Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 11.02.2026 – 15 A 117/22

ECLI:DE:VGSH:2026:0211.15A117.22.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 22.116,56 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für erbrachte Jugendhilfeleistungen (Pflegegeld und Erziehungsbeistandschaft ) für Herrn C. im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017.

2

Herr C. wurde am 15. Januar 2003 geboren und ist der Sohn von Frau C. und Herrn J.. Er wurde seit dem 27. November 2006 durch den Allgemeinen Sozialen Dienst in Billstedt des Bezirksamts Hamburg-Mitte in der Pflegestelle der Familie Lorenzen im Kreis Pinneberg untergebracht, die die Vollzeitpflege übernahm.

3

Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 – 884 F 266/05 – entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge für ihren Sohn. Der Kindesvater ist nie Inhaber des elterlichen Sorgerechts gewesen.

4

Ab dem 1. September 2011 leistete der Kläger für C. eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

5

Mit Beschluss vom 3. November 2014 – 45 F 27/14 – entzog das Amtsgericht Pinneberg der Kindesmutter in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29. Januar 2008 die Vermögenssorge für ihren Sohn und richtete eine Vormundschaft ein. Wegen der Inhalte der Beschlüsse wird auf Bl. 98 ff. Beiakte B, Bl. 329 ff. Beiakte C verwiesen.

6

Die Kindesmutter lebte seit dem 15. Juni 2006 in Hamburg und zog am 24. Juni 2016 nach Lübeck um.

7

In der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. Juni 2016 erstattete die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten für C. in Bezug auf das Pflegegeld sowie die Zusatzhilfe als Annexleistung zu § 33 SGB VIII.

8

Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für die Zeit vom 24. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geltend. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, erinnerte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2018, 18. Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 10. Februar 2020 hieran und bat unter Anfrage des Sachstandes darum, hinsichtlich der Forderung ein Anerkenntnis abzugeben.

9

Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Bei Einleitung der Hilfemaßnahme sei die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen, weil die Kindeseltern zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt hätten. Diese sei nach dem Übergang des Hilfefalls gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nach § 89a i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtiger Träger geblieben. Da für C. mit Beschluss vom 3. November 2014 eine Vormundschaft eingerichtet worden sei, sei kein Elternteil mehr sorgeberechtigt gewesen, sodass der Kläger infolge des Umzugs der Kindesmutter nach Lübeck einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gegen die Freie und Hansestadt Hamburg habe.

10

Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 bat der Kläger die Beklagte darum, aufgrund des Streits über die Zuständigkeit auf die Einrede der Verjährung ab dem 24. Juni 2016 bis zu einer endgültigen Klärung zu verzichten. Hierbei wies er darauf hin, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Kostenübernahme bereits abgelehnt habe, da der Kindesmutter nicht die vollständige Personensorge entzogen worden sei. Die Beklagte teilte unter dem 19. Februar 2021 mit, dass etwaige Forderungen für das Jahr 2016 bereits verjährt seien und erklärte insoweit die Einrede der Verjährung. Für die Folgezeit ab 2017 werde sie hierauf nicht verzichten, da noch ausreichend Zeit für eine Klärung bestehe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 erklärte sie sodann befristet bis zum 30. Juni 2022 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den Kostenerstattungszeitraum 2017.

11

Der Kläger hat am 29. Juni 2022 Klage erhoben.

12

Er trägt zur Begründung vor, einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für die Zeit vom 24. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gegen die Beklagte zu haben, da die Kindesmutter nach Lübeck verzogen und ihr zu keinem Zeitpunkt die Personensorge gänzlich entzogen worden sei, sondern lediglich das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheits- und Vermögenssorge. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII werde der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII neu im Sinne der § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Dies sei hier die Beklagte, da C. vor Beginn der Leistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Elternteilen gehabt habe. Da sich nach Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern begründet hätten, sei der Träger zuständig geworden, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil, hier die Kindesmutter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies gelte nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII „auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind“. Die Zuständigkeit bzw. im Falle des § 86 Abs. 6 SGB VIII die entstehende Kostenerstattungspflicht sei mit dem Umzug der Kindesmutter von Hamburg zu der Beklagten gewechselt. Die Einrichtung einer Vormundschaft beruhe lediglich auf einer Entziehung der Vermögenssorge.

