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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.02.2026 – 4 B 45/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0204.4B45.25.00

Orientierungssatz

1. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer steuerbaren Zweitwohnung im Gebiet der Steuergläubigerin.(Rn.33)

2. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die eine natürliche Person neben ihrer Hauptwohnung verfügt.(Rn.33)

3. Die tatsächliche Ausübung der Verfügungsgewalt (insbesondere durch Nutzung) ist nicht erforderlich.(Rn.33)

4. Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, wenn Eheleute eine GbR gründen, dieser im GbR-Vertrag das Miteigentum auf Widerruf zur Ferienvermittlung zur Verfügung stellen gemeinsam die Wohnung im Rahmen eines Mietvertrages über Geschäftsräume an die GbR vermieten.(Rn.39)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2025 (Vorauszahlung).

2

Die mit Hauptwohnsitz in ... gemeldete Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten seit dem 1. Mai 2025 Miteigentümerin einer Wohnung unter der Anschrift ... in ... (vgl. Bl. 1 der Beiakte B). Gemeinsam mit ihrem Ehegatten gründete die Antragstellerin mit Vertrag vom 10. März 2025 die ... und ... Ferienvermietung GbR (Bl. 19 der Beiakte A). In § 4 Abs. 2 Satz 1 des GbR-Vertrages heißt es, dass die Gesellschafter jeweils 50 % Miteigentum an der Ferienwohnung halten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des GbR-Vertrags stellen die Gesellschafter ihr Miteigentum an der vorgenannten Wohnung auf Widerruf der Gesellschaft zur Ferienvermittlung zur Verfügung.

3

Die Ehegatten schlossen am 9. Mai 2025 mit der von ihnen gegründeten GbR einen „Mietvertrag für Gewerberäume“ über das streitgegenständliche Objekt zur Ferienvermietung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2025 (Bl. 57 der Gerichtsakte).

4

Das Objekt wird auf Grundlage eines zwischen der als Eigentümerin bezeichneten GbR und der ... ... ... (nachfolgend Ferienvermittlung) geschlossenen Vermittlungsvertrages vom 23. Juni 2025 von letzterer an Feriengäste vermietet (Bl. 5 der Beiakte A). In Ziffer 1 Abs. 2 der Vermittlungsvereinbarung ist vorgesehen, dass das Objekt der Ferienvermittlung zur Unterbringung von Übernachtungsgästen zur Verfügung gestellt wird.

5

Der Antragsgegner erhebt für die Gemeinde ... auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde ... vom 16. Juni 2025 (ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

6

Die Antragstellerin teilte mittels Erklärungsbogens zur Zweitwohnungssteuer mit, dass sie die Wohnung zu Erholungszwecken mit zwei Übernachtungen sowie zu Renovierungen/Reparaturen mit sieben Übernachtungen genutzt habe (Bl. 13 der Beiakte B).

7

Auf dieser Grundlage setzte der Antragsgegner für die Gemeinde ... gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 für das streitgegenständliche Objekt die Vorauszahlung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2025 – ab dem Monat Mai – in Höhe von ... € fest (Bl. 26 der Gerichtsakte). Dabei ging er von einem Verfügbarkeitsgrad des Objektes von 100 % aus.

8

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 Widerspruch (Bl. 1 der Beiakte A). Zur Begründung führte sie aus, dass die Wohnung nicht dem Zweck der persönlichen Lebensführung diene. Aus dem Mietvertrag und dem Vermittlungsvertrag gehe hervor, dass das Objekt ausschließlich zur Einkommenserzielung vorgehalten werde. Die im Jahr 2025 an wenigen Tagen erfolgten Übernachtungen im Objekt stünden im Zusammenhang mit der vollständigen Sanierung und anschließenden Einrichtung der Ferienwohnung. Zwischen der Übergabe der Wohnung am 1. Mai 2025 und dem Beginn der Vermietung am 1. Juli 2025 sei die Wohnung eine Baustelle gewesen.

9

Weiterhin beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides.

