Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.2026 – 7 B 18/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0319.7B18.26.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 (Az. 32.1.2/23. Februar 2026 MB) hinsichtlich der Anordnung/​Feststellung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Katzen " A" und "B" (Ziff. I) wiederherzustellen,

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die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung zu verpflichten, die Katzen " A" und "B" unverzüglich, hilfsweise binnen 24 Stunden nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, an die Antragstellerin herauszugeben,

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hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Rückgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden und bis dahin geeignete mildere Maßnahmen (Auflagen/​Nachkontrolle) anzuordnen,

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haben keinen Erfolg.

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I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Hat die Behörde – wie bei der Ziffer I. 1. – die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert schriftlich zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 m. w. N.).

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Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO (hierzu 1.). Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig (hierzu 2.) und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (hierzu 3.).

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1. Zunächst begegnet die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. So heißt es beispielsweise, die Antragstellerin habe ihren Katzen erhebliche Leiden zugefügt, indem sie es unterlassen habe, den Tieren einen Zugang zu Trinkwasser zu ermöglichen. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Antragstellerin sei zu erwarten, dass sie auch künftig nicht für eine ausreichende Trinkwasserversorgung sorgen werde. Trotz erheblicher Wasseraufnahme der Katzen während der Kontrolle sei tierärztlich nachträglich weiterhin ein reduzierter Hautturgor festgestellt worden, was auf eine andauernde mangelnde Trinkwasserversorgung hindeute. Obwohl zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen Gründe angeführt werden, die auch zur Begründung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung angeführt werden, wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Antragsgegnerin ausführt, die sofortige Vollziehung sei "in diesem konkreten Fall unerlässlich", um eine absehbare tierschutzwidrige Haltung mit Leiden für die Katzen unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung zu verhindern.

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2. Die Anordnung der Duldung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen auf Kosten der Antragstellerin ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung bildet § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Halbsatz 1). Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22. April 2025 – 4 MB 13/25 –, juris Rn. 9 unter Hinweis auf Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 4 MB 39/21 –, juris Rn. 15). Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG muss es nicht bereits zu Leiden, Schmerzen oder Schäden gekommen sein, eine diesbezügliche Gefahr genügt (vgl. Schl.-Holst. OVG a. a. O.).

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Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).

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Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die der Antragstellerin gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin fachlich vertretbar sind. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10).Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (vgl. Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 1 B 45/17 –, juris Rn. 12).

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Indem die Antragstellerin unterließ, den von ihr gehaltenen Katzen Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, verstieß sie zweifellos gegen die nach § 2 Nr. 1 TierSchG bestehende Pflicht, ihre Katzen angemessen zu ernähren. Hierdurch fügte sie den Katzen auch Leiden zu, da diese unter erheblichem Durst litten und bereits leichte Dehydrierungserscheinungen eingesetzt hatten. Die leitende Amtstierärztin führte hierzu in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. März 2026 (Bl. 59 f. d. GA) aus, dass das während der Kontrolle festgestellte Trinkverhalten der Katzen einen extremen Ausnahmecharakter aufgewiesen habe. Von den in der Küche vier vorhandenen Näpfen (vgl. Bl. 9. d. BA) sei lediglich einer der Näpfe mit Futter gefüllt gewesen. Die weiteren drei Näpfe seien trocken gewesen. Wasser hätte weder den zwei Katzen der Antragstellerin, noch der in einem Nebenraum befindlichen dritten Katze der Mitbewohnerin der Antragstellerin zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe den Katzen Trinkwasser trotz vorherigen Hinweises durch ihren Lebensgefährten erst bei Durchführung der Kontrolle angeboten. Das Auffüllen des Wassers während der Kontrolle habe dazu geführt, dass die anwesende Amtstierärztin ein in rund 160 tierschutzrechtlichen Kontrollen pro Jahr nie zuvor dokumentiertes Trinkverhalten der Tiere habe feststellen können. Die Katzen der Antragstellerin seien sofort zum Wasser gedrängt und hätten hastig, nahezu ununterbrochen über einen Zeitraum von 2 Minuten 17 Sekunden bzw. 2 Minuten 20 Sekunden getrunken trotz der Anwesenheit vier fremder Personen in unmittelbarer Nähe. Ausweislich der amtstierärztlichen Stellungnahme weiche dieses Trinkverhalten massiv von dem physiologischen (normalen) Trinkverhalten von Katzen ab. Katzen seien normalerweise sehr wählerische Trinker, die selten Durstverhalten zeigten und evolutionär bedingt dazu neigten, eher eine geringe Menge an Flüssigkeit aufzunehmen. Es sei untypisch, dass – wie hier – Katzen, die es artbedingt eher bevorzugten, separat zu trinken, gleichzeitig gedrängt aus einem Napf trinken. Zu berücksichtigen sei auch, dass trotz der erheblichen Wasseraufnahme der Katzen während der Kontrolle bei der anschließenden tierärztlichen Kontrolle nach der Fortnahme der Katzen ein reduzierter Hautturgor festgestellt worden sei (vgl. dazu auch Bl. 21 ff. d. BA). Dies sei ein klassischer klinischer Befund dehydrierter Tiere und deute darauf hin, dass den Katzen nicht bloß kurzzeitig, sondern vielmehr über Dauer Trinkwasser nicht in ausreichender Menge angeboten worden sei. Zusätzlich sei bei dem Kater der Antragstellerin ein hochgradiger, unbehandelter Ohrmilbenbefall festgestellt worden, was durch den auftretenden Juckreiz auch für die Antragstellerin erkennbar gewesen wäre.

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Angesichts dieser Sachlage ist in der Gesamtschau nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin den an sie zu stellenden Anforderungen für einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen und den Katzen auch zukünftig die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Das videographisch dokumentierten Trinkverhalten (vgl. Beiakte B) der Katzen bestätigt die Bewertung der Amtsveterinärin, dass die Tiere unter erheblichem und nicht nur kurzfristig entstandenem Durst litten. In den Videos zeigt sich, wie von der Antragsgegnerin dargelegt, dass die Tiere minutenlang, dicht aneinander gedrängt und nahezu ununterbrochen tranken, nachdem ihnen Trinkwasser zur Verfügung gestellt wurde. Zwar konnten (noch) keine lebensbedrohlichen Zustände festgestellt werden, allerdings zeigte die Antragstellerin keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten. Statt bereits den Hinweis ihres Freundes zum Anlass zu nehmen, den Katzen Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, entschied sie sich, ausweislich ihrer eigenen Angaben während der Kontrolle, zunächst dazu, den Abwasch zu machen. Zudem gab auch das sodann dokumentierte Trinkverhalten der Katzen keinen Anlass dazu, dass die Antragstellerin ihr Fehlverhalten erkannte. Vielmehr gab sie an, die Tiere stets ordnungsgemäß gepflegt und ernährt zu haben und ihnen erst am Tag zuvor Wasser zur Verfügung gestellt zu haben. Diese Äußerungen wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin waren sämtliche Trinknäpfe trocken. Weder den Katzen der Antragstellerin noch der separat gehaltenen dritten Katze der Mitbewohnerin stand Wasser zur Verfügung. Angesichts dieser Feststellungen und des artuntypischen Trinkverhaltens der Katzen ist nicht glaubhaft, dass ihnen am Tag vor der Kontrolle Wasser bereitgestellt wurde.

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Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fortnahme- und Unterbringungsverfügung. Liegen die speziellen Voraussetzungen für eine Fortnahme vor, besteht von Gesetzes wegen kein zwingender Vorrang milderer Maßnahmen i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wie etwa einer Aufforderung zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 15). Es ist für die Kammer aufgrund der oben genannten Feststellungen auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin tatsächlich in der Lage und willens wäre, Mängel in der Tierhaltung zukünftig zu verhindern, insbesondere die Tiere bei Bedarf umgehend einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen. Schließlich war es auch nicht unverhältnismäßig, sämtliche Katzen fortzunehmen, da jede von ihnen Anzeichen für einen Flüssigkeitsmangel zeigte.

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3. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse (vgl. hierzu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 17) ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 2. April 2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 19). Hierbei überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Aufgrund der fehlenden Gewissheit, dass die Antragstellerin die Notwendigkeit der ausreichenden Trinkwasserbereitstellung erkennt, den erheblichen Risiken, die bei fehlender Flüssigkeitsbereitstellung für die Katzen bestehen und der fehlenden Gewissheit, dass die Antragstellerin bei Bedarf – wie hier der zusätzlich unterbliebenen Behandlung des hochgradigen Ohrmilbenbefalls – einen Tierarzt einschalten wird, ist auch zukünftig mit der Gefahr unnötigen Zufügens von Leid zu rechnen.

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II. Da die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Katzen rechtmäßig erfolgte, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Katzen im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

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III. Soweit die Antragstellerin zudem hilfsweise begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Rückgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden und bis dahin geeignete mildere Maßnahmen (Auflagen/Nachkontrolle) anzuordnen, bleibt auch dieser Antrag erfolglos. Der Antrag ist bereits unzulässig. Ist einstweiliger Rechtsschutz – wie hier – nach § 80 VwGO statthaft, so ist dieser spezieller und daher vorrangig zur Rechtsschutzmöglichkeit nach § 123 VwGO. Der hilfsweise gestellte Antrag ist nicht statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.

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VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).