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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.02.2026 – 7 B 4/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0219.7B4.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert beträgt 15.000,00 €.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs (Anlage K 1) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12./5. Januar 2026 (Anlage K 2) wiederherzustellen, soweit der Sofortvollzug angeordnet worden ist, bzw. im Übrigen anzuordnen;

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hilfsweise die aufschiebende Wirkung gegen die „erneute“ Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10. Februar 2026 anzuordnen;

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2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 (Schließung nach § 15 Abs. 2 GewO) wiederherzustellen, soweit der Sofortvollzug angeordnet worden ist, bzw. im Übrigen anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Der Antrag zu 1.) ist zulässig aber unbegründet.

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Die Kammer legt den Haupt- und Hilfsantrag als einheitlichen Antrag aus. Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier nämlich aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung, sodass ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde schriftlich zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 −, juris Rn. 3).

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Gemessen daran begegnet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken mehr. Die erste Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte zunächst lediglich mündlich und entsprach – wie bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 5. Februar 2026 dargestellt – nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat die Antraggegnerin die sofortige Vollziehung allerdings erneut angeordnet. Es handelt sich um eine neue (eigenständige) Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um eine nachträgliche Begründung einer vorherigen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Schriftform der Begründung ist damit gewahrt. Die Antragstellerin meint, in der erneuten Anordnung des Sofortvollzugs, liege eine wiederholende Verfügung, die unzulässig sei, solange und soweit die Antragsgegnerin nicht die ursprüngliche Anordnung aufhebt, was nicht geschehen sei. Wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nunmehr „erneut“ anordne, dann könne dies nicht dazu führen, dass die gerichtliche Prüfung im laufenden Eilverfahren letztlich überholt werde, soweit derselbe Widerrufsbescheid – zu welchem schon der Sofortvollzug angeordnet worden sei – weiterhin Gegenstand des Verfahrens sei. Dieser Auffassung teilt die Kammer nicht. Einer Aufhebung der inhaltlich gleich veranlassten mündlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es nicht.

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Auch sonst sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin begründet die sofortige Vollziehung insbesondere damit, dass weiterhin gesperrte Spieler am Spielbetrieb teilnehmen könnten. Die Folgen der Missachtung von Spielersperren seien zu gravierend, als dass bis zur Bestandskraft der Entscheidung oder während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahr weiterer Verstöße hingenommen werden könnten. Die nachhaltigen und erheblichen Verletzungen der Pflichten zum Spielerschutz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit und des Vorliegens von konkreten Gefahren für die Allgemeinheit bzw. für Sucht gefährdete Spieler, die es rechtfertige, die Berufsfreiheit der Antragstellerin schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen einzuschränken. Daraus wird hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin dem Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst war.

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Der mündlich am 18. Dezember 2025 ausgesprochene und am 5. Januar 2026 schriftlich bestätigte Widerruf der Spielhallenerlaubnis ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

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Eine Spielhallenerlaubnis kann gem. § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SpielhG i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr.1 Halbsatz 1 GewO unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 LVwG widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 52.78 –, juris Rn. 17). Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Das gilt erst recht für Spielhallen angesichts des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten und der aus diesem Suchtpotenzial resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielbetriebs. Bei der hiernach gebotenen Prognose kommt es primär auf bisherige Verstöße gegen das geltende Recht an, wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht sind. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertigt eine Versagung, wenn aus ihnen der Hang der Missachtung der Berufspflichten ersichtlich wird. Der Spielhallenbetreibende muss willens und in der Lage zur einwandfreien Führung seines Betriebes sein (OVG Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 LA 175/20 –, juris Rn. 10). Nach summarischer Prüfung ist dies bei der Antragstellerin nicht der Fall.

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Diese Prognose ergibt schon daraus, dass die Kammer davon ausgeht, dass in ihrer Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt in der Vergangenheit mindestens mehrfach – wenn nicht gar regelmäßig – gesperrte Spieler Geldspielgeräte bespielen konnten, was einen Verstoß gegen § 10 SpielhG i. V. m. § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 GlüStV 2021 darstellt. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Spielerschutz dar, der auch unabhängig von etwaigen weiteren Pflichtverletzungen der Antragstellerin deren Unzuverlässigkeit begründet.

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Die Annahme, dass mehrfach – wenn nicht gar regelmäßig – gesperrte Spieler Geldspielgeräte bespielen konnten, beruht insbesondere auf der Spielhallenkontrolle der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2025. In dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2025 zu dieser Kontrolle (Bl. 309 d. BA) heißt es, einer der anwesenden Spieler, A, habe eine Fiktionsbescheinigung bei sich gehabt. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten die Aufsicht der Spielhalle gebeten, ob dieser Spieler erneut kontrolliert werden könne. Die Aufsicht habe sich bei der Übergabe der Fiktionsbescheinigung überrascht gezeigt, dass die Person eine solche mitführe. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass die Daten der Bescheinigung an diesem Tag bereits abgefragt worden seien. Auf der Fiktionsbescheinigung sei kein Geburtsdatum eingetragen. Dies sei jedoch für die Abfrage notwendig. Die Aufsicht habe nach einem gelben Zettel am Tresen gegriffen, auf welchem die Daten der Person inklusive Geburtsdatum händisch aufgeschrieben gewesen seien. Die Person bestätigte zudem, dass sie am 20. März 1985 geboren sei. Die Aufsicht habe mehrere Minuten gebraucht, um die Daten der Person in der korrekten Schreibweise im System einzutragen. Das System habe angezeigt, dass die Person gesperrt sei. Die Aufsicht erklärte, dass die Person vorher nicht als gesperrt angezeigt worden sei. Die Aufsicht habe vermutet, dass die Person nun als gesperrt angezeigt werden würde, weil sie an dem Tag schon abgefragt worden sei. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe erklärt, dass die Systeme so nicht funktionieren würden. Eine Person werde entweder als gesperrt oder nicht gesperrt angezeigt, unabhängig davon, ob sie bereits abgefragt worden sei. Die Aufsicht habe die Person ein weiteres Mal eingegeben. Auch hier sei sie als gesperrt angezeigt worden. Auch die Mitarbeiterin der Antragstellerin habe die die Daten ebenfalls nochmal eingegeben. Auch bei der dritten Abfrage sei die Person als gesperrt angezeigt worden. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe gegenüber dem Spieler erklärt, dass er sich das Geld vom soeben bespielten Geldspielgerät auszahlen lassen solle und dann die Spielhalle verlassen müsse. Während die Mitarbeiterin mit dem Spieler gesprochen habe, habe die die Aufsicht erklärt, dass sie die Person erneut abgefragt habe. Es sei nun keine Sperre vorliegend. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe auf die Maske am PC geschaut und erkannt, dass die Aufsicht beim Nachnamen „A“ und beim Vornamen „A“ eingegeben habe. Sie habe erklärt, dass der Vorname mit dem Komma nicht richtig geschrieben sei und daher das System anzeige, dass keine Sperre vorliege.

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Außerhalb der Spielhalle hätten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin Herrn A befragt. Er habe erzählt, dass er gesperrt sei. Dies wisse er auch, habe dies jedoch vor Ort nicht so zugeben wollen. Er sei spielsüchtig. Er habe schon öfter in der Spielhalle spielen können. Auch andere gesperrte Personen würden extra in diese Spielhalle gehen. Am Ende des Monats, wenn alle Gehalt erhalten hätten, sei die Spielhalle besonders stark besucht, dann würden bis zu 20 Personen vor Ort seien; darunter auch gesperrte Spieler. Auf die Frage, ob sich aktuell noch weitere gesperrte Spieler in der Spielhalle befänden, habe er erklärt, dass er dies nicht glaube. Er wisse jedoch, dass die Person, welche am Anfang der Kontrolle die Spielhalle verlassen habe, gesperrt sei.

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Aufgrund dieser Ausführungen geht das Gericht nach davon aus, dass am 12. Dezember 2025 der gesperrte Herr A in der Spielhalle Geräte bespielte. Angesichts seiner Schilderungen gegenüber der Antragsgegnerin muss das Gericht ferner annehmen, dass Herr A und auch andere gesperrte Personen in der Vergangenheit trotz Sperre in der Spielhalle der Antragstellerin spielen konnten. Gründe weshalb Herr A gegenüber der Antragstellerin falsche Angaben hätte machen sollen, sind nicht ersichtlich. Zudem spricht auch der gelbe Zettel mit dem Geburtsdatum des Herrn A, welcher am Tresen hing, dafür, dass dieser bereits in der Vergangenheit in der Spielhalle gespielt hat. Diesbezüglich hat heißt es im Vermerk der Antragsgegnerin zu einem bezüglich der Kontrolle durchgeführten Gespräch am 18. Dezember 2025 nämlich, dass die Schwester der Antragstellerin im Gespräch auf die Frage, weshalb der Zettel dort gehangen habe, angegeben habe, man habe sich die Daten „irgendwann mal notiert“. Dies spricht dafür, dass Herr A schon häufiger Gast in der Spielhalle war und stimmt somit mit seinem Vortrag überein. Dafür, dass auch in der Vergangenheit bereits gesperrte Spieler in der Spielhalle gespielt haben, spricht auch, dass die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2023 mehrfach Anrufe oder E-Mails von Spielern oder deren Angehörigen oder Rechtsanwälten erhalten hat, die angaben, dass gesperrte Spieler dort spielen könnten (Bl. 119, Bl. 135, Bl. 143, Bl. 150, Bl. 165, Bl. 175, Bl. 237, Bl. 240, Bl. 300 d. BA). Insbesondere da es sich teilweise um anonyme Anzeigen handelt oder jedenfalls nur die Nachnamen der anzeigenden Personen bekannt sind, ist bei der Würdigung solcher Beschwerden grundsätzlich zwar zu berücksichtigen, dass es durchaus möglich ist, dass unzutreffende Beschwerden erhoben werden. Hier hat sich jedoch im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der in den Beschwerden, durch verschiedene Personen erhobene Vorwurf bestätigt, dass gesperrte Personen in der Spielhalle der Antragstellerin spielen können. Dies spricht dafür, dass die Beschwerden wahrheitsgemäß erhoben wurden. Im Übrigen ist gegen die Antragstellerin wegen des Verstoßes gegen die Kontrollpflicht auch bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen. Der Bußgeldbescheid vom 20. März 2025 beruht auf der Beschwerde eines Herrn B, für welchen ein Sperreintrag vorliegt. Dieser hat am 17. März 2023 um 22.40 Uhr die Polizei verständigt und angegeben, er sei in der Spielhalle der Antragstellerin nicht kontrolliert worden und habe in der Spielhalle am Abend ca. 600 € verspielt. Die Mitarbeiter der Antragsstellerin gaben vor Ort gegenüber den Polizeibeamten an, Herr B sei in Begleitung einer weiteren männlichen Person erschienen und habe sein Ausweisdokument im Empfangsbereich vorgezeigt. Dieses sei vom Computersystem geprüft worden. Eine Sperre sei nicht angezeigt worden. Lediglich der Begleitung sei der Zutritt verwehrt worden, da dieser kein Ausweisdokument bei sich geführt habe. Ebenso wie die Antragsgegnerin wertet das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände diese Aussage als Schutzbehauptung.

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Hinsichtlich des Vorwurfs, dass bei der Kontrolle am 11. Dezember 2025 eine gesperrte Person habe spielen können, trägt die Antragstellerin vor, dass anders als bei deutschen Ausweisdokumenten, bei ausländischen Ausweisdokumenten, bei nicht maschinenlesbaren Dokumenten oder abweichenden Schreibweisen ein automatisierter Scan technisch nicht möglich sei. In diesen Fällen sei eine personenbezogene Eingabe der Daten erforderlich. Gerade bei der manuellen Dateneingabe ist systembedingt zu berücksichtigen, dass bereits geringfügige Abweichungen, etwa ein einzelner falscher Buchstabe, ein zusätzliches Zeichen oder ein fehlendes Sonderzeichen, dazu führen könne, dass eine im System vorhandene Sperre nicht erkannt werde. Das OASIS-System arbeite insoweit strikt datenbankbasiert und erlaube keine unscharfen Treffer oder „Näheabgleiche“. Etwaige unbemerkte Tippfehler seien ihrer Natur nach für das Personal nicht erkennbar. Das System gebe bei falscher Schreibweise gerade keine Warnung aus, sondern melde schlicht, dass keine Sperre vorliege. Diese Konstellation sei technisch angelegt und nicht Folge einer Nachlässigkeit oder bewussten Pflichtverletzung.

