Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 13.03.2026 – 7 B 16/26
ECLI:DE:VGSH:2026:0313.7B16.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (Bl. 18 d. A) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 (Bl. 148 ff. d. BA A) hinsichtlich der Nummern 1, 2, 3 und 7 anzuordnen und hinsichtlich der Nummern 4 und 5 wiederherzustellen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides bereits unzulässig, soweit er den Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses betrifft. Insoweit mangelt es dem Antragsteller bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Dieses ist dann nicht gegeben, wenn kein Bedürfnis für die Anrufung des Gerichts besteht, eine gerichtliche Entscheidung also von vornherein nutzlos ist (Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 82, 83).
So liegt es hier. Denn der Europäische Feuerwaffenpass ist unstreitig bereits am 4. Oktober 2011 ungültig geworden (Bl. 93 d. BA A). Selbst unter Zugrundelegung des Erfolges des Antrags im bezeichneten Umfang könnte der Antragsteller aus diesem keine Rechte herleiten.
Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides unbegründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die angegriffenen Nummer 1 bis 3 offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind sie hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der gebotenen summarischen Prüfung nach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nummern 1 bis 3 des Bescheides bestehen.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nummer 1) in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 9587, Nr. 12526/12 und Nr. 12341/2010 ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Widerruf ist keine Sanktionsentscheidung wegen eines bestimmten Verhaltens, sondern eine präventive zukunftsbezogene Entscheidung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 6. Juli 2015 – juris Rn. 4).
Die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
Eine Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend, d. h. ohne Ermessensspielraum der Behörde, zum Widerruf der Erlaubnis. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munitionen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Die demnach zu treffende Prognose ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG muss der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) müssen erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen gemeinsam mit der zugehörigen Munition mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit einem Widerstandsgrad 0 nach der DIN/EN 1143-1 verwahrt werden. Gegen diese Aufbewahrungsvorschriften hat der Antragsteller verstoßen, indem er die sich in seinem Besitz befindlichen und in den Waffenbesitzkarten eingetragenen acht Langwaffen (vgl. Bl. 40 f. d. A) ebenso wie eine Kurzwaffe mit der dazugehörigen Munition unstreitig in einem nicht zertifizierten und nicht verankerten Schrank verwahrt hat. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Grundsätzlich gilt deshalb, dass bereits ein einmaliges Versagen eines Waffenbesitzers in diesem Sinn allein ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Denn eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 6. Juli 2015 – 4 MB 16/15 – juris Rn. 6). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19. Mai 2025 – W 9 K 24.620 – juris Rn. 59). Eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. ebd.). Eine derartige situative Nachlässigkeit liegt hier nicht vor. Vielmehr geht die Kammer nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass der Antragsteller die sich in seinem Besitz befindlichen, erlaubnispflichtigen Waffen bereits über einen längeren Zeitraum nicht in dem nach Angaben des Antragstellers eigentlich für sie vorgesehenen, zertifizierten Schrank verwahrt hat. Seine anderslautende Einlassung, er habe die Waffen am Vortrag der Aufbewahrungskontrolle durch den Antragsgegner in den nicht zertifizierten Schrank legen müssen, da die Batterie des von ihm angeschafften zertifizierten Schranks entleert gewesen und deshalb eine Schließung nicht mehr möglich gewesen sei, hält die Kammer vorbehaltlich besserer Erkenntnis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens für eine Schutzbehauptung.
Dafür sprechen zum einen die in dem Gedächtnisprotokoll zur Aufbewahrungskontrolle getroffenen Feststellungen (Bl. 80 f. d. BA A). Darin heißt es:
„Hier zeigte er uns hinten in einem nicht genutzten Zimmer, (es lagen hunderte Fliegen auf den Fensterbänken) rechts in der Ecke einen nicht zertifizierten alten großen Tresor, […].
Ich hatte davon abgesehen eher den Eindruck, dass die für ihn zugelassenen Waffen (10 LW, 1 KW) nicht in den neuen Tresor passen würden.“
und
„Vor dem Tresor standen div. Haushaltsgegenstände, die erst einmal zur Seite geräumt werden mussten. Hier hatte ich den Eindruck, als wenn der Aufbewahrungszustand schon eine lange Zeit anhielt.“
Soweit der Antragsteller vorträgt (Bl. 133 d. BA A), die vor dem nicht zertifizierten Schrank befindlichen Gegenstände zur Umlagerung zunächst zur Seite gestellt zu haben, sie nach Einräumung der Waffen jedoch wieder vor den Schrank geräumt zu haben, da sie „arg im Weg standen“, dringt er damit nicht durch. Schließlich trägt er ebenfalls vor, erst am Abend vor der Kontrolle durch einen Piepton auf die entleerte Batterie des zertifizierten Schrankes aufmerksam geworden zu sein und schon am nächsten Tag eine neue Batterie beschaffen und die Waffen wieder in den zertifizierten Schrank räumen zu wollen. Die Gegenstände für diesen kurzen Zeitraum wieder vor den nicht zertifizierten Schrank zu stellen, um sie kurz darauf wieder zur Seite zu räumen, ist für die Kammer nach derzeitigem Kenntnisstand nicht nachvollziehbar, zumal der beschriebene Zustand des Raumes auf eine nicht stattfindende Nutzung dessen schließen lässt.
