück: Saft, Tee, Wasser

09:00 – 10:30 Uhr

Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag

Transfer in den Berufsalltag

10:30 – 12:15 Uhr

„Was kann ich in meinem Arbeitsalltag selbst dazu beitragen, um meine berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten?" Tipps zum Handeln – Das könnten Sie ab sofort tun

12:30 – 15:30 Uhr

Mittagspause: Suppe, Tee, Wasser, Leberwickel (Ruhe, Stille)

15:30 – 16:30 Uhr

Instrumentelles Stressmanagement

- Einführungsgespräch „Meine persönlichen Stressoren im Arbeitsalltag und wie sie meine berufliche Handlungskompetenz beeinflussen und einschränken".

- Impulsvortrag Gesellschaftliche Entwicklungen: Arbeitswelt, Mega-Trends, Auswirkung auf den Menschen und die Gesellschaft als Ganzes (1,0h p. B.)

16:30 – 18:00 Uhr

Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag

18:00 – 18:30 Uhr

Abendessen: Suppe, Tee, Wasser

19:00 – 20:00 Uhr

Wirkung des Fastens auf den Körper, auf den Geist, auf die Seele

Film "Fasten und Heilen" Altes Wissen und neueste Forschung. Sylvia Gilman & Thierry de Lestrade

4. Tag

08:00 – 08:30 Uhr

Yoga für einen aktiven Start in den Tag

08:30 – 09:00 Uhr

Frühstück: Saft, Tee, Wasser

09:00 – 10:30 Uhr

Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag

10:30 – 12:15 Uhr

Zeitdruck und Stress- Phänomen unserer Zeit?

Gesellschaftliche Aspekte: Veränderung der Arbeitswelt, zunehmender Konkurrenzdruck,

Personalabbau, Leistungsverdichtung, Analyse von Stressbelastung mit Abgrenzung von politisch, gesellschaftlich, ökonomisch und individuell bedingten Komponenten von Stress (1,0 h p. B.)

12:30 – 15:30 Uhr

Mittagspause: Suppe, Tee, Wasser, Leberwickel (Ruhe, Stille)

15:30 – 17:00 Uhr

Yoga- und Entspannungsübungen am Arbeitsplatz und zu Hause

Übungen aus der PME/PMR zur individuellen Stärkung In beruflich belastenden Situationen

17:00 – 18:00 Uhr

Transfer in den Berufsalltag von Bewegung und Entspannung

Achtsamkeit, Bewegung und Entspannung in den Berufsalltag einbauen

Tipps zur Umstellung – Schritt für Schritt zum Ziel

Tipps zum Handeln – Das könnten Sie ab sofort tun

18:00 – 18:30 Uhr

Abendessen: Suppe, Tee, Wasser

19:00 – 20:00 Uhr

Reflektionsspaziergang: Was nehme ich aus dem heutigen Tag mit in meinen Berufsalltag

5. Tag

08:00 – 08:30 Uhr

Yoga für einen aktiven Start in den Tag

08:30 – 09:00 Uhr

Frühstück: Saft, Tee, Wasser

09:00 – 10:30 Uhr

Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag

10:30 – 12:00 Uhr

Macht Stress krank?

Körperliche Stressreaktionen und die Folgen für die Gesundheit. Wie sehen die betrieblichen Rahmenbedingungen in der beruflichen Arbeitswelt aus? Vermittlung von theoretischen Grundlagen (Chronifizierung von Stresskrankheiten, Burnout; Folgen für das Gesundheitssystem) (1,0h p. B.)

Praktische Übungen

Yogaübungen und Dehnübungen zur Kurzentspannung für den Arbeitsplatz, Kleine Übung – große Wirkung

Pausen am Arbeitsplatz gestalten

12:30 – 15:30 Uhr

Mittagspause: Suppe, Tee, Wasser, Leberwickel (Ruhe, Stille)

15:30 – 16:00 Uhr

Bewegung, Kneippen

Bewegung / Wasseranwendung Kneippen/Wassertreten zur Stärkung der Abwehrkräfte, Kreislaufanregung und Stärkung des Nervensystems als Basis der Gesunderhaltung am Arbeitsplatz.

16:00 – 17:00 Uhr

Transfer in den Berufsalltag

Sitzen ist das neue Rauchen: Die Bedeutung langer Sitzperioden auf die körperliche Gesundheit und Möglichkeiten des Gegensteuerns, praktische Übungen für den Berufsalltag

17:00 – 18:00 Uhr

Fastenbrechen – Aufbautage nach dem Fasten

18:00 – 18:30 Uhr

Abendessen: Suppe, Saft, Tee, Wasser

19:00 – 20:00 Uhr

Reflektionsspaziergang: Was nehme ich aus dem heutigen Tag mit in meinen Berufsalltag

6. Tag

08:00 – 08:30 Uhr

Yoga für einen aktiven Start in den Tag

08:30 – 09:00 Uhr

Frühstück: Saft, Tee, Wasser

09:00 – 10:00 Uhr

Was hat sich bei mir auf der körperlichen/mentalen Ebene verändert und was nehme ich mit in den Alltag?

10:00 – 11:00 Uhr

Das Präventionsgesetz Impulsvortrag, PowerPoint und Gruppendiskussion

Ansatz und Wirkung. Wie kann Gesundheitsförderung und Prävention im direkten Lebensumfeld und am Arbeitsplatz erreicht und umgesetzt werden? Welchen Beitrag kann Bewegung und Entspannung dazu leisten? (1,0h p, B.)

11:00 – 11:30 Uhr

Fastenbrechen

11:30 – 13:00 Uhr

Transfer in den Berufsalltag

Verbesserung des Essverhaltens und der Bewegungsmuster zum Erhalt der gesunden Arbeits- und Leistungsfähigkeit

13:00 – 13:30 Uhr

Suppe, Tee, Wasser

13:30 – 14:30 Uhr

Feedbackrunde und Abschluss

8

Mit Bescheid vom 6. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 12 f. d. BA A). Zur Begründung trug sie vor, die Veranstaltung diene zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung und sei deshalb nach den maßgeblichen Vorschriften des § 17 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) und § 3 Bildungsfreistellungsverordnung Schleswig-Holstein (BilFVO) nicht anerkennungsfähig. Dem Ablaufplan sei zu entnehmen, dass das Fasten zentrales Thema des Seminars sei und die aufgeführten Seminarinhalte dem inneren Wohlbefinden und der ganzheitlichen Gesundheit dienten. Unterrichtsinhalte wie z. B. „Vorbereitung des 1. Fastentages“, „Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag“, „Bewegung, Kneipen – Bewegung/Wasseranwendung – Kneipen/Wassertreten zur Stärkung der Abwehrkräfte, Kreislaufanregung und Stärkung des Nervensystems als Basis der Gesunderhaltung am Arbeitsplatz“, „Fastenbrechen“, „Was hat sich bei mit auf der körperlichen/mentalen Ebene verändert und was nehme ich mit in den Alltag?“, sowie die Essenszeiten wie z. B. „Mittagspause: Suppe, Tee, Wasser, Leberwickel (Ruhe, Stille)“ dienten der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung. Des Weiteren solle die Veröffentlichung der Weiterbildungsveranstaltung den Inhalt des Seminarprogramms wiedergeben. Insoweit verweist sie auf die Internetseite der Klägerin auf der es unstreitig heißt:

9

Entdecken Sie die Verbindung von Körper, Geist und Ernährung: Yoga und Fasten Seminar. Tauchen Sie ein in die Welt des inneren Wohlbefindens und der ganzheitlichen Gesundheit! Unser Seminar „Yoga und Fasten“ lädt Sie ein, die synergetische Beziehung zwischen Yoga und einer bewussten Fastenpraxis zu erkunden. Diese Veranstaltung bietet eine einzigartige Gelegenheit, Körper und Geist zu reinigen, zu stärken und zu erneuern.

10

Der Fokus liege auf dem Fasten und unterstützenden Yoga-Übungen, die während des Fastens der Entgiftung und der Entspannung dienten. Gleiches gelte für die Spaziergänge und das Kneipen. Dem Ablaufplan sei eindeutig zu entnehmen, dass das eigene gesundheitliche Empfinden im Vordergrund stehe. Dass durch das Seminar Berechtigungen erworben werden, die zur Ausbildung oder Anleitung Dritter qualifizierten oder eine Multiplikatorenfunktion ermöglichten, gehe aus dem Ablaufplan nicht hervor.

