Rechtsprechung / Sozialgericht Berlin
Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.06.2012 – S 9 R 3058/10
ECLI:DE:SGBE:2012:0621.S9R3058.10.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Kammer konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers eine mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser ein Urteil verkünden (sog. einseitige mündliche Verhandlung, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 126 Rn. 4); der Kläger ist in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI), noch hat er einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).
Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen.
Der Darstellung des Tatbestands und der (weiteren) Entscheidungsgründe bedurfte es gemäß § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, weil das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wurde, und weil der Kläger wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat.
Der Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass der Kläger weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, noch bei der anschließenden Verkündung des Urteils einschließlich der Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe (§ 132 Abs. 2 SGG) anwesend war. Der Kläger ist kurz nach der Urteilsverkündung im Sitzungssaal erschienen. Der Vorsitzende hat ihn über den Ausgang des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt und hat den Wortlaut des § 136 Abs. 4 SGG verlesen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichte. Dies genügt für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht. § 136 Abs. 4 SGG setzt lediglich voraus, dass das Urteil überhaupt in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird. Die Vorschrift gilt daher nicht bei Verkündung des Urteils in einem besonderen Verkündungstermin (§ 132 Abs. 1 Satz 3 SGG), bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG), bei Urteilen nach Aktenlage (§ 126 SGG), bei Gerichtsbescheiden (§ 105 SGG) oder bei urteilsersetzenden Beschlüssen (§§ 153 Abs. 4, 158 SGG). Indes enthält § 136 Abs. 4 SGG keine Vorgabe in Bezug auf den Kreis der Beteiligten, die bei der mündlichen Verhandlung und / oder bei der anschließenden Urteilsverkündung anwesend sein müssen. Aus § 132 Abs. 2 Satz 2 SGG und aus § 202 SGG i. V. m. § 312 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt sich zudem, dass die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils von der Anwesenheit der Beteiligten nicht abhängig ist. Der Kläger konnte daher, obwohl er erst nach Verkündung des Urteils erschienen ist, den Rechtsmittelverzicht wirksam erklären.
Unschädlich ist, dass die Beklagte keinen Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil erklärt hat. Die Beklagte ist durch das Urteil nicht beschwert, ihrem Antrag auf Klageabweisung wurde entsprochen. Ein Rechtsmittelverzicht eines voll obsiegenden Beteiligten ist im Rahmen des § 136 Abs. 4 SGG nicht erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136 Rn. 9; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 136 Rn. 24 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit eine von § 313a Abs. 2 Satz 2 ZPO abweichende Regelung treffen wollte, finden sich nicht.
Dieses Urteil ist aufgrund des vom Kläger erklärten Rechtsmittelverzichts unanfechtbar.