Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 02.02.2026 – 15 B 6/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0202.15B6.26.00

Orientierungssatz

Vergleiche zum Leitsatz OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 A 1945/16 –, juris Rn. 12.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die von der Antragstellerin sinngemäß gestellten Anträge,

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1.

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für ihr minderjähriges Kind, XXX, geboren am 14. November 2024, vorläufig Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren,

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2.

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über ihren Widerspruch vom 20. Dezember 2025 gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2025 unverzüglich zu entscheiden,

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haben keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1. ist zwar zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Elternteil antragsbefugt, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG ein solcher des Kindes ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, Leistungen nach dem UVG für das Kind gegenüber der Behörde im eigenen Namen beantragen und sie, sofern diese Leistungen nicht oder nicht in der begehrten Höhe gewährt werden, gerichtlich einklagen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 28; VG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 15 B 124/25 –, juris Rn. 5; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, § 1 UVG, Rn. 1 m. w. N. – beck-online).

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Auch ist die doppelte Rechtshängigkeit durch die am 29. Januar 2026 durch die Antragstellerin gegenüber dem Sozialgericht Itzehoe erklärte Rücknahme des dortigen Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entfallen.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).

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Dies zugrunde gelegt, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Denn es besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss liegen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.

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Nach § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

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Ein solcher Anspruch ist jedoch jedenfalls nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 3 Alternative 2 UVG besteht der Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz unter anderem dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Liegen die Voraussetzungen des materiellen Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 UVG vor, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. Februar 2025 – 15 A 16/21 –, juris Rn. 24).

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Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d. h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 29 ff. und Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.).

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Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Identität des Kindesvaters nicht kennt. Macht die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindesvaters, ist der Anspruch regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, juris Rn. 16). In diesem Fall hat die Kindesmutter aber zumindest umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft zu geben. Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter daher auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 A 1945/16 –, juris Rn. 12).

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So liegt es hier. Die von der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben – sie habe den Kindsvater, einen Dänen mit dem Namen Mads am 6. März 2024 beim „Barhopping“ in Hamburg anlässlich eines Junggesellinnenabschiedes kennengelernt, er habe sie in einer Bar angesprochen und sie hätten Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Antragstellerin gehabt, wobei mittels Kondom verhütet worden sei, der Kindsvater habe Englisch mit dänischem Dialekt gesprochen – erfüllen nicht ansatzweise die Anforderungen an diesbezüglich umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei Entstehung der Schwangerschaft. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht auch im gerichtlichen Verfahren nicht durch weitergehenden Vortrag nachgekommen. Die bisherigen Angaben der Antragstellerin weisen nicht hinreichend viele Realkennzeichen auf, um davon auszugehen, dass das Vorbringen erlebnisbasiert ist. Der Vortrag über die Umstände bei Entstehung der Schwangerschaft ist vielmehr geprägt von inhaltlichen und strukturellen Defiziten; es fehlt ihm an Detailtiefe. Das äußerst knappe Vorbringen der Antragstellerin erfolgt in den wesentlichen Punkten lediglich deskriptiv und beschreibt keinerlei Nebengeschehen oder konkrete Details, die für ein wahres Erleben sprechen würden. Vielmehr bleiben jegliche Ausführungen austauschbar, vage, oberflächlich und allgemein gehalten.

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Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit kann auch dem Kind als Anspruchsinhaber entgegengehalten werden. Die Zurechnung des Verhaltens beruht darauf, dass der Alleinerziehende nach § 9 Abs. 1 UVG den Antrag auf Unterhaltsleistung eigenständig geltend machen kann und es nach dem Gesetzeszweck auch um die Milderung seiner gegebenenfalls schwierigen Lage gehen soll (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 350/22 –, juris Rn. 30).

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In Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, besteht nach dem oben Gesagten derzeit nicht der notwendige hohe Grad an Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache, sodass der Antrag zu 1. abzulehnen war.

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Der Hilfsantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Zum einen handelt es sich bei dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss um einen gebundenen Anspruch, sodass ein Bescheidungsantrag bereits aus diesem Grunde nicht statthaft ist. Zum anderen wurde der Behörde durch den Gesetzgeber durch § 75 VwGO für die Entscheidung über einen Antrag bzw. Widerspruch eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht durch einen Bescheidungsantrag umgangen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.