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Diese Ausführungen können die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht in Frage stellen. Die Kammer wertet den Vortrag als Schutzbehauptung und geht davon aus, dass die gesperrten Spieler entweder nicht kontrolliert worden sind oder bewusst durch fehlerhafte Schreibweisen falsche Abfrageergebnisse erzielt worden sind. Dafür spricht aus Sicht der Kammer auch, dass die Spielhallenaufsicht bei der Kontrolle im Dezember 2025, während die Mitarbeiterin des Antragsgegners in ein Gespräch verwickelt war, den Namen des Herrn A mit einem Komma zwischen den beiden Vornamen eingab. Vor dem Hintergrund, dass dies gerade in dem Moment erfolgte, indem die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Eingabe nicht beobachtete, geht die Kammer davon aus, dass die Spielhallenaufsicht die fehlerhafte Eingabe tätigte, da sie wusste, dass nur bei korrekter Schreibweise die Sperre angezeigt würde. Im Übrigen hätte sich die Spielhallenaufsicht gleich zweimal vertippen müssen, bei dem Einlass des Herrn A und dann anschließend, während die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ein Gespräch mit diesem führte. Dies hält die Kammer für unrealistisch und nicht glaubhaft. Im Übrigen spricht der gezielte Griff zu dem gelben Klebzettel dafür, dass Herr A ohnehin ein bekannter Stammkunde ist und die Sperre der Aufsicht daher ohnehin bekannt sein dürfte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gesperrten Spieler stets nur zum Spiel zugelassen wurden, weil die Mitarbeiter der Antragstellerin nicht in der Lage waren, die Namen korrekt in das System einzugeben, läge jedoch eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vor. Diese ergäbe sich dann daraus, dass sie kein zur Durchführung der Kontrolle geeignetes Personal eingesetzt hätte. Vereinzelte Fehler dieser Art dürften zwar noch nicht zur Unzuverlässigkeit führen. Angesichts der obigen Ausführungen wäre aber nicht nur von vereinzelten Fehlern auszugehen. Zudem hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25. September 2023, 6. Oktober 2023, 9. Oktober 2023 und in einem Gespräch am 19. Oktober 2023 über die Beschwerden und die Pflicht zur Identitätskontrolle samt Abgleich der Sperrdatei informiert. In einem Gespräch am 10. April 2025 anlässlich einer Kontrolle am 29. März 2025 erläuterten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zudem gegenüber der Antragstellerin, dass die Aufsicht sehr unsicher im Umgang mit dem Kontrollsystem gewesen sei und bat um entsprechende Nachschulung der Mitarbeiter. Angesichts dessen, dass die Antragsstellerin trotz dieser vielfachen Hinweise und Aufforderungen auch bis zu der letzten Kontrolle am 11. Dezember 2025 nicht Willens oder in der Lage war, ihren Pflichten aus § 10 SpielhG i. V. m. § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 GlüStV 2021 ordnungsgemäß nachzukommen, geht die Kammer davon aus, dass sie auch in Zukunft dazu nicht Willens oder in der Lage sein wird.

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Da die weiteren im Bescheid angeführten Beanstandungen im Rahmen der behördlichen Kontrollen (insbesondere keine Auslage von Selbstsperranträgen gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 SpielhG, unzureichende Abtrennung des Raucherraumes, unzureichende Abstände zwischen den Spielgeräten bzw. unzureichende Sichtblenden, zeitgleiche Bespielung mehrerer Geräte, zu hohe Anzahl an Spielgeräten wegen Absperrung des Kellerraumes) nicht entscheidungserheblich sind, da sich die Unzuverlässigkeit bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, bedarf es diesbezüglich keiner Ausführungen.

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Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt vor. Ohne sofortige Vollziehung wäre bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines etwaigen Hauptsacheverfahrens damit zu rechnen, dass weiterhin gesperrte Spieler in der Spielhalle der Antragstellerin am Glücksspiel teilnehmen könnten. Dies birgt nicht nur existentielle Gefahren für spielsüchtige Spieler, sondern hat auch für die Allgemeinheit gravierende negative Konsequenzen, da die Teilnahme spielsüchtiger Menschen für die Gesellschaft zu einer hohen ökonomischen und sozialen Last führt. Der Schutz der Allgemeinheit und der spielsüchtigen Menschen hat insofern Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen und der Berufsfreiheit der Antragstellerin.

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2. Der Antrag zu 2.) ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Statthafte Antragsart ist auch hier der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen formellen Bedenken. In dem Bescheid heißt es insbesondere, die Folgen der Missachtung von Spielersperren seien zu gravierend, als dass bis zur Bestandskraft der Entscheidung oder während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahr weiterer Verstöße hingenommen werden könne. Die Anordnung der Schließung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung sei vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich. Die nachhaltigen und erheblichen Verletzungen der Pflichten zum Spielerschutz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit und des Vorliegens von konkreten Gefahren für die Allgemeinheit bzw. für Sucht gefährdete Spieler, die es rechtfertigten, die Berufsfreiheit schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen einzuschränken. Damit wird deutlich, dass der Antragsgegnerin Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst ist.