10

Mit einem in Bescheidform verfassten Schreiben vom 11. November 2025 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück (Bl. 49 der Beiakte A). Zur Begründung führte er aus, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden noch die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Insbesondere sei eine Regelung, welche die Eigennutzung des Objektes für private Zwecke der persönlichen Lebensführung ausschließe, in dem Vermittlungsvertrag nicht vereinbart worden.

11

Die Antragstellerin hat am 1. Dezember 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

12

Zur Begründung beruft sie sich auf § 3 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt ... (in ... ) vom 10. Dezember 2020, wonach eine Zweitwohnung von der Steuerpflicht ausgenommen sei, wenn sie nachweislich ganz oder überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung gehalten werde. Das streitgegenständliche Objekt sei von der Steuerpflicht ausgenommen, da sie ausweislich des GbR-Vertrages und des Dienstleistungsvertrages mit der Ferienvermittlung ausschließlich zum Zwecke der Einkommenserzielung vorgehalten werde und nicht dem Zweck der persönlichen Lebensführung diene. Der Vermittlungsvertrag sei zwischen der GbR und der Ferienvermittlung zustande gekommen. In der Zeit zwischen dem 2. Mai 2025 und dem 9. Juni 2025 habe eine umfangreiche Renovierung und Möblierung der Wohnung stattgefunden. Hierzu reichte die Antragstellerin Schlussrechnungen zweier Firmen ein (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Soweit sie im Erklärungsbogen Angaben zu Übernachtungen zu Erholungszwecken gemacht habe, sei dies irrtümlich erfolgt. Der Fehler sei nach der Begründung des Widerspruchs offenkundig.

13

Sie beantragt,

14

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 30. Oktober 2025 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 anzuordnen.

15

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Zur Begründung führt er aus, dass die Vertragsgestaltung insoweit für eine Zugriffsmöglichkeit der Antragstellerin auf das Objekt in nicht vermieteten Zeiträumen spreche, als dass sich der Vertrag gemäß Nr. 17 (Zusatzvereinbarungen) nur auf eine Vermittlung des Objektes beschränke. Hierfür spreche auch Nr. 6 (Anreise-Abreise). In diesem Vertragspunkt werde dem Wohnungseigentümer die Pflicht auferlegt, das Objekt an Anreisetagen von Gästen ab 15:00 Uhr freizuhalten, und zwar im vermietbaren Zustand. Im Weiteren stehe das Objekt an Abreisetagen (unter anderem) den Eigentümern ab 10:00 Uhr zur Verfügung. Somit verbleibe die Inhaberschaft in den Leerstandszeiten (auch) bei den Eigentümern.

18

Der Umstand, dass dies zur Reinigung und Vorbereitung für folgende Vermietungen erfolge, sei unbeachtlich. Zwar sei die Reinigung für sich betrachtet dem Einkommenserwerb zuzuordnen, jedoch könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher Aufenthalt nicht von einem Aufenthalt zu Erholungszwecken trennen lasse.

19

Die Existenz der GbR lasse nicht auf die Ausübung des Innehabens der Wohnung allein durch diese schließen. Die Wohnung sei von natürlichen Personen erworben und eine Übertragung der Inhaberschaft an die GbR nicht vorgenommen worden. Zudem seien in der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auch Anwesenheitszeiten zur privaten Erholung angegeben worden.

20

Im Zusammengang ergebe sich der Eindruck, die Wohnung werde zwar vornehmlich, aber nicht ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen vorgehalten. Im Gegensatz zur Satzung der Stadt ... in ... könnten durch die maßgebliche Satzung der Gemeinde ... in ... nur reine Kapitalertragsanlagen von der Steuerpflicht entbunden werden. Eine überwiegende Nutzung zur Einkommenserzielung reiche nicht aus.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 27. Oktober 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

23

Er ist zulässig.

24

Die Antragstellerin hat vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei dem Antragsgegner erfolglos um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nachgesucht. Der Antragsgegner hat die beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 11. November 2025 abgelehnt.

25

Der Antrag ist unbegründet.

26

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt den Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22).

27

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich dabei auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 5).

28

Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheides vom 27. Oktober 2025 für das Objekt ... in ... .