11

Dagegen legte die Klägerin am 25. März 2024 Widerspruch ein (Bl. 16 ff. d. BA A). Zur Begründung trug sie vor, die Annahme, dass Fasten das zentrale Thema des Seminars sei, sei unrichtig. Zentrales Thema der Veranstaltung sei das Thema Stressbewältigung im Beruf, wie es auch aus der Überschrift des Ablaufplans hervorgehe. Es gebe zwar selbstverständlich verschiedene Möglichkeiten und Techniken, mit denen Menschen sich gegen Belastungen im beruflichen und auch privaten Umfeld stärken könnten. Entspannungstechniken wie Yoga gehörten jedoch dazu und seien auch an anderer Stelle schon in einem solchen Zusammenhang als berufliche Weiterbildung und Bildungsurlaub anerkannt worden, wie z. B. der Kurs „Yoga als sinnvolle Methode zur Stressbewältigung in Beruf und Alltag.“ Auf der gleichen Grundlage baue der streitgegenständliche Kurs auf und gehe von dem zentralen Thema Stressbewältigung aus, indem sowohl theoretisch wie praktisch das Thema „Stress“ und Methoden der Stressbewältigung behandelt würden. Hinzu kämen praktische Übungen, die in jedem Fall auf dasselbe Thema, der Bewältigung von Stresssituationen, gerichtet seien. Das Thema Ernährung sei mit in den Kurs aufgenommen worden, da es in der Wissenschaft unstrittig sei, dass auch das persönliche Essverhalten sehr stark mit Stress zu tun habe und bei entsprechender Veränderung auch positiv zur Stressresistenz beitragen könne. Da das Thema Ernährung auch im Yoga eine große Rolle spiele, sei dies eine sinnvolle Ergänzung. Zudem werde neben der theoretischen Aufarbeitung des Themas Stress an allen Tagen ein großer Schwerpunkt daraufgelegt, den Transfer in den Berufsalltag durch Tipps und Übungen zu behandeln. Insbesondere dies mache auch den Charakter der beruflichen Weiterbildung aus, denn eine rein auf private Erholung ausgelegte Veranstaltung habe es weder nötig, die theoretischen Hintergründe so umfangreich zu betrachten noch den Transfer in den Berufsalttag einzuüben. Hinsichtlich der zeitlichen Betrachtung des Ablaufplans durch die Beklagte trägt er vor, dass Seminar solle an einem Sonntag um 16:00 Uhr starten und damit bereits einen Tag früher als andere Bildungsveranstaltungen. An diesem Tag solle das beanstandete Thema „Vorbereitung des ersten Fastentages“ stattfinden. Diese für den Fastenprozess notwendige Einführung finde also völlig außerhalb des zeitlichen Rahmens des Bildungsurlaubs statt. Auch weitere, in dem Ablehnungsbescheid eindeutig dem Fasten oder der privaten Lebensführung zugeordneten Themen, fänden überwiegend außerhalb des Zeitrahmen des Bildungsurlaubs statt, wie zum Beispiel die Seminarpausen (Mittagspause) oder die Zeit nach dem Abendessen, die in der Regel auch keine Seminarzeit sei. Außerdem gehörten Reflexionszeiten wie der beanstandete „Reflektionsspaziergang“ in jedes Seminar, da dort gerade der Praxistransfer erfolge. Der Begriff „Spaziergang“ sei nicht als körperlicher Spaziergang zu verstehen, sondern als Reflexionsrunde zur Betrachtung der Aktivitäten des ganzen Tages. Zumindest verbleibe jedoch ein ausreichender Stundenumfang zur Anerkennung als Weiterbildungsveranstaltung, wenn man die Zeiten, die sich mit dem Thema „Fasten“ befassen, herausrechne. Zuletzt setze die Ausbildung zum Yoga-Lehrer oder Yoga-Übungsleiter voraus, dass die Schüler das, was sie lehren wollen, selbst erst einmal als Schüler praktiziert haben. Dies sei auch bei allen therapeutischen Ausbildungen der Fall, wo die Selbsterfahrung als zwingender Bestandteil und Voraussetzung für eine solche Ausbildung gefordert werde. Dies treffe auch hier zu. Die Teilnehmer würden noch nicht befähigt, diese Kenntnisse weiterzugeben, jedoch hätten sie, wenn sie dies wünschten, den ersten Schritt getan, um eine Ausbildung zu beginnen.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 3 ff. d. A). Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, es sei nicht möglich, nicht anerkennungsfähige Teile einer Veranstaltung bei der Bestimmung des Stundenumfangs herauszurechnen. Grundsätzlich seien die Inhalte zu eng miteinander verknüpft, als dass sie sauber voneinander zu trennen seien. Dies anders zu sehen, widerspräche auch den eigenen Erläuterungen der Klägerin, dass Stressbewältigung und Yoga mit dem Thema der Ernährung in einem engen Verhältnis stünden. Außerdem sei das Herausrechnen auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Veranstaltung sei immer als Ganzes zu betrachten, was sich auch daraus ergebe, dass eine Regelung wie § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO andernfalls nicht benötigt würde.

13

Die Klägerin hat am 8. November 2024 Klage erhoben (Bl. 1 f. d. A). Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren (Bl. 25 f. d. A). Darüber hinaus trägt sie vor, es sei schon unklar, ob sich die Beklagte auf eine Verordnung stützen könne und gestützt habe, die im Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft war. Außerdem werde durch die Vermittlung von Techniken, die es den Teilnehmern ermöglichten, mit im Beruf unvermeidlichen Stresssituationen umzugehen und ein konzentriertes Arbeiten wieder aufzunehmen, die berufliche und persönliche Kompetenz des Arbeitsnehmers verbessert. Zur beruflichen Qualifikation im Sinne des gesetzlichen Rahmens zähle nicht lediglich eine berufsfachliche Qualifikation, also die Fachkompetenz im engeren Sinne, sondern auch die persönliche und soziale Kompetenz, die erst im Zusammenspiel die sachgerechte und fortlaufende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ermögliche. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, um am Arbeitsplatz auftretende Stresssituationen zu erkennen und durch Anwendung verschiedener Techniken zu bewältigen, sei ein berufliches Weiterbildungsziel. Aufgrund des fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels klagten viele Beschäftigte über zunehmenden Stress und Arbeitsdruck, Schlaf- und Essstörungen und Erschöpfung und zwar nicht nur bei mobiler digitaler Arbeit, sondern auch in den traditionellen Arbeitsformen. Deshalb diene die Bewältigung derlei Belastungsfaktoren der Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation und damit dem Gesetzeszweck. Die Kombination der Veranstaltung mit der Thematik Fasten sei dabei kein Kriterium, das zu einer Versagung der Anerkennung führen darf. Die Ernährung sei essenzieller Bestandteil der Yoga-Formen. Die Ernährung sei jedoch auch essenzieller Bestandteil des Berufsalltags. Die wesentlichen Mahlzeiten würden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingenommen, sodass die Befassung mit der Thematik im Zusammenhang mit der Zielstellung der Veranstaltung Stressbewältigung und Verarbeitung von stressauslösenden Faktoren zwangsläufig sei. Dass derlei Lerninhalte innerhalb wie teilweise außerhalb der Arbeitswelt nützlich seien könnten, lasse die Anerkennungsfähigkeit der Veranstaltung als berufliche Weiterbildung nicht entfallen.

14

Sie beantragt,

15

die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Anerkennung zu erteilen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 30 ff. d. A.). Darüber hinaus trägt sie vor, es möge zwar zutreffen, dass eine gute Ernährung zu einer erhöhten Stressresilienz und Leistungsfähigkeit beitragen und Fasten daher einen positiven Effekt für den Berufsalltag haben könne. Diese Argumentation lasse sich aber auf jegliche Maßnahme übertragen, die zu einer Erhöhung des Wohlbefindens und einer Verbesserung der Gesundheit führe. Zudem habe die Klägerin keine bestimmte Zielgruppe benannt, an die sich die Veranstaltung richte. Es sei aus dem Ablaufplan zudem nicht ersichtlich, dass durch das Seminar in ausreichendem Umfang Kenntnisse und Qualifikationen vermittelt würden, die im Einklang mit dem in § 3 Abs. 6 WBG benannten Ziel der beruflichen Weiterbildung stehe. Aus einem Umkehrschluss zu § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO ergebe sich zudem, dass es gerade nicht ausreichend sei, dass eine Veranstaltung einen irgendwie gearteten positiven Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden und damit indirekt auch auf den Berufsalltag habe. Aus der Regelung ergebe sich gerade, dass es nicht Zweck des Gesetzes sei, jegliche Maßnahmen zu fördern, die der Bewältigung von seitens der Klägerin genannten Belastungsfaktoren diene. Vielmehr sei erforderlich, dass die Veranstaltung zu über 90 Prozent der Veranstaltungsdauer Kenntnisse vermittelt, die über die Erholung, private Lebensführung oder die eigene Freizeitgestaltung hinausgehe. Der Antragsteller trage insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Veranstaltung nicht unter den Negativkatalog der Vorschrift falle. Diesen Nachweis habe die Klägerin vorliegend nicht geführt.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Ablehnung des Antrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung.

22

Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 22 Nr. 1 WBG i. V. m. § 3 BilFVO. Nach § 3 Abs. 1 BilFVO kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den § 16 und § 17 WBG erfüllt sind. Während § 17 Abs. 2 WBG die Anerkennungsvoraussetzungen aufzeigt, enthält § 17 Abs. 3 WBG einen Negativkatalog, der einer Anerkennung entgegensteht. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG darf eine Veranstaltung unter anderem nicht anerkannt werden, wenn sie mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dient. Nach § 22 Nr. 1 WBG i. V. m. § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO ist die Geringfügigkeitsschwelle wiederum überschritten, wenn die Veranstaltung zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer diesen Zwecken dient.

23

Dieser Negativtatbestand steht der Anerkennung vorliegend entgegen, denn die streitgegenständliche Veranstaltung dient zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung.

24

I. Zunächst kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Vorschriften der BilFVO stützen. Diese ist im Entscheidungszeitpunkt über den Antrag im März 2024 in Kraft gewesen und ist es auch weiterhin. Zwar sah die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 2017 in § 11 Abs. 1 Satz 2 BilFVO a. F. ein Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Mai 2022 vor (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2017, 319 (321)). Mit Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2018 wurde § 10 BilFVO a. F. jedoch ersatzlos gestrichen und aus dem § 11 BilFVO a. F., der zu dem Zeitpunkt weiterhin ein Außerkrafttreten der Verordnung zum 31. Mai 2022 vorsah, der § 10 BilFVO a. F. (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2018, 9). Mit weiterer Änderungsverordnung vom 22. April 2022 wurde dann der Satz 2 des § 10 Abs. 1 BilFVO gestrichen und damit die Formel zum Außerkrafttreten der Verordnung (vgl. GVOBl.Schl.-H. 2022, 576). Diese Änderungsverordnung ist wiederum am 31. Mai 2022 in Kraft getreten (ebd.). Insoweit ist auch unbeachtlich, dass es darin in Artikel 1 heißt:

25

„§ 10 der Bildungsfreistellungsverordnung vom 16. Mai 2017 […], zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 968), wird wie folgt geändert: […],“

26

die zitierte Änderungsverordnung jedoch keinen Artikel 3 aufweist. Insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler, der das Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 22. April 2022 nicht berührt.

