Gesetze / Rechtsprechung / Sozialgericht Aachen
Sozialgericht Aachen Beschluss vom 04.10.2024 – S 21 P 122/24 ER
21. Kammer · ECLI:DE:SGAC:2024:1004.S21P122.24ER.00
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 - Rn. 24 f). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a). Im Ergebnis ist im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragsteller ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der Antrag abzulehnen, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund besteht. Die Antragsgegnerin hat das monatliche Pflegegeld für den Zeitraum Januar 0000 bis September 0000 dem Antragsteller ohne Verrechnung von Beitragsschulden, also in voller Höhe ausgezahlt. Auch die zunächst im Hinblick auf ungeklärte Krankenhauszeiten einbehaltene Leistung für den Monat August 0000 wurde nachgezahlt. Somit verfügt der Antragsteller über die ihm bewilligten Leistungen. Einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von bewilligten Leistungen bedarf es daher nicht. Trotz der ausdrücklichen Anfrage des Gerichts hat der Antragsteller den Antrag nicht für erledigt erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG)