Gesetze / Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 13.02.2026 – 15 A 71/23

ECLI:DE:VGSH:2026:0213.15A71.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld in Gestalt des Lastenzuschusses für sein Eigenheim, A-Straße, A-Stadt.

2

Der am 27. September 1965 geborene Kläger studierte nach seinem Abitur im Jahr 1985 vom Wintersemester 1986/1987 bis zum Wintersemester 2014/2015 Volkswirtschaftslehre an der Universität Hamburg. Dieses Studium schloss er erfolgreich mit dem akademischen Grad Diplomvolkswirt ab. Anschließend nahm er im Wintersemester 2016/2017 das Studium der Philologie an der Universität Hamburg auf und brach es schließlich im Sommersemester 2023 ab.

3

Für das oben genannte Eigenheim gewährte der Beklagte dem Kläger von Mai 2017 bis März 2022 Wohngeld in Gestalt des Lastenzuschusses.

4

Mit Formblatt vom 7. April 2022 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Folgeantrag für die Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022.

5

Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2022 und 17. Juni 2022 Nachweise bzw. Erklärungen des Klägers bezüglich konkreter Kontobewegungen und der Frage, aus welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite sowie wann er sein Studium beenden werde, an. Auch bat er den Kläger um einen Nachweis, dass sich dieser um Arbeit bemüht habe, um die laufenden Kosten für sein Haus aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Der Kläger teilte hierauf unter anderem am 1. Juli 2022 mit, er werde sein Studium zum Sommersemester 2023 beenden. Schließlich hörte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2022 dazu an, dass er beabsichtige, den Antrag des Klägers auf Weitergewährung von Wohngeld abzulehnen. Insbesondere führte er als Grund hierfür eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger an.

6

Mit Formblatt vom 21. Oktober 2022 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Oktober 2022.

7

Mit Bescheid vom 9. November 2022, dem Kläger zugestellt am 16. November 2022, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Gewährung von Wohngeld stehe der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme (§ 21 Nr. 3 WoGG) entgegen. Dem Kläger sei aus objektiver Sicht als Diplomvolkswirt eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung möglich und zumutbar, um einer Hilfsbedürftigkeit entgegenzuwirken. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das klägerische Begehren als unrechtmäßig dar. Zudem sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, eine Einkommensprognose zu erstellen.

8

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, eingegangen bei dem Beklagten am 13. Dezember 2022, Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, eine Studienzeit-Obergrenze sei im Wohngeldgesetz nicht festgelegt. Solange er studiere und die Mittel zum bestreiten des Lebensunterhalts selbst aus vorhandenem Vermögen bestreite, müsse ihm Wohngeld gewährt werden. Er habe sich zudem vor Corona noch erfolglos auf eine Stelle beworben. Außerdem stehe ein Vollzeitstudium einer Erwerbsobliegenheit entgegen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2023, dem Kläger zugestellt am 11. März 2023, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid ergänzte er im Wesentlichen dahingehend, der Kläger sei mittlerweile im 68. Hochschulsemester. Anhand der Gesamtumstände spreche daher einiges dafür, dass der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Kenntnis der – aufgrund des Alters und der jeden vernünftigen Rahmen sprengenden Studiendauer – überschaubaren Zukunftsaussichten sozialwidrig auf den Bezug von Wohngeld eingerichtet habe und dieses zur Durchführung eines eher hobbymäßig betriebenen Studiums auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfen anlege. Dieses Verhalten sei objektiv unangemessen und angesichts der Mangelsituation im System der staatlichen Sozialleistungen besonders verwerflich und pflichtwidrig. Dem Kläger sei es zuzumuten, seinen Wunsch auf Abschluss des zweiten Studiums ohne staatliche Hilfe zu verwirklichen.

10

Hiergegen hat der Kläger am 11. April 2023 Klage erhoben.