29

Rechtsgrundlage für den Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 27. Oktober 2025 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde ... vom 16. Juni 2025, die rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wodurch die frühere Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde vom 30. Oktober 2020 ersetzt wurde (§ 14 Abs 1 ZwStS).

30

Zunächst unterliegt diese Satzung keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln.

31

Das für die Veranlagung maßgebliche Satzungsrecht mit der Bemessungsgrundlage des Produktes aus der Wohnfläche, dem Lagefaktor, dem Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor, dem Grundstücksfaktor und dem Hochrechnungsfaktor 100 (vgl.§ 7 Abs. 2 und Abs. 9 ZwStS) verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Insbesondere begegnet die Heranziehung des zum Lagesummand „1“ addierten Quotienten aus Bodenrichtwert-Dividenden und Bodenrichtwert-Divisor als „Lagefaktor“ gemäß § 7 Abs. 4 ZwStS mit Blick auf den sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Kommune nach der Rechtsprechung der Kammer wie auch des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes keinen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 178/21 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris).

32

Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.

33

Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer steuerbaren Zweitwohnung im Gebiet der Steuergläubigerin. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, über die eine natürliche Person neben ihrer Hauptwohnung verfügt. Nach § 2 Abs. 5 ZwStS ist Innehaben die objektive Möglichkeit, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich über eine Wohnung verfügen zu können. Die tatsächliche Ausübung der Verfügungsgewalt (insbesondere durch Nutzung) ist nicht erforderlich.

34

Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m. w. N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. Dieses darf die steuererhebende Gemeinde vermuten, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die die tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. im Rahmen der reinen Kapitalanlage BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28).

35

Die Voraussetzungen für das Innehaben einer Zweitwohnung liegen bei summarischer Prüfung vor. Die Antragstellerin hatte im Sinne dieser Vorschriften die Wohnung ... in ... als Zweitwohnung (Mischnutzung) im Jahr 2025 inne. Sie ist seit Mai 2025 Miteigentümerin der Wohnung. Ihren Angaben zufolge nutzte sie die Wohnung zu Erholungszwecken mit zwei Übernachtungen sowie zu Renovierungen/Reparaturen mit sieben Übernachtungen. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, dass die Angaben irrtümlich gemacht worden seien und die Aufenthalte lediglich den Renovierungen/Reparaturen gedient hätten, steht der Vortrag im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben. Angesichts dessen ist der Vortrag als bloße Schutzbehauptung zu bewerten, zumal die Antragstellerin nicht vorträgt, wie dieser Irrtum zustande gekommen sein soll. Ein solcher Irrtum ist auch angesichts der Form der Zweitwohnungssteuererklärung als Formular, das teils ausgefüllt, teils angekreuzt werden muss, und der Tatsache, dass die Antragstellerin eine Nutzung sowohl „zu Erholungszwecken“ als auch „zu Renovierungen/Reparaturen“ angekreuzt hat sowie jeweils verschiedene Übernachtungsanzahlen eingetragen hat, mehr als unwahrscheinlich.

36

Der Steuerpflicht der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine GbR gegründet, dieser im GbR-Vertrag das Miteigentum auf Widerruf zur Ferienvermittlung zur Verfügung gestellt und gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Wohnung im Rahmen eines Mietvertrages über Geschäftsräume an die GbR vermietet hat. Zwar ergibt sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag beim Abschluss eines Dauermietverhältnisses gemäß § 535 BGB ein ausschließliches Nutzungsrecht des Mieters, da diesem der Gebrauch der Sache zu gewähren ist, was eine unmittelbare Besitzeinräumung voraussetzt, sodass der unmittelbare Besitz an einer gemieteten Sache grundsätzlich uneingeschränkt auf den Mieter übergeht, § 535 BGB (OVG Schleswig, Urteil vom 22. August 2007 – 2 LB 23/07 – juris Rn. 9). Demnach kann eine GbR auch ohne Eigentümerin zu sein ein Besitz- und Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, das ein gleichzeitiges Innehaben der Wohnung durch die Gesellschafter ausschließt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. August 2007 – 2 LB 23/07 – juris Rn. 22).

