Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 05.03.2026 – 7 B 14/26
ECLI:DE:VGSH:2026:0305.7B14.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Januar 2026, Az. xxx, gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2025 bezüglich der für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Angesichts dessen, dass Nr. 2 des Bescheides vom 22. Dezember 2025 (Bl. 135 d. BA) u. a. eine Zwangsgeldandrohung enthält und diese bereits gemäß § 248 LVwG sofort vollziehbar ist, wird der Antrag der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass diesbezüglich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO und im Übrigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO begehrt wird.
Der zulässige Antrag ist unbegründet
Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3).
Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen werden hier insbesondere dadurch erfüllt, dass die Antragsgegnerin zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung auf die Entwicklung der Steuerrückstände der Antragstellerin verweist und ausführt, dass zu befürchten sei, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die Steuerschulden weiter anwachsen und weiterhin nicht beglichen würden. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen, da diese vor weiteren Nachteilen durch das Nichtentrichten der Steuer zu schützen sei. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bewachungserlaubnis führt die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass ohne die Anordnung nicht sichergestellt werden könne, dass die besonders verantwortungsbewusst auszuübende Bewachungstätigkeit lediglich ausgeführt werde, wenn alle gesetzlich vorgegebenen Anforderungen durch die ausübende Person erfüllt werde. Hinzu komme, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Steuerpflichten entstünden. Aufgrund der beharrlichen Missachtung der steuerlichen Verpflichtungen und dem der Allgemeinheit daraus bereits entstandenen Schaden müsse davon ausgegangen werden, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weitere Steuerschulden entstünden. Damit sind die oben dargestellten Anforderungen erfüllt. Dass die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest teilweise auch bereits zur Begründung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs angeführt worden sind, ist angesichts dessen, es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt und die Gründe zum Erlass der Verwaltungsakte zugleich auch die Dringlichkeit der Vollziehung begründen, nicht zu bestanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5).
Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
In Nr. 1 Satz 1 des Bescheides vom 22. Dezember 2025 wird der Antragstellerin die Ausübung der nichterlaubnispflichtigen Teile des angemeldeten Gewerbes „Lagerarbeit, Kommissionierung und Kurierdienste, Akademie für Aus- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerüberlassung, Abbruch, Haushaltsauflösungen, Entsorgung, Aufbau von genormten Baufertigteilen, Gartenarbeit“ untersagt. Diese Anordnung ist rechtmäßig und beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Ausübung eines Gewerbes ist nach dieser Vorschrift von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursa-chen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14).
Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin unzuverlässig. Dies ergibt sich bereits aus seinen Steuerschulden, welche sich ausweislich des Schreibens des Finanzamtes Itzehoe vom 30. Juni 2025 (Bl. 16 d. BA) zum damaligen Zeitpunkt 633.914,80 € betrugen und ausweislich der letzten Auskunft des Finanzamtes vom 24. Februar 2026 (Bl. 40 d. GA) zwischenzeitlich auf über 900.000,00 € angestiegen waren und sich nunmehr durch die Einreichung berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sowie der Änderung einer Umsatzsteuer-Festsetzung auf 797.354,34 € vermindert haben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, um die Steuerschulden von ca. 800.000,00 € abzubauen.
Dass die Antragstellerin nunmehr – unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens – unter dem 19. Januar 2026 Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2022 und 2023 (Bl. 23 ff. d. GA) eingereicht hat, die wohl durch das Finanzamt noch nicht beschieden wurden, steht ihrer Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zum einen würde sich – unterstellt die in Zeile 169 der Erklärung für das Jahr 2022 und in Zeile 119 der Erklärung für das Jahr 2023 genannten Beträge träfen zu – der Steuerrückstand lediglich um 132.650,99 € für das Jahr 2022 und um 141.179,09 € für das Jahr 2023 reduzieren, sodass auch nach etwaigem Erlass entsprechender Steuerbescheide immer noch ein Rückstand von über 500.000,00 € bestünde. Im Übrigen ändert die Einreichung der Steuererklärungen nichts daran, dass aktuell ein Steuerrückstand von ca. 800.000,00 € besteht, da sich die Steuerschuld nicht schon durch das bloße einreichen der Steuererklärung reduziert. Auch die Ausführungen in der Antragsschrift, für das Jahr 2024 habe der Geschäftsführer eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und für das Jahr 2025 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die noch nicht beachtet worden seien, steht der Prognose der Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Ausweislich der Auskunft vom 24. Februar 2026 sind nämlich in dieser Auskunft bereits berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigt worden (s. o.). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Korrektur und Anmeldung handelt, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt.
Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin, ihr Geschäftsführer habe die in der Vergangenheit liegende mangelnde Struktur und Organisation in dem Umgang mit seinen steuerlichen Pflichten behoben und seine Buchhaltung nunmehr in Zusammenarbeit mit seiner Steuerberaterin umfassend aufgeräumt und entsprechende Erklärungen nachgereicht, zuträfe – wovon die Kammer aber auch nicht ausgeht –, wäre nicht ersichtlich wie die bestehenden Steuerschulden erfolgsversprechend beseitigt werden könnten. Dass die Antragstellerin nicht nur Steuerschulden hat, sondern darüber hinaus weislich der Mitteilung der Technikerkrankenkasse vom 2. Dezember 2025 (Bl. 134 d. BA) dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 13.391,82 € ausstehen, spricht dafür, dass die Steuerschulden nicht nur auf einer mangelnden Struktur im Umgang mit steuerlichen Pflichten, sondern auch auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin beruht. Dafür spricht ferner auch die Auskunft der AOK NordWest vom 19. November 2025 (Bl. 131 d. BA), nach der auch dort Rückstände in Höhe von 19.923,04 € bestünden und eine Pfändung erfolglos geblieben sei.
Zutreffend führt die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid darüber hinaus aus, dass die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sich auch bereits daraus ergibt, dass ihrem Geschäftsführer durch bestandskräftigen Bescheid der Freien und Hansestadt B-Stadt vom 17. September 2024 (Bl. 8 d. BA) wegen Unzuverlässigkeit die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden ist und die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin und angemessener Fristsetzung keinen geeigneten Geschäftsführer bestellt hat. An der Bestandskraft des Bescheides bestehen angesichts der Auskunft des Gewerbeamtes der Freien und Hansestadt B-Stadt vom 15. November 2024 (Bl. 1 d. BA), dass der Bescheid seit dem 18. Oktober 2024 bestandskräftig sei, keine Zweifel. Die unsubstantiierte und nicht belegte telefonische Behauptung des Geschäftsführers der Antragstellerin gegenüber einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 21 d. BA), in B-Stadt sei alles falsch gelaufen und er habe in dem Verfahren keinerlei Post erhalten, ist nicht geeignet, die Auskunft des Gewerbeamtes der Freien und Hansestadt B-Stadt in Zweifel zu ziehen. Der vorherige Verfahrensbevollmächtigte hat zwar mit Schreiben vom 24. Juli 2025 (Bl. 27 d. BA) angegeben, dass nunmehr ein Rechtsmittel/Rechtsbehelf gegen die Gewerbeuntersagung der Freien und Hansestadt B-Stadt eingelegt worden sei und demgemäß die Bestandskraft noch nicht feststehe. Da die Antragstellerin trotz anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend nichts vorgetragen hat, geht das Gericht von der Richtigkeit der behördlichen Angabe der Bestandskraft aus und sieht keinen Anlass, von Amts wegen diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Angesichts dessen, dass sich bereits aus der Verschuldung der Antragstellerin deren Unzuverlässigkeit ergibt (s. o.), wäre die Frage auch ohnehin nicht entscheidungserheblich.
Mit Nr. 1 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 hat diese die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebs oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person und auf den Bereich der gesamten Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Ermächtigungsgrundlage für diese sog. erweiterte Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist zu bejahen. Ihre wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die erhebliche Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie die Personalie ihres Geschäftsführers, lassen sie für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlangt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Vielmehr ist sie schon dann erforderlich, wenn – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf eine solche Tätigkeit ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 4 B 447/18 –, juris Rn. 15).
Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 LVwG sind nicht ersichtlich. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 –, Rn. 30). Dies ist hier der Fall.
Der Widerruf der Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO in Nr. 2 Satz 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist die Bewachungserlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall (s. o.). Auch am Vorliegen der übrigen Widerrufsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die in Nr. 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 angeordnete Rückgabe der Erlaubnisurkunde ist offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung beruht auf § 118b Satz 1 LVwG. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Eine auf § 118b Satz 1 LVwG gestützte Rückforderung der Urkunde ist auch möglich, wenn – wie hier – der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist (vertiefend: OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 4 B 480/15 –, juris Rn. 30). Das ihr zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin sachgerecht ausgeübt. Sie hat insbesondere angeführt, dass sie Anordnung erforderlich sei, damit die Erlaubnisurkunde nicht rechtswidrig zur Ausübung von Bewachungstätigkeiten genutzt werde. Dies ist nicht zu bestanden.
Die Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 228, 232, 235, 236 und § 237 LVwG in Nr. 2 Satz 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes von 1.500,00 € angemessen.
Das im Hinblick auf die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung, des Widerrufs der der Bewachungserlaubnis und der Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Steuer- und Beitragsschulden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens noch erheblich ansteigen würden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Gewerbes und der Ausübung ihrer Bewachungstätigkeiten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. Juni 1993 – 8 TH 978/93 –, juris Rn. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.2, Ziff. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer hat sowohl für Nr. 1 als auch für Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides einen Wert von 10.000,00 € zugrunde gelegt.