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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.02.2026 – 12 B 4/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0204.12B4.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für das Aufstiegsstudium zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mit Beginn zum 2. Februar 2026 an der FHVD zuzulassen,

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ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

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1.) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller auch nach Ablauf des begehrten Studienanfangsdatums nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Sein originäres Rechtschutzziel der Zulassung erledigte sich mit Ablauf des Semesterbeginns nicht. Vielmehr beanspruch der Antragsteller auch weiterhin die Zulassung. Dies erscheint weiterhin ohne besondere Einschränkungen möglich. Gegenteiliges wird trotz des gemäß § 11 Abs. 2 Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (PolLVO) der Studienzulassung vorgeschalteten Auswahlverfahrens nicht vorgetragen. Es ist auch nicht bekannt, ob die Vorlesungszeit überhaupt schon begonnen hat, noch ist denkbar, dass am zeiten Tag nach Studienbeginn bereits derart viele Studieninhalte behandelt worden wären, dass ein entstandener Leistungsrückstand unaufhebbar wäre.

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2.) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend erfüllt.

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a.) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Aufstiegsstudium zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

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Rechtsgrundlage für die Zulassung zum Aufstiegsstudium ist § 11 Abs. 1 PolLVO. Danach können Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn sie die in der Norm näher benannten Voraussetzungen erfüllen. Dass der Antragsteller die dort näher benannten Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

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Gleichwohl besteht schon von Gesetzes wegen grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zum Aufstiegsstudium. Denn die Vorschrift verleiht der zuständigen Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen im Sinne des § 73 Allgemeines Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung kann die Behörde unter anderem auch berücksichtigen, ob eine bereits erteilte Zulassung widerrufen könnte. Denn es wäre sinnwidrig, eine Zulassung erteilen zu müssen, obwohl der Widerruf einer bereits erteilten Zulassung gerechtfertigt wäre.

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aa.) Vorliegend hat die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie die Zulassung versagt hat. Denn es sind die Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 PolLVO erfüllt, der hier den Widerruf einer bereits erteilten Zulassung ermöglichen würde. Danach kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen. Der Tatbestand ist erfüllt. Es sind Tatsachen bekannt geworden, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung des Antragstellers und damit Zweifel an seiner Eignung für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen.

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Es liegt der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vor. Danach begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Denn vorliegend besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten originären Beamtenpflichten verletzt hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Wohlverhaltenspflicht das Ziel hat, die Akzeptanz und das Ansehen der Verwaltung und der Polizeivollzugskräfte in der Öffentlichkeit zu schützen und zu wahren. Hierfür hat sich der einzelne Beamte angemessen und achtungswürdig zu verhalten (vgl. Reich/Masuch in: dies., BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 34 Rn. 13 ff.). Da die Staatsanwaltschaft B-Stadt beim Amtsgericht B-Stadt (Az. 589 Js 46534/24) inzwischen Anklage gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung im Amt im Sinne des § 340 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben hat, besteht ein (hinreichender Tat-)Verdacht gemäß § 170 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), dass der Antragsteller seine Wohlverhaltenspflicht verletzt hat. Denn damit besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller innerdienstlich (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 11) einen anderen Menschen rechtswidrig und schuldhaft misshandelt oder gesundheitlich geschädigt hat. Hieraus resultiert zusätzlich den Verdacht, dass der Antragsteller einen Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen hat, der der Achtung und dem Vertrauen gerade in das Amt eines Polizeibeamten widerspricht, der volkstümlich „Freund und Helfer“ sein soll. Auch deswegen hat die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet.

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Die Dienstpflichtverletzung wäre auch erheblich. Eine festgesellte Köperverletzung im Amt kann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen (sogar eine „Indikation“ annehmend: OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Mai 2025 – 11 L 2/24 –, juris Ls., Rn. 32). Dass die Anklage beim Schöffengericht erhoben wurde, dokumentiert zudem, dass die Staatsanwaltschaft ein erhebliches Strafmaß von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe erwartet, vgl. § 24 Abs. 2, § 25 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 12 Abs. 1 und 2 StGB.

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Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, es fehle schon an dem Tatbestandsmerkmal der „bekanntgewordenen Tatsachen“, da für ihn die Unschuldsvermutung gelte und bislang lediglich ein Verdacht bestehe, dringt er nicht durch. Zum einen liegen Tatsachen vor. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart. Derartige Umstände sind der Antragsgegnerin bekannt geworden. Denn es steht in Rede, dass der Antragsteller im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einen Menschen misshandelt hat. Ob diese Umstände zutreffen, lässt sich im Disziplinar- und Strafverfahren beweisen. Zum anderen verlangt die Norm lediglich das Bekanntwerden von verdachtsbegründenden Tatsachen. Daher begründet schon die Tatsache der vorliegende Anklageerhebung den Verdacht der erheblichen Dienstpflichtverletzung.

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bb.) Darüber hinaus darf die Antragsgegnerin in ihr Ermessen einstellen, dass der Dienstherr nach anerkannter ständiger Rechtsprechung berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung oder Stellenbesetzung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich sonst in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 12 B 48/23 –, juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflicht verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 2.21 –, juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 12 B 48/23 –, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller (vorerst) nicht zum Aufstiegsstudium zuzulassen, nicht zu beanstanden. Bei der Zulassung zum Aufstiegsstudium wird die Möglichkeit der Beförderung nach erfolgreichem Absolvieren des Studiums geschaffen. Etwaige Umstände, die dafürsprechen, dass die Straf- oder Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden wären oder kurz vor der Einstellung stünden, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, dass es ermessensfehlerhaft sei, dass die Antragsgegnerin eine Milderung- oder gar Einstellung des Disziplinarverfahrens aus Opportunitätsgründen bei der Versagung der Zulassung nicht in Betracht gezogen habe. Da ein Disziplinarverfahren zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, wenn sich eine Körperverletzung im Amt bestätigen sollte (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Mai 2025 – 11 L 2/24 –, juris Ls., Rn. 32), ist weder ein rechtsmissbräuchliches Einleiten noch für eine kurz bevorstehende Einstellung der Verfahren ersichtlich. Auch dass mit einer Einstellung des Disziplinarverfahrens zu rechnen sei, da der Sachverhalt inzwischen drei Jahre zurückliege und der Antragsteller seinen Dienst bisweilen beanstandungsfrei ausgeübt habe, liegt aufgrund der Schwere der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung fern. Auch der Umstand, dass das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Folge ist bei einem Zusammentreffen mit einem Strafverfahren durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) vielmehr gesetzlich vorgegeben.

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b.) Schließlich scheitert der Antrag auch an der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG]) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Hieran fehlt es. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein wird, da dem Antragsteller nach den obigen, hier in Bezug genommenen Ausführungen kein Anordnungsanspruch zusteht.

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3.) Die Kostenfolge ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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4.) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).