Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 04.03.2026 – 24 B 5/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0304.24B5.26.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.01.2026 gegen den Entlassungsbescheid des BAPersBw vom 16.12.2025 zum Aktenzeichen XXX wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 31.794,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung.

2

Der Antragsteller wurde zum 01.01.2004 in die Bundeswehr eingestellt und am 18.10.2010 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Zuletzt hatte der Antragsteller den Rang eines Kapitänleutnants inne.

3

Mit Verfügung vom 02.07.2024 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Sie warf dem Antragsteller vor, in Kenntnis der rechtsextremistischen Hintergründe am 10.02.2018 in XX an dem vom ungarischen Ableger „XX“ mitorganisierten Gedenkmarsch „Tag der Ehre“ anlässlich eines Ausbruchsversuchs deutscher und ungarischer Truppen im Rahmen der Belagerung von Budapest durch die Rote Armee am 11.02.1944 teilgenommen zu haben. Weiterhin sei es zu konkreten Planungen hinsichtlich einer erneuten Teilnahme für das Jahr 2019 gekommen. Dabei solle der Antragsteller auch an einer Kranzniederlegung zum Gedenken an die „Heldentaten der Schutzstaffel“ teilgenommen haben. Darüber hinaus verinnerliche er nachweislich rechtsextremistisches Gedankengut und integriere es in seinen Lebensalltag. Dieses Gedankengut trage er auch aktiv an dritte Personen heran.

4

Mit Schreiben vom 17.03.2025 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch „Tag der Ehre“ am 10.02.2018, bei dem er auch an einer Kranzniederlegung zum Gedenken an die „Heldentaten der Schutzstaffel“ teilgenommen haben soll, informiert und angehört.

5

Mit Bescheid vom 16.12.2025 entließ die Antragsgegnerin den Antragssteller fristlos nach § 46 Abs. 2a SG aus der Bundeswehr. Zur Begründung wiederholte die Antragsgegnerin die Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren und ergänzte, dass der Antragsteller das Abbild Adolf Hitlers imitiert und dies bildlich festgehalten habe. Auch sonst habe er ein Umfeld geschaffen, welches davon geprägt sei, Symbole und Bestandteile der nationalsozialistischen Ideologie gesellschaftsfähig zu machen. Damit habe er eindeutig Verhaltensweisen gezeigt, die auf eine Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielten. Durch die Teilnahme und die Absicht einer erneuten Teilnahme an der genannten Veranstaltung habe er darüber hinaus einen Personenzusammenschluss unterstützt, der eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolge.

6

Der Antragsteller legte am 19.01.2026 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und hat mit Schriftsatz vom selben Tag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde beantragt. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorwürfe nicht erwiesen seien. Selbst wenn er an der bezeichneten Veranstaltung teilgenommen hätte, würde diese Teilnahme den Tatbestand des § 46 Abs. 2a SG nicht erfüllen. Im Übrigen rügt der Antragsteller Fehler im Entlassungsverfahren. So sei § 47a Abs. 1 Satz 1 SG verletzt, soweit das BAPersBw im Rahmen der Begründung der Entlassung Bewertungen und tatsächliche Vorwürfe heranziehe, die über die behauptete Teilnahme des Antragstellers am „Tag der Ehre“ am 10.02.2018 hinausgingen und von der Eröffnungsanhörung nicht erfasst seien. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin § 47a Abs. 4 SG verletzt, indem sie dem Antragsteller vor der abschließenden Anhörung nicht den Stand des Verfahrens in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt und die vorläufige Bewertung der festgestellten Tatsachen mitgeteilt habe. Schließlich verstoße der Bescheid gegen § 47a Abs. 6 SG, da der Bescheid zwar Tatsachen, nicht jedoch die maßgeblichen Beweismittel, auf denen sich die Feststellungen begründeten, enthalte.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.01.2026 gegen den Entlassungsbescheid des BAPersBw vom 16.12.2025 zum Aktenzeichen XXX anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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Den Antrag abzulehnen.

11

Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, die Entlassung des Antragsstellers sei rechtmäßig. Es seien alle Verfahrensvorschriften beachtet worden, insbesondere sei dem Antragsteller nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SG eröffnet worden, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren eingeleitet wurde. Es sei auch möglich, weitere Sachverhalte in das Entlassungsverfahren einzubeziehen. Schließlich habe der Antragssteller die Möglichkeit gehabt, hierzu nach der erfolgten Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Auch ein Verstoß gegen § 47a Abs. 4 SG sei nicht ersichtlich, da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die Antragsgegnerin ihm den Stand des Verfahrens betreffend den ermittelten Sachverhalt und die vorläufige Bewertung mitteile. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 47a Abs. 6 SG vor. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers enthalte die Begründung der Entlassungsverfügung die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel. Diese enthalte insbesondere den Tatsachenvortrag zu der Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung „Tag der Ehre“ sowie Ausführungen zu Fotos bzw. Äußerungen des Antragstellers, welche auf eine Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielten. Zudem werde auf die Datenübermittlung des BAMAD sowie die Einleitungsverfügung seitens des Marinekommandos Bezug genommen. Im Übrigen seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Absatz 2a Satz 2 SG erfüllt, sodass der Antragsteller zu entlassen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet.

