Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 24.03.2026 – 7 B 19/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0324.7B19.26.00

Tenor

Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

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Die am 25. Februar 2026 gestellten Anträge,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 16. Februar 2026 gegen die Ausgangsverfügung ebenfalls vom 16. Februar 2026 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage wiederherzustellen,

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hilfsweise anzuordnen, dass dem Antragsteller die Nottötung von Schweinen in entsprechender Eigenverantwortung gestattet wird,

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bleiben ohne Erfolg. Sowohl der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (hierzu I.) als auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Gestattung der Nottötung in Eigenverantwortung ist unzulässig (hierzu II.).

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I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 ist bereits nicht statthaft. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen oder im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. Satz 1 Nummer 4 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Voraussetzung ist demnach, dass die aufschiebende Wirkung entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, der erlassene Verwaltungsakt daher sofort vollziehbar ist. Hieran fehlt es. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwG. Um eine rechtmäßige Tötung von Wirbeltieren gemäß § 4 Abs. 1a TierSchG vornehmen zu können, ist ein Sachkundenachweis zu erbringen und die Behörde kann, wenn sie vom Betäuben und Töten – wie hier – Kenntnis erlangt, die Erbringung eines Sachkundenachweises fordern und gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG das (weitere) Betäuben und Töten insoweit von einem Nachweis der Sachkunde abhängig machen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 4 Rn. 11). Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2025 unter anderem zu einer beabsichtigten Untersagungsanordnung das Nottöten von Schweinen mit penetrierendem Bolzenschuss ohne anschließende Entblutung betreffend angehört, allerdings ist eine Untersagungsanordnung aufgrund der am 20. August 2025 erfolgten Mitteilung durch den Antragsteller, etwaige Nottötungen derzeit nur durch sachkundige Tierärzte vornehmen zu lassen, nicht ergangen. Am 30. Januar 2026 reichte der Antragsteller sodann ein Fortbildungszertifikat des bsi Schwarzenbek vom 28. Januar 2026 über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Tierschutzgerechtes Nottöten von Schweinen“ beim Antragsgegner ein und bat um Mitteilung, ob auf dieser Grundlage eine Nottötung von Schweinen in entsprechender Eigenverantwortung möglich sei. Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 16. Februar 2026 wies der Antragsgegner sodann daraufhin, dass der praktische Sachkundenachweis fehle und bat diesbezüglich um eine Terminvereinbarung, sofern eine Nottötung erforderlich sei, um die praktische Sachkunde des Antragstellers zu überprüfen. Vorliegend bezieht sich der Antragsgegner im streitgegenständlichen Schreiben vom 16. Februar 2026 zwar auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1a TierSchG und weist daraufhin, dass die Wiederaufnahme der Nottötungstätigkeit von dem Erbringen des praktischen Sachkundenachweises abhängt, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner von seiner Anordnungsmöglichkeit gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG Gebrauch machen und dem Antragsteller verbindlich regelnd aufgeben wollte, den Nachweis der (praktischen) Sachkunde zu erbringen. Dem steht vorliegend allerdings entgegen, dass das Schreiben zum einen keinen Anordnungscharakter, sondern vielmehr Mitteilungs- bzw. Hinweischarakter aufweist. So wird lediglich der vorangegangene Sachverhalt dargestellt und anschließend ausgeführt: „Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen: […]“. Und zum anderen geht auch der Antragsgegner selbst davon aus, keine verbindliche Anordnung getroffen zu haben. So bestätigt er im Rahmen der Antragserwiderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Bl. 25 d. GA), dass „das Schreiben vom 16. Februar 2026 jedoch ausschließlich die Bitte um Terminvereinbarung [enthält]“ und „eine verbindliche Anordnung ausdrücklich nicht getroffen [wurde]“.

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II. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Anordnung begehrt, dass ihm die Nottötung von Schweinen in entsprechender Eigenverantwortung gestattet wird, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48 EL. Juli 2025, § 123 Rn. 121). Die vom Antragsteller begehrte Gestattung der Nottötung in entsprechender Eigenverantwortung sieht das Gesetz dem Wortlaut nach in § 4 TierSchG bereits nicht vor. Das Nottöten in Eigenverantwortung ist mangels durch den Antragsgegner erlassener Untersagungsverfügung noch erlaubt. Vorliegend hat der Antragsteller den theoretischen Sachkundenachweis durch Vorlage der Teilnahmebescheinigung „Tierschutzgerechtes Nottöten von Schweinen“ unstreitig erbracht. Um die ausdrückliche Untersagung und ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund fehlender nachgewiesener Sachkunde durch den Antragsgegner zu vermeiden, bedarf es vorliegend allein des Nachweises der praktischen Fähigkeiten. Hierzu ist einzig eine Terminabsprache des Antragstellers mit dem Antragsgegner erforderlich, sobald eine Nottötung vorzunehmen ist.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Differenzierung – etwa einer Halbierung – zugänglich, wenn wie hier der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird. Dem Charakter der Eilentscheidung trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 6 O 37/24 – (n. v.), Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).