37

Ein persönliches „Innehaben“ der Zweitwohnung durch den Gesellschafter einer GbR kommt allerdings dann in Betracht, wenn er innerhalb der Gesellschaft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. November 2016 – 9 LC 69/16 – juris Rn. 33; VGH München, Urteil vom 29. Juli 2015 – 4 B 15.877 – juris Rn. 35). Aus dem Verfügungsrecht der Gesellschaft kann indes nicht ohne weiteres gleichsam automatisch auf ein (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter geschlossen werden. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn den Gesellschaftern ausdrücklich oder konkludent ein eigenes Nutzungsrecht eingeräumt ist (VGH München, a.a.O., Rn. 22). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass den Gesellschaftern ein fortbestehendes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

38

Jedoch liegt hier nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, der ein „Innehaben“ der Zweitwohnung durch die Antragstellerin entgegen der vertraglichen Regelungen begründet. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 42 AO) ist gegeben, wenn für die Zwischenschaltung der GbR wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wohnung im Eigentum der GbR-Gesellschafter steht und die anlässlich eines Wohnungskaufs gegründete GbR allein der Umgehung der Zweitwohnungssteuer dient. Im Fall einer Vermietung einer Wohnung an eine von den Eigentümern (mit)begründete Gesellschaft ist ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO in Betracht zu ziehen, wenn die Gesellschaft nicht von einer Mehrheit von Eigentümern – etwa nur von Ehegatten oder Familienmitgliedern – begründet wird und ersichtlich bei der Gründung der Gesellschaft nicht die Bündelung des Angebots und die wirtschaftliche Abwicklung desselben „durch eine Hand“ im Vordergrund stehen, sondern diese Rechtsform gewählt wird, um eine Abgabenmilderung bzw. -vermeidung zu erreichen (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. September 2006 – 2 LA 124/05 – juris Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die GbR wurde anlässlich des Wohnungskaufs lediglich durch die Antragstellerin und ihren Ehegatten gegründet. Trotz des Umstandes, dass der GbR-Vertrag keine Regelung zur Nutzungsberechtigung der Gesellschafter vorsieht, ist angesichts der Erklärungen der Antragstellerin eine Nutzung auch zu Zwecken persönlicher Lebensführung tatsächlich erfolgt. Ohne die durch die Vertragsabschlüsse (GbR-Vertrag, Mietvertrag über Gewerberäume) lediglich formal „zwischengeschaltete“ GbR hat die Antragstellerin unmittelbar Besitz und weiterhin die damit einhergehende Nutzungsberechtigung.

39

Bei der Wohnung handelt es sich auch nicht um eine reine Kapitalanlage, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZwStS von der Steuerpflicht ausgenommen ist.

40

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als nach dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen seien, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 27 ff.; vgl. schon Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 – juris Rn. 13). Ein Vorhalten der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung ist danach bereits dann gegeben, wenn sich der Wohnungsinhaber die Möglichkeit der Eigennutzung offengehalten hat; auf eine tatsächliche eigene Nutzung kommt es demgegenüber nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 LA 213/17 – juris Rn. 6).

41

Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach den Erkenntnissen im Eilverfahren jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnung im Erhebungszeitraum jedenfalls auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung innehatte. Es handelt sich um einen Fall der sog. Mischnutzung und nicht um eine reine Kapitalanlage. Das ergibt sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die im Ausgangspunkt bestehende tatsächliche Vermutung, die Zweitwohnung werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, hat die Antragstellerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weder durch die Vorlage des Mietvertrages vom 9. Mai 2025 (s.o.) noch des Vermittlungsvertrages vom 23. Juni 2025 mit der ... ... erschüttert. Darin findet sich schon kein eindeutiger Ausschluss der Eigennutzung. Die Antragstellerin hat die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund der tatsächlich erfolgten Eigennutzung nicht widerlegen können. Die Antragstellerin hat selbst angegeben, die Wohnung zur Erholungszwecken mit zwei Übernachtungen sowie zu Renovierungen/Reparaturen mit sieben Übernachtungen genutzt zu haben.

