Rechtsprechung / Sozialgericht Berlin
Sozialgericht Berlin Beschluss vom 04.02.2013 – S 38 AS 2598/13 ER
ECLI:DE:SGBE:2013:0204.S38AS2598.13ER.0A
Orientierungssatz
Ist aufgrund der unvollständigen Aktenführung des Grundsicherungsträgers nicht feststellbar, ob eine – vom Empfänger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bestrittene - Eingliederungsvereinbarung geschlossen wurde, so kommt auch keine Anordnung einer Sanktion wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung in Betracht.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, kein Datum verfügbar, L 25 AS 435/13 B ER, durch Rücknahme erledigt
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Januar 2013 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2013 wird angeordnet. Zudem hat die Antragsgegnerin das für den Monat Februar 2013 nicht ausgezahlte Arbeitslosengeld II an den Antragsteller auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
Der Antrag hat Erfolg. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies ist vorliegend bei dem von dem Antragsteller mit Widerspruch angegriffenen Sanktionsbescheid vom 8. Januar 2013 der Fall, weil er unmittelbar auf die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einwirkt.
Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Bescheides. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 8. Januar 2013. Es ist schon nicht feststellbar, dass überhaupt eine wirksame Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, gegen die der Antragsteller verstoßen haben könnte. In der von der Antragsgegnerin übersandten „Verwaltungsakte“ (immerhin neun Seiten Unterlagen bzgl. der Sanktion vom 08.01.2013 [von - laut der sporadischen Blattierung - mindestens 191 Seiten, der ggf. vollständigen Akte]), ist eine solche nicht enthalten, sondern nur ein von keiner Seite unterschriebenes Exemplar. Nicht feststellbar ist auch, ob die Behauptung der Antragstellerin, es liege ein wiederholter Verstoß vor, zutreffend ist. Anhand der übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich eine vorangegangene Sanktion bestenfalls erahnen. Dessen ungeachtet und vor allem aber ist die Antragsgegnerin dem Vorbringen des Antragstellers, er habe durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Antragsgegnerin fristgerecht eine Liste der Bewerbungsbemühungen im fraglichen Zeitraum eingereicht, nicht entgegengetreten. Zwar findet sich in der „Verwaltungsakte“ keine solche. Dies reicht angesichts deren Unvollständigkeit und offenkundiger Lückenhaftigkeit jedoch nicht aus, den behaupteten Verstoß glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Einreichung der Liste ist unwidersprochen geblieben.
Der gesonderte Ausspruch bezüglich der Auszahlung der für den Monat Februar 2013 vorenthaltenen Leistungen findet seine Grundlage in dem in § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. Er ist gerechtfertigt, da dem Antragsteller sämtliche das Existenzminimum sichernde Leistungen vorenthalten werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.