Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 16.02.2026 – 8 B 1/26
ECLI:DE:VGSH:2026:0216.8B1.26.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Januar 2026 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs vom 18. Dezember 2025 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.567 € festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche gestellte Antrag,
„die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 7. Januar 2025 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2025 wiederherzustellen“,
ist bei entsprechender Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass es dem Antragsteller um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beiden Widersprüche hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung unmittelbaren Zwangs einerseits und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in dieser Verfügung vom 18. Dezember 2025 in Höhe von 17,50 € andererseits geht. Auch wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich in seinem ersten Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung angesprochen hat, wertet das Gericht das Begehren dahingehend, dass er auch die Anordnung des unmittelbaren Zwangs als nachfolgendes Zwangsmittel zur Zwangsgeldfestsetzung erreichen möchte. Dies entspricht der üblichen Wertung der Kammer, wenn in einem einheitlichen Bescheid neben der Festsetzung einer Vollzugsmaßnahme eine weitere angedroht wird, da gerade mit dem Eilverfahren die Vollstreckung (einstweilen) verhindert werden soll. Anders verhält es sich mit der Gebührenfestsetzung, die separat zu betrachten ist und daher eines ausdrücklichen Widerspruchs – wie vorliegend geschehen – bedarf.
Die so verstandenen Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend haben die Widersprüche vom 7. Januar 2026 keine aufschiebende Wirkung, was sich hinsichtlich der Vollzugsmaßnahmen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 LVwG und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als öffentliche Abgabe (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 8 B 12/24 – juris Rn. 35) aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ergibt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die Gebührenfestsetzung ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in der Parallelentscheidung 8 B 2/26 verwiesen, der hier gleichermaßen mangels vorherigem Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gilt. Insofern hat der Eilantrag keinen Erfolg.
Hingegen sind die Anträge betreffend die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs zulässig. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 7. Januar 2026 ist insbesondere nicht offensichtlich unzulässig und der Antragsteller ist Adressat der belastenden Verfügungen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Die Anträge haben zudem in der Sache erfolgt. Auch insofern wird Bezug genommen auf die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tag (8 B 2/26), in der die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 14/26 gegen die Grundverfügung (Nutzungsuntersagung) vom 3. Dezember 2025 wiederhergestellt wurde. Insofern hat auch der hiesige Eilantrag betreffend die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsmittels (unmittelbarer Zwang) als Vollzugsmaßnahmen Erfolg, da es an einem sofort vollziehbaren bzw. unanfechtbaren Grundverwaltungsakt fehlt (§ 229 Abs. 1 LVwG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da das Obsiegen der Antragsgegnerin nur geringfügig ist (4 € von 1.567 €).
Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert des festgesetzten Zwangsgeldes ist gemäß Ziffer 1.7.1 in dessen Höhe maßgeblich (5.000 €). Im Eilverfahren ist dieser Wert zu vierteln (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges; 1.250 €). Das Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“ ist wiederum mit ¼ des Streitwerts der Hauptsache (5.000 € für die Nutzungsuntersagung = 1.250 €, vgl. Beschluss 8 B 2/26) zu berücksichtigen. Weil es jedoch nur angedroht ist, ist es noch einmal zu vierteln (312,50 €; vgl. Ziffer 1.7.1 Satz 2 i. V. m. 1.5). Insgesamt ergibt sich daraus ein Wert von gerundet 1.563 €.
Für die Gebührenfestsetzung folgt der Streitwert aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG und beträgt in der Hauptsache 17,50 €. Dieser ist im vorläufige Rechtsschutzverfahren zu vierteln (Streitwertkatalog Ziffer 1.5; ergibt gerundet 4 €).