42

Dass einige der Aufenthalte zu Zwecken der Instandhaltung und Renovierung erfolgt sind, steht der Annahme der steuerpflichtigen Eigennutzung nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Durchführung von Renovierungsarbeiten der Erhaltung beziehungsweise der Verwaltung der Zweitwohnung dient und damit der Einkommenserzielung zuzuordnen ist. Ob auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeit der Einkommenserzielung dient, ist anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthalt in der Zweitwohnung die Dauer eines Tages überschreitet. Es kann nicht unwiderleglich vermutet werden, dass der Wohnungsinhaber bei einem mehrtägigen Aufenthalt in der Zweitwohnung stets konsumtive Zwecke zum Beispiel der Erholungssuche verfolgt. Ihm ist vielmehr auch in diesem Fall von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, diese Vermutung zu erschüttern, etwa indem er in geeigneter Weise belegt, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten oder zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass es insoweit keine Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung gibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 9 C 16.07 – juris Rn. 15).

43

Von diesen Maßstäben ausgehend ist in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehrtägige Aufenthalte in der Wohnung eher die Vermutung bestätigen, dass die Wohnung auch der persönlichen Lebensführung dient, als dass solche sie widerlegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zweck des Aufenthaltes erläutert und die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Teilnahme an Eigentümerversammlungen oder Ähnlichem belegt werden. Der Zweck dieser Aufenthalte bedarf keiner Aufklärung. Es ist Sache des Klägers, nicht der Beklagten, die aufgrund der faktischen Anwesenheitszeiten in der Wohnung greifende Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung gehalten, zu erschüttern (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2013 – 4 LA 59/13 –, S. 3 f. des Abdrucks, n. v.; vgl. auch Beschluss vom 18. April 2012 – 4 LA 21/12 –, S. 4 f. des Abdrucks n. v., Urteil vom 23. September 2009 – 2 LB 11/09 –, S. 6 des Abdrucks, n. v.).

44

Diese Auffassung wird in ständiger Rechtsprechung weiterhin auch von der Kammer vertreten (Beschluss vom 27. Juni 2022 – 4 B 14/22 – juris Rn. 45 ff.) und führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der ohnehin erst Ende Juni 2025 geschlossene Vermittlungsvertrag gerade nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin über die Wohnung nicht verfügungsberechtigt ist. Vielmehr fehlt es in diesem bereits an einem eindeutigen Eigennutzungsausschluss, wenn es in Ziffer 1 (Allgemeines) des Vertrages lediglich heißt, das Objekt werde der Ferienvermittlung „zur Unterbringung von Übernachtungsgästen und sonstigen Leistungen laut Objektbogen zur Verfügung“ gestellt. Ein solcher wurde auch nicht „gelebt“, wie die der Antragstellerin tatsächlich eingeräumten Eigennutzungszeiten und die nach eigenen Angaben der Antragstellerin erst ab dem 1. Juli 2025 aufgenommene Vermietung an Feriengäste gezeigt haben. Wie vom Oberverwaltungsgericht in o. g. Entscheidung dargestellt, ist insofern irrelevant, ob es sich bei einigen der Aufenthalte im Wesentlichen um solche für Renovierungszwecke o. ä. handelte. Zwar hat die Antragstellerin Belege für erfolgte Renovierungsmaßnahmen vorgelegt, jedoch ergibt sich daraus nicht ohne weiteres der Schluss, dass sich der Aufenthalt auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten Notwendige beschränkt hat. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut den ersten Angaben der Antragstellerin auch Übernachtungen zu Erholungszwecken erfolgt sind, und sich ihre gegenteiligen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren (wie bereits ausgeführt) als bloße Schutzbehauptungen darstellen.

45

Die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung ist rechnerisch zutreffend und wurde auch von der Antragstellerin nicht angegriffen.

46

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Vollziehung des Bescheides vom 27. Oktober 2025 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte.

47

Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, 48. EL 2025, § 80 Rn. 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Aus der Forderung in Höhe von ... € ist auch nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung der Antragstellerin auszugehen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €.