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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.2026 – 7 B 21/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0319.7B21.26.00

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Februar 2026 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2026 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 4.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2026 anzuordnen

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hat keinen Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet

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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann.

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Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Die Rechtsgrundlage des mit dem Bescheid ausgesprochenen Widerrufs ist § 45 Abs. 1 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist hier der Fall. Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Das ist vorliegend nicht mehr der Fall. Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG unzuverlässig. Danach besitzt in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall. Zwar ist dem Wortlaut nach die Verurteilung zu einer Straftat erforderlich und vorliegend wurde der Antragsteller wegen mehrerer Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Gleichwohl ist von der Regelunzuverlässigkeit auch in einem Fall wie diesem auszugehen. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es nur auf die Höhe der Verurteilung und nicht darauf an, ob diese wegen einer oder mehrerer Taten als Gesamtstrafe erfolgte (Hess. VGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 ⎯ 11 TG 2490/04 ⎯ juris Rn. 4 ff.; BayVGH Beschl. v. 7. Oktober 2005 ⎯ 19 ZB 05.2149 ⎯ juris LS 2). Diese Regelvermutung wird durch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren und im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang die ansonsten unbescholtene Lebensführung und der im Übrigen beanstandungsfreie Umgang mit Waffen und Munition. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kann nur widerlegt werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers i. d. R. durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bzgl. des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2008 ⎯ 3 B 12.08 ⎯ NVWZ 2009, 398; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5, Rn. 21). Dazu findet sich im Vorbringen des Antragstellers nichts Verwertbares. Selbst wenn es so sein mag, dass die Amtsveterinäre, die die Zuführung der Tiere zum Schlachthof Bad Bramstedt überwachten, bei den ihnen obliegenden Kontrollen unangemessene Maßstäbe auch dem Kläger gegenüber an den Tag legten, so ist das nicht von Belang. Denn Anlass für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht das Handeln der Amtsveterinäre, sondern die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, die ⎯ selbst wenn dem Antragsteller durch die Amtsveterinäre Unrecht widerfahren sein mag ⎯ mit eventuell von den Amtsveterinären zu streng angelegten Maßstäben nichts zu tun haben. Der Antragsteller behauptet auch gar nicht, dass das Strafmaß nicht tat- und schuldangemessen sei. Dafür müsste es jedoch Anlass geben, um Zweifel an der aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG folgenden Regelvermutung zu begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gründet auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 50.2, Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.