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Die Schließungsanordnung vom 10. Februar 2026 ist zudem auch offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Schließungsanordnung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann nach dieser Vorschrift die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier angesichts des Widerrufes der Spielhallenerlaubnis vor.

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Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat im ersten Absatz der Begründung des Bescheides ausdrücklich angeführt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie hat ausgeführt, dass Unterbindung des materiell rechtswidrigen Betriebs zum Zwecke des Spielerschutzes und der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der rechtstreuen Wettbewerber unter Zurückstellung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin verhältnismäßig sei, weil angesichts der Erfolglosigkeit der Kontrollen, Beratungen und des verhängten Bußgeldes kein milderes Mittel ersichtlich sei und angemessen, weil keine Aussicht auf kurzfristige Wiedererteilung der Erlaubnis bestehe. Diese Ausführungen sind nicht zu bestanden.

25

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die Maßnahme nicht mangels Einräumung einer Abwicklungsfrist als unverhältnismäßig. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Spielhallenerlaubnis bereits am 18. Dezember 2025 und damit ca. 1,5 Monate vor Erlass der Schließungsanordnung ausgesprochen wurde. Angesichts dessen, dass die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, war der Weiterbetrieb der Spielhalle seit diesem Zeitpunkt ohnehin rechtswidrig, sodass die Antragstellerin sich auf die Schließung bereits einstellen konnte. Im Übrigen ist auch angesichts der schwerwiegenden Verstöße gegen den Spielerschutz die Schließung ohne Abwicklungsfrist als angemessen anzusehen. Angesichts dieser Umstände bedurfte es im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auch keiner expliziten Auseinandersetzung der Antragstellerin mit der Frage, ob eine Abwicklungsfrist einzuräumen ist.

26

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine sofortige Schließung nicht umsetzbar sein sollte. Soweit sie vorträgt, sie müsse in dem vorliegenden Betrieb bestimmte Handlungen dazu vornehmen, wie insbesondere die Anweisung ihrer Mitarbeiter, das Geschäftslokal zu schließen, kann dies eine Rechtswidrigkeit der Schließungsanordnung nicht begründen. Eine solche Anweisung an die Mitarbeiter dürfte binnen weniger Minuten ggf. telefonisch durchzuführen sein. Auch die Schließung selbst kann kurzfristig erfolgen. Insofern bedarf es keiner Zeitangabe hinsichtlich des Zeitpunktes der Schließung, da jedenfalls eine Schließung am Tag der Zustellung des Bescheides tatsächlich möglich ist. Soweit die Antragstellerin Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Beschluss vom 15. März 2018 – 3 L 592/17, BeckRS 2018, 5559, Rn. 14) zitiert, ist anzumerken, dass das Gericht in der zitierten Randnummer ausgeführt hat, dass eine im Zusammenhang mit einer Nutzungsuntersagung ergangene Zwangsgeldandrohung mangels Fristsetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg rechtswidrig war. Hier geht es jedoch nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Die Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 stellt erst die notwendige Grundverfügung für die weitere Vollstreckung, die nach Maßgabe Vollstreckungsrechts vorzunehmen ist, dar (BeckOK GewO/Leisner, 68. Ed. 1. Dezember 2025, GewO § 15 Rn. 14). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus lassen sich insofern auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Dies gilt auch für die ebenfalls zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13, juris Rn. 6) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 30. März 2015 – 9 L 1951/14 –, juris).

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Auch hinsichtlich der Schließungsanordnung liegt ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Ohne die Schließung bestünde die Gefahr, dass die Spielhalle trotz Widerrufs der Erlaubnis weiterbetrieben wird. Wie bereits im Rahmen Ausführungen bezüglich des Vollzugsinteresses des Widerrufs ausgeführt, überwiegt der Schutz der Allgemeinheit und der spielsüchtigen Menschen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen und der Berufsfreiheit der Antragstellerin.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert setzt sich zusammen aus 10.000,00 € bezüglich des Antrags zu 1 (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025) und 5.000,00 € bezüglich des Antrags zu 2 (§ 52 Abs. 2 GKG).