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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 03.02.2026 – 8 B 29/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0203.8B29.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 37.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Der wörtliche Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Nutzungsuntersagungsverfügungen anzuordnen
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ist gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. April 2025 und der Klage vom 15. Oktober 2025 (Az. 8 A 96/25) gegen die Nutzungsuntersagung vom 30. September 2024 wiederhergestellt werden soll, denn nur diese Untersagung ist an die Antragsteller adressiert.
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Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn die Nutzungsuntersagung ist bereits bestandskräftig und die dagegen erhobene Klage deswegen offensichtlich unzulässig. Da offensichtlich weder ein zulässiger Widerspruch noch eine zulässige Hauptsacheklage gegeben sind, fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für deren Wiederherstellung.
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Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache liegt jedenfalls vor, weil der angefochtene Verwaltungsakt mangels eines fristgemäßen Widerspruchs bereits in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 9. August 2023 – 7 B 38/23 – juris Rn. 10 i. V. m. Rn. 9). Den Antragstellern wurde mit Bescheid vom 30. September 2024 die Nutzung der beiden Wohnungen in der S.-str. 12f auf X. zu Ferienwohnzwecken untersagt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 verzichteten die Antragsteller auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Auf den Widerspruch kann durch eine einseitige Erklärung verzichtet werden (Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 69 Rn. 7, beck-online). Zumindest mit Ablauf des 9. November 2024 trat mangels eines bis dahin erhobenen Widerspruchs die Bestandskraft der am 9. Oktober 2024 zugestellten Nutzungsuntersagung ein. Im Gegenzug für den Rechtsmittelverzicht sagte der Antragsgegner zu, die Nutzung bis zum 31. März 2025 zu dulden.
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Der dann am 25. April 2025 eingelegte Widerspruch gegen die „Wiederauflebung der Nutzungsuntersagung“ ist – sofern er als Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung verstanden wird – offensichtlich außerhalb der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt. Soweit dies als ein Widerspruch gegen zu erwartende Vollzugsmaßnahmen nach Ablauf der Duldungsfrist verstanden wird, so handelt es sich hierbei um einen vorbeugenden Rechtsschutz, der ebenfalls unzulässig ist. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 15). Vorliegend ist es zumutbar, dass etwaige Vollzugsmaßnahmen wie eine Zwangsgeldfestsetzung oder andere Maßnahmen abgewartet und erst dann dagegen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Das Wiederaufleben eines Verwaltungsaktes kennt das Verwaltungsrecht im Übrigen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsgegner zugesagten Duldungsfrist, denn damit hat er lediglich zugesagt, mit der Vollstreckung bis zu einem späteren Zeitpunkt abzuwarten. Auch durch den Widerspruchsbescheid wurde die versäumte Widerspruchsfrist vorliegend nicht geheilt. Im Grundsatz darf die Widerspruchsbehörde zwar auch einen verfristeten Widerspruch in der Sache bescheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24.87 – juris Rn. 9; Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 70 Rn. 37, beck-online). Vorliegend hat sie dies jedoch nicht getan, denn der Widerspruch wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15. September 2025 als unzulässig zurückgewiesen; er ist nicht in eine Sachprüfung eingetreten. Damit ist das Vorverfahren gem. § 68 VwGO nicht ordnungsgemäß durchlaufen und die Klagefrist auch nicht von der Behörde erneut durch eine Bescheidung in der Sache eröffnet worden.
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Der Streitwert wurde gem. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert bemisst sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach dem Interesse der Antragsteller, wie es sich aus dem Antrag ergibt und ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Im Falle der Anfechtung einer Nutzungsuntersagung ist nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts der Jahresnutzwert der Immobilie maßgeblich. Dies entspricht den jährlichen Einnahmen durch die Vermietung der beiden Ferienwohnungen. Die angegebenen Vermietungstage (150 Tage pro Jahr) werden deswegen zugrunde gelegt und der durchschnittliche Zimmerpreis aufgrund der Größe und Lage auf 250 € pro Nacht und Ferienwohnung geschätzt. Der sich so ergebende Streitwert von 75.000 € ist gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.