27

II. Dem Ablaufplan sind mehrere Programmpunkte zu entnehmen, die entweder der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen.

28

Bei diesen Begrifflichkeiten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch das Gesetz keine Definition erfahren haben. Ihre erforderliche Auslegung ist anhand des Wortlauts, der Systematik und den Gesetzesmaterialien vorzunehmen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. April 2019 – 10 Sa 2076/18 – juris Rn. 49).

29

1. Aus den Gesetzesmaterialien zum Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein (Drs. 12/641), dessen Nachfolger das WBG ist, geht hervor, dass diejenigen Programmpunkte der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung unterfallen, die mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung nicht vereinbar sind. Darin heißt es nämlich (Drs. 12/641, S. 1, 27):

30

„Anhand eines Negativkatalogs werden Bildungsveranstaltungen, die dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen, von der Anerkennung ausgenommen “

31

und

32

„Absatz 3 nimmt mit einem Negativkatalog diejenigen Veranstaltungen von der Anerkennung aus, die den Zweck des Gesetzes gefährden könnten.“

33

Der Zweck der beruflichen Weiterbildung ist wiederum in § 3 Abs. 6 WBG ausdrücklich geregelt. Danach soll die berufliche Weiterbildung unter anderem der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen dienen. Den Gesetzesmaterialien zum WBG und BFQG ist wiederum zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen ist. Eine Weiterbildungsveranstaltung dient nach dem gesetzgeberischen Willen nicht nur dann der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, wenn sie Kenntnisse und Fertigkeiten zum ausgeübten Beruf vermittelt – also berufsfachliche Qualifikationen –, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weiteren Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist (so auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 9 AZR 100/97 – juris Rn. 17).

34

Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus der in der Gesetzesbegründung zum BFQG enthaltenen Bezugnahme auf die individuelle Selbstbehauptung und gesellschaftliche Anpassungsfähigkeit. Ausdrücklich heißt es darin (Drs. 12/641, S. 18):

35

„In einer Zeit des fortwährenden technischen und gesellschaftlichen Wandels, der den einzelnen Menschen als Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit ein lebenslanges Lernen abverlangt, nimmt die Weiterbildung neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule eine gleichrangige Stellung ein.“

36

Aber auch der Gesetzesbegründung zum WBG selbst ist dieses weite Verständnis weiterhin zu entnehmen. So heißt es darin zu § 3 Abs. 5 WBG a. F., der dem heutigen § 3 Abs. 6 WBG entspricht (Drs. 17/1854, S. 26):

37

„Absatz 5 nimmt die Schwerpunkte der beruflichen Weiterbildung auf, die sich in erster Linie aus dem Verhältnis der Menschen zu ihrer Arbeit ergeben.“

38

Dieses in Bezug genommene Verhältnis der Menschen zu ihrer Arbeit ist nicht allein durch fachliche, sondern auch durch persönliche und soziale Aspekte geprägt. Dass diese Aspekte ebenfalls erfasst sein sollen, ergibt sich schon aus der Verwendung des Passus „in erster Linie.“

39

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die allgemeine Begründung zum WBG, wonach Ziel des Gesetzes ist, der stetig wachsenden Bedeutung der Weiterbildung gerecht zu werden und der Weiterbildung moderne, die Belange sämtlicher Beteiligter berücksichtigende rechtliche Rahmenbedingungen zu geben (Drs. 17/1854, S. 24).

40

Darüber hinaus nennt § 3 Abs. 2 Satz 1 WBG als allgemeines Ziel der Weiterbildung und damit auch der beruflichen Weiterbildung ausdrücklich die Vermittlung von übergreifenden Qualifikationen über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus. Eine systematische Betrachtung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 WBG, der als Beispiele die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten bezeichnet, lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch diese über fachliche Qualifikationen hinausgehenden Qualifikationen als Ziele der Weiterbildung als erstrebenswert erachtet. Zuletzt heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 WBG auch (Drs. 17/1854, S. 26):

41

„Absatz 2 misst dabei dem Erwerb übergreifender Qualifikationen eine herausragende Bedeutung zu. Der Begriffsinhalt knüpft an den Begriff der „Schlüsselqualifikation“ an, wird hier aber nicht auf den Bereich der beruflichen Weiterbildung beschränkt oder arbeitsplatzbezogen gesehen.“

42

2. Trotz des Nichterfordernisses der Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, ist jedoch stets erforderlich, dass die vermittelten Inhalte einen gewissen beruflichen Bezug aufweisen. Sie dürfen nicht lediglich reflexartig von Vorteil für den Arbeitgeber sein – also ihren Ursprung in der privaten Sphäre des Arbeitnehmers mit lediglich auch positiver Auswirkung auf den Berufsalltag haben.

43

Dies ergibt sich schon aus der klaren Differenzierung in § 3 WBG zwischen Aufgaben und Zielen der Weiterbildung insgesamt (Abs. 1, 2) und denjenigen der allgemeinen (Abs. 3), politischen (Abs. 4), kulturellen (Abs. 5) und beruflichen Weiterbildung (Abs. 6). Eine Differenzierung zu den durch das Weiterbildungsgesetz ebenfalls erfassten anderen Weiterbildungsarten ist allein durch eine berufliche Komponente möglich.