Zum anderen lässt sich das von dem Antragsteller beschriebene Geschehen schwer mit der online abrufbaren Bedienungsanleitung des Schlosses (TULOX 100) vereinbaren, das der Antragsteller laut der eigens eingereichten Rechnung vom 6. November 2017 für den zertifizierten Tresor angeschafft hat (Bl. 64 f. d. BA A). Daraus ergibt sich (S. 16 der Bedienungsanleitung), dass das Erreichen eines kritischen Ladezustandes der Batterie frühzeitig und mehrstufig signalisiert wird:
Ein solcher Mechanismus ist auch naheliegend, da ein Sicherheitssystem, welches bei Unterbrechung der Stromzufuhr automatisch die Sicherung unterbricht, seinen Zweck verfehlen würde. Unter Zugrundelegung dessen kann sich der Sachverhalt nach derzeitigem Kenntnisstand der Kammer nicht wie vom Antragsteller vorgetragen, abgespielt habe. Zum einen erklingen die Signaltöne nicht wie vom Antragsteller vorgetragen ohne eine Bedienung des Schrankes. Zum anderen hätte sich entweder die Tür des Schrankes wegen eines kritischen Ladezustandes schon nicht mehr geöffnet oder der Schrank hätte wegen noch ausreichendem Ladezustand wieder verschlossen werden können. Auch handelt es sich bei dem verwendeten Batterietyp um einen der meistverwendeten, bei dem ein Vorhandensein vielleicht nicht in jedem Haushalt oder Gutsbetrieb unterstellt werden kann, allerdings durchaus eine sehr kurzfristige Beschaffungsmöglichkeit z. B. an nahezu jeder Tankstelle.
Das Vorbringen des Antragstellers, ein Zugriff Dritter sei auch durch die Verwahrung in dem nicht zertifizierten Schrank nicht möglich und insoweit die Sicherheit jederzeit gewährleistet gewesen, ist insoweit unbeachtlich. Denn selbst bei einem Verstoß nur gegen § 36 Abs. 1 WaffG kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Dezember 2015 – 21 ZB 15.2419 – juris Rn. 14).
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller durch den Antragsgegner bereits im Jahr 2017 darauf hingewiesen wurde, dass der nicht zertifizierte Tresor, in dem sich die Waffen im Kontrollzeitpunkt befanden, nicht für die sichere Waffenaufbewahrung zugelassen sei (Bl. 58 ff. d BA A), er die Waffen nunmehr dennoch in diesem Tresor verwahrte.
Damit bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob sich eine Unzuverlässigkeit auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG aus der wiederholten Verletzung der Anzeigepflicht nach § 37a, § 37g WaffG ergeben würde.
Auch die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen der Nummern 2 und 3 sind nicht zu beanstanden, wobei allerdings Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe des Europäischen Feuerwaffenpasses § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG und nicht wie von dem Antragsgegner zitiert § 45 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Nummern 4 und 5 ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ungültigerklärung der jagdrechtlichen Erlaubnis (Nummer 4) und der Anordnung zur Rückgabe der jagdrechtlichen Erlaubnis (Nummer 5) ist formell ordnungsgemäß ergangen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hinsichtlich dieser Nummern das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet.
Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem der Antragsgegner die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit damit begründet, die wirksame Gefahrenabwehr gebiete es, den unzuverlässigen Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch den Antragsteller schnellstmöglich zu beenden und eine Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der sich in seinem Besitz befindlichen Waffen schon vor Abschluss eines gegebenenfalls folgenden Rechtsstreits zu erwirken. Dadurch macht sie hinreichend deutlich, dass der Fall einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit den Ausnahmefall darstellt.
Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse des Antragstellers das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der Nummer 4 und 5 des Bescheides überwiegt. Auch diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier dem Widerspruch – zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes überwiegt das Vollzugsinteresse. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nummern 4 und 5.
Die Ungültigerklärung des Jagdscheins beruht auf § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund des festgestellten Aufbewahrungsverstoßes die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen, sodass der Jagdschein nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären war. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.
Die Anordnung der Rückgabe des Jagdscheins beruht auf § 118b Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG), wonach die zuständige Behörde aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern kann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unwirksam ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das ihr zustehende Ermessen hat der Antragsgegner, soweit vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar, auch erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.
Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 4 und 5. Eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kann wegen der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragsgegners nicht abgewartet werden. Nur durch den angeordneten Sofortvollzug kann die drohende Gefahr, durch Vorlage des Jagdscheins erneut in den Besitz von Waffen zu gelangen und, dass die Waffen wegen ordnungswidriger Aufbewahrung abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, abgewehrt werden. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran, seine Jagdgebiete zu bewirtschaften, muss wegen der damit einhergehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib oder Leben zurücktreten. Dem steht auch der materielle Wert der Waffen, der dem Antragsgegner durch die Anordnung nach seiner Auffassung verloren gehe, nicht entgegen. Denn die angeordnete Überlassung umfasst nach dem Wortlaut jede Form der Besitzverschaffung an einen Berechtigten, also auch den entgeltlichen Verkauf.
3. Zuletzt ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes (Nummer 7) unbegründet. Auch insoweit überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse, da nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Androhung bestehen.
Rechtsgrundlage der Androhung sind § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 237 LVwG. Danach muss das richtige Zwangsmittel in der von § 236 LVwG genannten Form vorher angedroht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Androhung entspricht im Übrigen den Formerfordernissen des § 236 Abs. 1, 2 und 4 LVwG. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt gefasst und enthält durch die Verweisung auf die Nummern 2 und 5 des Bescheides eine Fristbestimmung, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden kann. Das Zwangsgeld ist auch das richtige und in der angedrohten Höhe verhältnismäßige Zwangsmittel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Nr. 50.2, Nr. 20.4 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) orientiert. Dabei entfallen 6.000,00 EUR auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten nebst Nebenentscheidungen und 5.000,00 € auf die Entscheidung hinsichtlich des Jagdscheins nebst Nebenentscheidungen.