11

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruch. Insbesondere meint er, die Ablehnung seines Antrags sei lediglich auf eine Änderung der Bewertung desselben Sachverhalts zurückzuführen, was gegen den Vertrauensschutz verstoße. Man hätte ihm die nach § 21 WoGG herangezogenen Konditionen von Anfang an mitteilen müssen. Weiterhin meint er, es müsse bei der Gewährung von Wohngeld kein so strenger Maßstab betreffend die Bemühung um Arbeit angelegt werden wie bei Leistungen nach dem SGB II.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2023 aufzuheben und ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung vertieft er die Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden und ergänzt, aufgrund des von dem Kläger im Antrag vom 7. April 2022 angegebenen monatlichen Einkommens von 10,79 € bei einer nach Aktenlage monatlichen Belastung von 338,27 € sei zudem die nach § 15 Abs. 1 WoGG erforderliche Plausibilität nicht gegeben.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. Juni 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Satz VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat.

20

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Wohngeldanträge vom 7. April 2022 und 21. Oktober 2022 durch den Bescheid vom 9. November 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 7. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für sein Eigenheim in A-Stadt für den streitgegenständlichen Zeitraum, weil die Inanspruchnahme vorliegend missbräuchlich i. S. d. § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG ist.

22

Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Wohngeld ist § 1 WoGG. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13 und 14 WoGG) und dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab.

23

Vorliegend ist der Anspruch auf Wohngeld gemäß § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG ausgeschlossen. Nach § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2022 – VG 21 K 144/22 –, beck-online Rn. 13 unter Verweis auf OVG Berlin, Urteil vom 28. März 2012 – 6 B 4.11 –, juris Rn. 12; VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Das Verhalten muss sich, um im Sinne von § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG als missbräuchlich eingestuft zu werden, im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12 –, juris Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist auch dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete bzw. die Lasten ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird bzw. werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2022 – VG 21 K 144/22 –, beck-online Rn. 15 m. w. N.; VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Auf das Wohngeld als Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter finden die allgemeinen Grundsätze des Rechts der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts Anwendung. Dazu gehört, dass eine soziale Hilfsleistung verweigert werden kann, wenn der Hilfsbedürftige es unterlässt, sich mit dem ihm möglichen und zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Dieser Grundsatz ist heute in § 2 SGB XII ("Nachrang der Sozialhilfe") normiert. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2022 – VG 21 K 144/22 –, beck-online Rn. 20).

24

Im Falle eines Studierenden kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, solange er ernsthaft und zielstrebig studiert und es ihm – ggf. trotz begleitender Erwerbstätigkeit – nicht möglich ist, seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen ganz oder teilweise zu decken (vgl. VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf).

25

Ein Indiz dafür, dass ein Studium bei objektiver Betrachtung nicht ernsthaft betrieben wird, kann die (erhebliche) Überschreitung der Regelstudienzeit sein; in diesem Falle werden auch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht mehr gewährt. Dass ein Studium nicht ernsthaft betrieben wird, zeigt sich spätestens in der Exmatrikulation des Studierenden aufgrund des Überschreitens der Regelstudienzeit. Allerdings kann ein Wohngeldbegehren auch bereits dann missbräuchlich sein, wenn die Universität oder die Hochschule den Studierenden aufgrund des Hochschulrechts (noch) nicht exmatrikuliert hat (vgl. in einem ähnlichen Fall VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Für eine wohngeldrechtliche Missbräuchlichkeit spricht insbesondere, wenn sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vollständigen Studienverlaufs nach objektiver Betrachtung erkennen lässt, dass der Studierende sein Studium nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betreibt. Insbesondere ist im Wohngeldrecht der gesamte Studienverlauf, inklusive früherer Studiengänge sowie weiterer Zeiträume, in denen sich der Betreffende nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft selbst in die Lage versetzt hat, ein Einkommen zu verdienen, um seinen Wohnbedarf (jedenfalls teilweise) zu decken, zu berücksichtigen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf; im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2022 – VG 21 K 144/22 –, beck-online Rn. 23).