14

Da die Beschwerde des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid vom 16.12.2025 nach § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ganz oder teilweise anordnen, § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.

15

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse, ist sie hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20 –, Rn. 24, juris, m. w. N.).

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Diese Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Entlassungsverfügung vom 16.12.2025 ist offensichtlich formell rechtswidrig, weil sie mangelhaft begründet ist.

17

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat den Antragsteller durch den Bescheid vom 16.12.2025 nach § 46 Abs. 2a SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Nach § 46 Abs. 2a Satz 1 SG ist ein Berufssoldat aus der Bundeswehr zu entlassen, wenn er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Gemäß § 46 Abs. 2a Satz 2 SG wird ebenso entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die vorgenannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

18

Wird ein Soldat nach § 46 Abs. 2a SG entlassen, so sind die besonderen Verfahrensvorschriften des § 47a SG zu beachten. Nach § 47a Abs. 6 SG ist die Entlassungsverfügung insbesondere zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Diese Vorschrift enthält besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG, die dem Schutz der Rechte der Soldatin oder des Soldaten dienen (BT-Drucks. 20/8672, S. 23). Um diesem Zweck gerecht zu werden bedeutet dies, dass der Antragsgegner alle Beweismittel benennt, auf die sich die festgestellten, dem Soldaten vorgeworfenen Tatsachen stützen. Dabei können auch Ausführungen erforderlich sein, weshalb der Sachverhalt als bewiesen anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzusetzen (vgl. NZWehrr, 2025, S. 19, 26). Die Benennung der Beweismittel dient nicht nur der Verteidigung des Soldaten gegen die Entlassung, sondern auch dazu, dem Soldaten effektiven nachgelagerten Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren.

19

Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis greift schwerwiegend in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsstellung des Soldaten ein. Auch wenn die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht umfasst, sondern auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschränkt ist, hat sich die Ausgestaltung des Rechts der Berufssoldaten, die wie Beamte grundsätzlich ein Leben lang dienen, an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvL 10/11 –, Rn. 43, juris).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine statusbeendende Maßnahme durch Verwaltungsakt unter Verzicht auf ein vorgelagertes gerichtliches Verfahren nur dann verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn der Betroffene hiergegen effektiven nachgelagerten Rechtsschutz, insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 2055/16 –, Rn. 69, juris). Effektiver Rechtsschutz setzt jedoch voraus, dass die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für den Betroffenen und das Gericht erkennbar sind. Hierzu gehört insbesondere die Angabe der herangezogenen Beweismittel. Fehlt es daran, wird dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten unzumutbar erschwert und eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidung beeinträchtigt.

21

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entlassungsverfügung offensichtlich nicht gerecht. Zwar enthält die Verfügung eine Darstellung der dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalte. Die Begründung erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in der Wiedergabe von Vorwürfen und wertenden Schlussfolgerungen, ohne die diesen zugrunde liegenden Beweismittel hinreichend konkret zu benennen. Es bleibt insbesondere unklar, auf welche konkreten Erkenntnisquellen sich die einzelnen Feststellungen stützen. Weder wird dargelegt, ob und in welcher Form Aussagen protokolliert worden sind, noch wird ersichtlich, welche Dokumente, Chatverläufe, Bilddateien oder sonstigen Unterlagen der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Eine strukturierte Auflistung oder zumindest eine nachvollziehbare Zuordnung zwischen vorgeworfener Tatsache und herangezogenem Beweismittel fehlt vollständig.

22

Soweit die Verfügung auf Lichtbilder verweist, auf denen der Antragsteller Adolf Hitler imitieren solle, genügt auch dies nicht. Die Verfügung lässt offen, wann diese Aufnahmen gefertigt wurden, in welchem Kontext sie stehen und welche Aussagekraft ihnen für die konkret erhobenen Vorwürfe zukommen soll. Insbesondere wird nicht erläutert, inwiefern diese Lichtbilder geeignet sein sollen, eine Teilnahme am „Tag der Ehre“-Marsch oder eine verfassungsfeindliche Betätigung im Sinne des § 46 Abs. 2a SG zu belegen. Die bloße Erwähnung einzelner Indizien ersetzt keine nachvollziehbare Darlegung der Beweisgrundlage.

23

Hierdurch beeinträchtigt die Antragsgegnerin die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsstellers sowie den Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz, da weder der Antragssteller noch das erkennende Gericht in der Lage ist, nachzuvollziehen, auf welchen Erkenntnismitteln die dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen beruhen. Die Begründungspflicht des § 47a Abs. 6 SG stellt zwingendes Recht dar und begründet verbindliche formelle Mindestanforderungen an den Erlass der Verfügung. Werden die gesetzlich geforderten Angaben, insbesondere die Benennung der der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismittel, nicht gemacht, genügt die Verfügung den gesetzlichen Formvorgaben nicht und ist schon deshalb rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.