44

3. Daraus folgt, dass auch die Stressbewältigung im Beruf, die die Klägerin der streitgegenständlichen Veranstaltung als Zweck attestiert, mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung vereinbar ist, sofern Wissen vermittelt wird, um auf konkrete im Berufsalltag auftretende Stresssituationen reagieren zu können.

45

Denn bei stetiger Arbeitsverdichtung, Einführung neuer Arbeitsmethoden und wachsenden Qualitätsanforderungen kann zunehmender Stress die Folge sein. Nur wer sich am Arbeitsplatz wohl fühlt und Belastungen wie Stress aktiv bewältigen kann, kann jedoch seine Leistungsfähigkeit in vollem Maße entfalten und erhalten und bleibt lern- und veränderungsfähig (vgl. insoweit die Vereinbarung nach § 59 MBG SH zur Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung). Die Bewältigung von Stress als Belastungsfaktor dient damit der Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 6 WBG (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. April 2019 – 10 Sa 2076/18 – juris Rn. 57 zu § 1 Abs. 2 BiUrlG Berlin), diese erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten können im Beruf verwendet werden und sind von Vorteil für den Arbeitgeber. Dies wird bestätigt durch Nr. 6.2 der bereits aufgeführten Vereinbarung nach § 59 MBG SH, wonach – begrenzt auf Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – der Dienstherr zur Prävention von Belastungen frühzeitig Maßnahmen veranlassen soll. Beispielhaft ist dort als Maßnahme der Verhaltensprävention das Stressmanagement aufgeführt.

46

4. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind nicht sämtliche dem Ablaufplan zu entnehmende Programmpunkte mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung zu vereinbaren und damit der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung zuzuordnen.

47

Dabei sei zunächst klargestellt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden hat, dass es den Fachgerichten obliegt, bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen zu erkennen, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben der Weiterbildung – hier der beruflichen Weiterbildung – entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1987 – 1 BvR 563/85 – juris Rn. 98; so auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. April 2019 – 10 Sa 2076/18 – juris Rn. 47).

48

a) Am Anreisetag ist die Vorbereitung des ersten Fastentages der privaten Lebensführung im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG zuzuordnen, da das Thema Fasten mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung unvereinbar ist.

49

Die Klägerin trägt zwar vor, Fasten könne zur Stressreduktion beitragen.

50

Anders als die Klägerin behauptet, gibt es bislang jedoch wenige Erkenntnisse in der Wissenschaft dazu, welche positiven oder negativen Auswirkungen das Fasten auf die physische/psychische Gesundheit hat (vgl. Stocker/Reber/Aeberhard/Belly/Schütz/Stanga in: Praxis 2019, Fasten – Auswirkungen auf Körper und Psyche, 593 ff. (594); de Ciutiis/Djakovic/Cagigas/Masedunskas/Smith/Franceschi/Fontana in: Ageing Research Reviews 119 (2025), Long-term fasting and its influence on inflammatory biomarkers: A comprehensive scoping review; Pressemitteilung des Berlin Institute of Health vom 1. März 2024, Neue Studie zeigt systematische Veränderungen des Körpers durch Fasten, abrufbar unter:, zuletzt aufgerufen am 30. Januar 2026). Vielmehr steht der gesundheitsfördernde Aspekt im Disput mit den eher schädlich dargelegten Auswirkungen auf Körper und Psyche (vgl. Stocker/Reber/Aeberhard/Belly/Schütz/Stan, ebd.).

51

Schon vor diesem Hintergrund ist das Fasten nicht als Maßnahme zur Stressbewältigung im Beruf geeignet.

52

Selbst unter Zugrundelegung einer Stressreduktion durch Fasten, wie sie in einigen Studien dargelegt wird, ist Fasten nach dem dargelegten Maßstab jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen. Denn die Entscheidung, das Fasten in den Tag zu integrieren, betrifft die gesamte Tagesgestaltung/das private Leben eines Menschen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Mahlzeiten nicht nur bei der Arbeit, sondern (überwiegend) im Privaten (Frühstück/Abendbrot/Wochenende) zu sich genommen werden. Außerdem vermittelt das Fasten kein Wisse, das speziell im Beruf verwendet werden können. Dass diese für das gesamte Leben getroffene Entscheidung, zu fasten, wie die Klägerin behauptet, positiv zur Stressreduktion beitragen könne, wäre lediglich ein reflexartiger Vorteil für den Arbeitgeber, der mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung nicht vereinbar ist. Fasten ist nicht geeignet, um auf konkret im Berufsalltag auftretende Stresssituationen zu reagieren.

53

b) Am zweiten Tag dienen die Programmpunkte „Yoga zur Kreislaufaktivierung für den Berufs-Alltag“ und „Nutzen von Fastentagen im Alltag/Fastenarten“ der Erholung/privaten Lebensführung/eigenen Freizeitgestaltung.

54

Der Programmpunkt „Nutzen von Fastentagen im Alltag/Fastenarten“ ist aus den bereits dargelegten Gründen der privaten Lebensführung zuzuordnen.

55

Der Zweck des Programmpunktes „Yoga zur Kreislaufaktivierung für den Berufs-Alltag“ liegt bereits nach dem eigens gewählten Namen durch die Klägerin in der Kreislaufaktivierung. Dieser Zweck entspricht nicht demjenigen der beruflichen Weiterbildung nach dem WBG. Zwar kann Yoga (zur Kreislaufaktivierung) das innere Wohlbefinden der Berufstätigen steigern und hierdurch gegebenenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit fördern. Der daraus für den Arbeitnehmer entspringende Vorteil ist jedoch ein allein reflexartiger, entspringt er doch aus der Entscheidung des Arbeitnehmers, sich vor dem Arbeitsbeginn sportlich zu betätigen. Diese Einordnung folgt auch aus einer wertenden Betrachtung des § 3 Abs. 9 Nr. 1c) BilFVO, wonach Veranstaltungen, die zu mehr als einem Zehntel die sportliche Betätigung zum Gegenstand haben, grundsätzlich dem Negativtatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG unterfallen. Die aus einer sportlichen Betätigung möglicherweise folgenden positiven Auswirkungen auf den Körper, die auch von Vorteil für den Arbeitgeber sein können, stehen einer Anerkennung danach dennoch entgegen. Yoga ist in diesem Programmpunkt gerade gleichzusetzen mit jeder Sportart, die den Kreislauf für den (Berufs-)Alltag aktiviert.

56

c) Am dritten Tag dienen die Programmpunkte „Yoga für einen aktiven Start in den Tag“, „Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag“ sowie „Wirkung des Fastens auf den Körper, auf den Geist und auf die Seele“ der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung.

57

Hinsichtlich der Programmpunkte „Yoga für einen aktiven Start in den Tag“ und „Wirkung des Fastens auf den Körper, auf den Geist und auf die Seele“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

58

Hinsichtlich des Programmpunktes „Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag“ kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend sei ausgeführt, dass die Gesunderhaltung, der dieser Programmpunkt gewidmet ist, zwar erstrebenswert ist, da nur gesunde Menschen arbeitsfähig sind. Als Grundvoraussetzung für die Arbeitskraft fällt die Gesunderhaltung jedoch in die Sphäre des Arbeitnehmers. Sie dient jeglichem Lebensbereich und weist keinen spezifischen Bezug zum Beruf auf. Wissen, welches spezifisch im Beruf verwendet werden kann, wird nicht vermittelt. Wie jede Maßnahme, die der Gesunderhaltung dient – so auch die den Regelbeispielen des Negativkatalogs zu entnehmende sportliche Betätigung –, ist der aus diesem Programmpunkt entspringende Vorteil für den Arbeitgeber ein reflexartiger.

59

d) Aus den bereits dargelegten Gründen sind am vierten Tag die Programmpunkte „Yoga für einen aktiven Start in den Tag“ und „Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag“ der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung zuzuordnen.

60

e) Auch am dritten Tag sind die Programmpunkte „Yoga für einen aktiven Start in den Tag“ und „Yogaübungen für die inneren Organe zur Entgiftung und Gesunderhaltung im Alltag“ der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung zuzuordnen. Gleiches gilt für den Programmpunkt „Fastenbrechen – Aufbautage nach dem Fasten.“ Insoweit wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Fasten verwiesen.

61

Darüber hinaus ist auch der Programmpunkt „Bewegung, Kneippen – Bewegung/Wasseranwendung – Kneippen/Wassertreten zur Stärkung der Abwehrkräfte, Kreislaufanregung und Stärkung des Nervensystems als Basis der Gesunderhaltung am Arbeitsplatz“ der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dabei kann dahinstehen, ob Kneippen tatsächlich gesundheitsfördernd ist und die im Titel niedergelegten Auswirkungen auf den Körper hat. Denn selbst bei Unterstellung dieser Wirkungen ist Zweck dieses Programmpunktes die Gesunderhaltung und diese ist – wie bereits dargelegt – Grundvoraussetzung für die Arbeitskraft und der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen.

62

f) Am sechsten Tag dienen die Programmpunkte „Yoga für einen aktiven Start in den Tag“ und „Fastenbrechen“ aus den aufgezeigten Gründen der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung.

63

Hinsichtlich des „Fastenbrechens“ kann darüber hinaus spezifisch ausgeführt werden, dass dieses der Geselligkeit im Sinne des § 3 Abs. 9 Nr. 1 d) BilFVO dient, kommen die Kursteilnehmer doch zusammen, nehmen gemeinsam Nahrung zu sich und unterhalten sich.

64

III. Auch bei für die Klägerin günstigster Betrachtungsweise machen die der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung zuzuordnenden Programmpunkte mehr als einen Zehntel der Veranstaltungsdauer aus.

65

Die Veranstaltungsdauer berechnet sich vorliegend nach § 3 Abs. 7 Nr. 3 BilFVO. Danach gelten bei mehrtägigen Veranstaltungen – wie hier – An- und Abreisetage jeweils als ein Tag. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Anreisetag – ein Sonntag – entsprechend der Auffassung der Klägerin nicht in die Rechnung einbezogen werden darf, denn sowohl unter Berücksichtigung des Anreisetages als auch bei dessen Nichtberücksichtigung dient die Veranstaltungsdauer zu mehr als einem Zehntel der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung.

66

Wird der Anreisetag (Sonntag) bei der Berechnung berücksichtigt und setzt man die dem Ablaufplan zu entnehmenden Programmstunden inklusive der Pausen- und Essenszeiten (= 56,75 Stunden) ins Verhältnis zu den Programmstunden, die nach den obigen Ausführungen dem Negativtatbestand nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG unterfallen (= 14 Stunden), dient die streitgegenständliche Veranstaltung selbst bei günstigster Betrachtungsweise für die Klägerin – also die Vereinbarkeit der weiteren dem Ablaufplan zu entnehmenden Programmpunkte inklusive der Pausen- und Essenszeiten mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung unterstellt – zu 24,67 % der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung (14 Stunden / 56,75 Stunden x 100 = 24,67 %).

67

Werden alle dem Ablaufplan zu entnehmenden Programmstunden inklusive der Pausen- und Essenszeiten unter Außerachtlassung des Anreisetages zusammengerechnet (= 52,25 Stunden) und setzt man diese ins Verhältnis zu den Programmstunden, die nach den obigen Ausführungen dem Negativtatbestand nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG unterfallen (= 12,5 Stunden), dient die streitgegenständliche Veranstaltung – ebenfalls die Vereinbarkeit der weiteren dem Ablaufplan zu entnehmenden Programmpunkte inklusive der Pausen- und Essenszeiten mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung unterstellt – zu 23,92 % der Erholung, privaten Lebensführung oder eigenen Freizeitgestaltung (12,5 Stunden / 52,25 Stunden x 100 = 23,92 %).

68

Insoweit trägt der Vortrag der Klägerin auch nicht, dass einige der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung unterfallenden Programmpunkte außerhalb des Zeitrahmens des Bildungsurlaubs lägen und deshalb nicht zur Versagung der Anerkennung führen dürften. Denn maßgeblich für die Berechnung des prozentualen Anteils der dem Negativtatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG unterfallenden Programmpunkte während der Veranstaltungsdauer ist allein der von der Klägerin eingereichte Ablaufplan. Der diesem zu entnehmende Zeitrahmen legt die Veranstaltungsdauer fest. Diesem sind wiederum die aufgeführten Zeiten zu entnehmen und als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen.

69

Diese Wertung ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung des § 3 Abs. 7 BilFVO mit § 3 Abs. 6 BilFVO. Während § 3 Abs. 7 BilFVO die Voraussetzungen für die Berechnung der Veranstaltungsdauer regelt, normiert § 3 Abs. 6 BilFVO die Voraussetzungen für die Berechnung der Unterrichtszeit während der Veranstaltungsdauer. In § 3 Abs. 6 Nr. 1 Hs. 1 BilFVO ist wiederum geregelt, dass eine ganztägige Veranstaltung mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen muss, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 BilFVO kann die Unterrichtszeit bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden. § 3 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 BilFVO regeln wiederum, dass es ausgeschlossen ist, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden, mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag nachgewiesen werden müssen und nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt werden.

70

Hieraus ergibt sich, dass der Veranstalter weitestgehend frei darin ist, die Unterrichtszeiten während der Veranstaltungsdauer festzulegen, solange die Mindestzeiten eingehalten werden. Sind dem Ablaufplan Programmpunkte zu entnehmen, dann sind diese, unabhängig von der Tageszeit, dem Zeitrahmen des Bildungsurlaubs zuzurechnen. Denn zum einen ergibt sich aus § 3 Abs. 6 BilFVO lediglich eine Mindestanzahl an Unterrichtstunden zusammengesetzt aus Unterrichtszeit und Pausen („mindestens“) und zum anderen ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des § 3 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 Hs. 2 BilFVO, dass der Veranstalter mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag veranschlagen kann. Diese bleiben bei der Berechnung der Unterrichtszeit zwar außer Betracht, sind jedoch nicht „verboten“.

71

Entgegen der Auffassung der Klägerin können die der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienenden Programmpunkte auch nicht einfach herausgerechnet und der im Übrigen verbleibende Ablaufplan isoliert betrachtet werden.

72

Dies ergibt sich schon aus der Wertung der § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG, § 3 Abs. 9 Nr. 1 BilFVO. Die Regelung, dass eine Veranstaltung nicht anerkannt werden darf, wenn sie mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dient, wäre obsolet, wenn stets allein die anerkennungsfähigen Programmpunkte berücksichtigt werden könnten. Die Vorschrift verdeutlich, dass der Gesetzgeber stets von einer Betrachtung der Veranstaltung im Ganzen ausgeht.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.