13

Ansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017 seien auch nicht verjährt. Der Kostenerstattungsanspruch für das Jahr 2016 sei erstmalig im Jahr 2018 und damit während der Hilfeleistung gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden, weshalb die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewahrt sei. Im Hinblick auf das Jahr 2016 sei eine Verjährung wirksam nach § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. §§ 203, 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt worden, da es ab 2020 zu ernsthaften Verhandlungen über den konkreten Anspruch und dessen tatsächliche Grundlage gekommen sei. Die Beklagte habe die Verhandlungen nicht sofort abgelehnt, da sie mit Schreiben vom 19. Februar 2021 erklärt habe, dass über alle weiteren Ansprüche über das Jahr 2016 hinaus weiterer Klärungsbedarf bestehe, und habe auch von weiteren Verhandlungen ausgehen müssen. Ein Kostenerstattungsanspruch für das Jahr 2017 sei ebenfalls durchsetzbar. Der Verzicht habe die Folge, dass die Beklagte sich auf eine an sich eingetretene Verjährung nicht berufen dürfe. Dieses Verbot gelte bei einem befristeten Verjährungsverzicht nur dann, wenn der Kläger binnen der vereinbarten Frist Klage erhebt, was hier geschehen sei und zur Folge habe, dass der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam bleibe.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für zu erstattende Jugendhilfeleistungen zugunsten des Kindes C., geboren am XXX, einen Betrag in Höhe von insgesamt 31.773,64 € zu zahlen und zwar

16

- für den Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 einen Betrag in Höhe von 6.655,40 € an Pflegegeld für die Vollzeitpflege,

17

- für den Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 3.389,31 € für Annexleistungen in Form einer EBS,

18

- für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 einen Betrag in Höhe von 13.432,90 € an Pflegegeld für die Vollzeitpflege sowie

19

- für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 25. Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 8.296,03 € für Annexleistungen in Form einer EBS.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie führt aus, dass die Kindesmutter aufgrund des Beschlusses vom 3. November 2014 keine Teile der Personensorge mehr innehabe und verweist insoweit auf die Begründung der Entscheidung, wonach die tatsächlich gelebte Situation auch rechtlich geschaffen werde, mit der Folge, dass die Pflegeeltern als Vormund bestellt worden seien. In der Folge sei am 25. November 2014 eine entsprechende Bestallungsurkunde ausgestellt worden. Die Kindeseltern hätten bei Beginn der Hilfe ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt. Mit dem Wegzug der Kindesmutter nach Lübeck ergebe sich eine Kostenerstattungspflicht der Freien und Hansestadt Hamburg aus §§ 89a, 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Auf die Frage der Verjährung komme es daher nicht an.

23

Der Kläger hat der Freien und Hansestadt Hamburg – Sozialbehörde (Jugendamt) – den Streit verkündet.

24

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten A, B und C) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Satz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat und die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.

27

Die Streitverkündungsschrift des Klägers ist der Freien und Hansestadt Hamburg nicht zuzustellen gewesen. Das Institut der Streitverkündung existiert im Verwaltungsprozess nicht. § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 8 B 21.09 –, juris Rn. 3).

II.

28

Die Klage hat teilweise Erfolg.

29

Sie ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung von Jugendhilfeleistungen für C. i. H. v. 22.116,56 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

30

Anspruchsgrundlage ist § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (Absatz 1 Satz 1). Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (Absatz 3). Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).

31

Diese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Kläger die Kosten ab dem 1. September 2011 als örtlicher Träger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet (§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall, weil C. bereits seit 2006 in der Pflegestelle der Familie L. im Bereich des Klägers untergebracht und daher zu erwarten gewesen ist, dass dies auf Dauer der Fall sein wird. Der Kläger hatte in der Folge zunächst einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, die als zuvor örtlich zuständiger Träger die Kosten in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. Juni 2016 gemäß ihres Kostenanerkenntnisses vom 15. Februar 2011 (Bl. 94 Beiakte B) erstattet hat (§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

32

Infolge des Umzugs der Kindesmutter am 24. Juni 2016 von Hamburg nach Lübeck und damit während der Gewährung der Leistung hat sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt mit der Folge geändert, dass die Beklagte kostenerstattungspflichtiger Träger geworden ist (§ 89a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Denn während die Kindeseltern vor der Gewährung der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), begründeten sie nach dem Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Dies hatte zur Folge, dass der örtliche Träger zuständig geworden ist, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier die Beklagte, da die Kindesmutter in ihrem Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und ihr für C. zwar wesentliche, gleichwohl nur einzelne Angelegenheiten der Personensorge i. S. v. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII entzogen worden sind.

33

Die Auffassung der Beklagten, der Kindesmutter sei die Personensorge für ihren Sohn vollständig entzogen worden, trifft nicht zu. Der Entzug der Personensorge richtet sich nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, § 1666a Abs. 2 BGB. Nach der insoweit alleine maßgeblichen Entscheidungsformel (vgl. dazu Ulrici, in: Münchener Kommentar, FamFG, 4. Aufl. 2025, § 38 Rn. 14) im Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29. Januar 2008 ist der Kindesmutter ausdrücklich nur das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge für C. entzogen worden. Hierin liegt lediglich die Entziehung (wesentlicher) Teilbereiche der Personensorge als Teilrecht der elterlichen Sorge (vgl. § 1626 Abs. 1 BGB). Denn die Personensorge umfasst nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. §§ 1631 ff. BGB unter anderem die Pflege und Erziehung, die Beaufsichtigung des Kindes, die Bestimmung seines Aufenthalts sowie das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält, und den Umgang des Kindes zu bestimmen. Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wortlauts von § 1631 Abs. 1 BGB („insbesondere“) nicht um eine abschließende Auflistung. Die Personensorge stellt vielmehr ein umfassendes Pflichtrecht dar, von dem alle Maßnahmen erfasst werden, die der Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit dienen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII; KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2015 – 13 WF 119/15 –, juris Rn. 8; Huber, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2024, § 1626 Rn. 32). Daher sind weitere Teilbereiche der Personensorge, z. B. das Recht auf Bestimmung des Vor- bzw. Geburtsnamens oder der religiösen Erziehung (vgl. zu weiteren Teilbereichen Veit/Schmidt, in: BeckOK BGB, 76. Ed. 1. November 2025, § 1626 Rn. 61.1) nicht von den Entscheidungsformeln der Beschlüsse vom 29. Januar 2008 und vom 3. November 2014 erfasst und der Kindesmutter damit nicht entzogen worden.

34

Eine vollständige Entziehung der Personensorge wäre vielmehr eindeutig in den Entscheidungsformeln der vorbezeichneten Beschlüsse auszusprechen gewesen (vgl. beispielhaft zum Tenor KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 13 UF 202/14 –, juris; AG Langenfeld, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 42 F 151/13 –, juris; s. auch Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 86 Rn. 7). Dies wurde jedoch weder im Beschluss vom 29. Januar 2008 angenommen, der neben seinem Tenor auch in der Begründung ausdrücklich von einer nur teilweisen Entziehung spricht, noch im Beschluss vom 3. November 2014, der in Bezug auf die Personensorge – auf die § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII alleine abhebt – keine weitergehenden Regelungen getroffen, sondern lediglich ergänzend die Vermögenssorge als weiteres Teilrecht der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB entzogen hat. Daher verhält sich der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 3. November 2014 auch nicht zu den Voraussetzungen von § 1666a Abs. 2 BGB, wonach die gesamte Personensorge nur entzogen werden darf, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Nimmt man mit der Beklagten eine vollständige Entziehung der Personensorge an, hätte es hierzu insofern einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 9 UF 84/25 –, juris Rn. 8). Dies ist hier indes gerade nicht festzustellen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft nach § 1773 BGB vorgelegen haben.

35

Der Anspruch ist auch nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger den Kostenerstattungsanspruch erstmals am 28. Mai 2018 und damit noch während der laufenden Leistung gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat; maßgeblich ist im Kinder- und Jugendhilferecht insoweit ein einheitlicher Leistungsbegriff (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 8.16 –, juris Rn. 10).

36

Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2021 für das Jahr 2016 erklärte Einrede der Verjährung in diesem Umfang allerdings nach § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB verjährt.

37

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Nach § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X allerdings ohne Anwendungsbereich, da hier wiederum nur der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Leistungsberechtigten tätig wird und seine an die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII anknüpfenden Erstattungsansprüche im Innenverhältnis geltend macht, also gerade keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers vorliegt. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung von § 111 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu schließen. Danach verjährt der Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Der Beginn der Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen ist anders als im Kontext des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bezogen auf den Gesamtleistungszeitraum, sondern gesondert für jeden einzelnen Teilleistungszeitraum zu bestimmen. Die Verjährung eines Erstattungsanspruchs beginnt insofern mit dem Ablauf des letzten Tages des Jahres, in dem die Teilleistung erbracht worden ist und endet nach dem Ablauf von vier Jahren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. März 2021 – 12 S 621/18 –, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

38

Der Erstattungsanspruch für die im Jahr 2016 erbrachten Leistungen ist danach mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 verjährt. Dies entspricht unter Zugrundelegung der von dem Kläger für den Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vorgelegten Kontoauszüge einem Betrag i. h. v. 9.657,08 € (vgl. Bl. 27, 28 Gerichtsakte: Pflegegeld i. h. v. 6.655,40 € zzgl. Annexleistungen i. h. v. 3.001,68 €).

39

Die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. §§ 203, 209 BGB gehemmt worden.

40

Danach ist die Verjährung, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, gehemmt bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Für den Begriff der „Verhandlungen“ genügt es, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Im Anschluss genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn einer der Beteiligten Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Dies setzt auf Seiten des Schuldners voraus, dass er sich in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder Erfolgsaussicht besteht. Die Verhandlungen sind beendet, wenn ein Beteiligter die Fortsetzung verweigert. Wegen der Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss diese Verweigerung durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 – 3 A 1.23 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 12 A 877/11 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 120/11 –, juris Rn. 2).

41

Hieran gemessen ist es zu keinen Verhandlungen zwischen den Beteiligten gekommen. Es lag weder ein Meinungsaustausch zwischen ihnen vor noch hat sich die Beklagte in Bezug auf die Forderungen aus dem Jahr 2016 in einer Weise geäußert, die aus der Sicht des Klägers die Annahme gerechtfertigt hat, dass sie das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will. Vielmehr hat die Beklagte auf die Forderungsschreiben des Klägers vom 16. Mai 2018, 14. August 2018, 18. Juli 2019 und vom 1. Oktober 2019 nicht reagiert und auf das Forderungsschreiben vom 10. Februar 2020 mit Schreiben vom 14. Februar 2020 sodann ausdrücklich erklärt, dass sie den Antrag auf Kostenerstattung ablehnt und den Kläger gebeten, den Anspruch gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg geltend zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Forderungsschreiben des Klägers vom 3. Februar 2020, auf welches die Beklagte unter dem 19. Februar 2020 abermals erklärt hat, dass sie die Zahlung ablehnt und die Einrede der Verjährung für das Jahr 2016 erhebt. Der Umstand, dass die Beklagte in Bezug auf das Jahr 2017 einen Klärungsbedarf gegenüber dem Kläger bejaht hat, ist unerheblich, da die Beklagte insoweit nicht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2017 ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 22.116,56 € (Bl. 28, 29, 30 Gerichtsakte: Pflegegeld i. h. v. 13.432,90 € zzgl. Annexleistungen i. h. v. 8.683,66 €).

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.