26

Nach den vorgenannten Maßstäben hat der Kläger zur Überzeugung der Einzelrichterin mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel sein Studium im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ernsthaft betrieben. Er hat zu diesem Zeitpunkt nicht – wie der Beklagte meint – im 68., sondern bereits im 69. Hochschulsemester – d.h. seit 34,5 Jahren – studiert. In seinem aktuellen Studium studierte er im zwölften Fachsemester Klassische Philologie (Bachelor of Arts), wobei für diesen Studiengang die Regelstudienzeit sieben Semester beträgt. Der Kläger hat die Regelstudienzeit im Zeitpunkt der Antragstellung mithin um fünf Semester überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass von den 12 Fachsemestern vier "Freisemester" aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen sind – obwohl der Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, in welcher Weise sein Studium von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen war –, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht wäre. Der Kläger hat zwar pauschal angegeben, das Studium solle im Sommersemester 2023 beendet werden, ohne jedoch mitzuteilen, welche Studienleistungen von ihm noch bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums erbracht werden müssen und welchen weiteren Studienplan er verfolgt.

27

Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der Ausbildungsbiographie des Klägers ist dem Beklagten zuzustimmen, dass angesichts der extrem langen Studiendauer des Erststudiums, einer sich laut Lebenslauf anschließenden zweijährigen Phase ohne Erwerbstätigkeit sowie der nachfolgenden Aufnahme eines Zweitstudiums ohne absehbaren Abschluss davon auszugehen ist, dass der Kläger das Studium nicht mit dem Ziel eines zeitnahen Abschlusses und der anschließenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt betrieben hat, sondern dieses lediglich ohne hinreichende ernsthafte Ausbildungs- und Erwerbsabsichten verfolgte.

28

Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger bei Wegfall des Wohngeldes eine besondere Härte treffen würde, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich.

29

Sofern der Kläger geltend macht, er habe aufgrund der in den Vorjahren erfolgten Bewilligung von Wohngeld auch weiterhin auf die Gewährung vertraut, ist festzustellen, dass Vertrauensschutz allein dahingehend besteht, dass in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden kann. Für die Zukunft besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld nur dann, wenn die entsprechenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Ausschlusstatbestand des § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG kann auch dann erfüllt sein, wenn Wohngeld zuvor für einen gewissen Zeitraum gewährt wurde, sich der Bezug von Wohngeld jedoch – wie hier – zwischenzeitlich als missbräuchlich erweist. Insofern ist es möglich, dass der Antragsteller von Wohngeld in die Missbräuchlichkeit im Sinne des § 21 Nr. 3 Halbsatz 1 WoGG "hineinwächst", weil sich die Umstände verändert haben (vgl. VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025 – 1 K 19/25.MZ –, abgerufen am 11. Februar 2026 unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Entscheidungen/1_K_0019-25-MZ_Urteil_anonym.pdf). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger mit zunehmender Dauer seines Studiums – auch durch das Überschreiten der Regelstudienzeit – aufgrund der Gesamtumstände zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Studium nicht ernsthaft betreibt und mit einem baldigen Abschluss nicht zu rechnen ist.

30

Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Normative Grundlage der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nach Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, wird also durch gleichmäßige Entscheidungen der Verwaltung in mehreren gleichartigen Fällen begründet. Indem die Verwaltung in mehreren Fällen in gleicher Weise verfährt, kommt es zu einer Bindung an diese Praxis. Aus diesem Grund darf die Verwaltung in gleichgelagerten Fällen nur bei Vorliegen eines zureichenden sachlichen Grundes von ihrer bestehenden Praxis abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 20). Liegen die Voraussetzungen einer Selbstbindung der Verwaltungsbehörde vor, ist eine davon im Einzelfall zugunsten oder zulasten des Betroffenen abweichende Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Für einen Anspruch aus einer Selbstbindung der Verwaltung bedarf es deshalb stets der Feststellung einer ständigen Verwaltungspraxis. Allein aus dem pauschalen Vortrag des Klägers, einem Bekannten sei bei Vorliegen ähnlicher Voraussetzungen Wohngeld bewilligt worden, lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass vergleichbare Anträge in ständiger Praxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden. Dies ist im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich.

31

Ob es dem Kläger zudem jedenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, einer Berufstätigkeit – zumindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung – nachzugehen, kann ebenso wie die Plausibilität des klägerischen Einkommens nach alledem dahinstehen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.

34

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.