Rechtsprechung / Sozialgericht Berlin
Sozialgericht Berlin Beschluss vom 13.09.2016 – S 195 SO 1333/16 ER
ECLI:DE:SGBE:2016:0913.S195SO1333.16ER.0A
Orientierungssatz
1. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG ist dem privaten Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüberzustellen. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.(Rn.5)
2. Sog. Kick-Back-Zahlungen, dem Hilfebedürftigen für vom Pflegedienst nicht erbrachte Leistungen ausgezahlt, sind nach § 82 Abs. 1 SGB 12 als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Der Antragsteller ist zu entsprechenden Angaben verpflichtet. Er kann sich gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 nicht auf Vertrauen berufen, wenn er dies unterlässt.(Rn.11)
3. In einem solchen Fall steht die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides durch den Sozialhilfeträger im öffentlichen Interesse. Ohne den Sofortvollzug wäre die Realisierung der Erstattungsforderung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Hilfebedürftigen ernsthaft gefährdet.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. August 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 2. September 2016 beim Sozialgericht Berlin sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. August 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2016 anzuordnen,
hatte keinen Erfolg.
Der Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zulässig aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift können die Gerichte auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 19. August 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2016 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung in dem Bescheid angeordnet hat.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn 1.) die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder 2.) das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner in dem Bescheid vom 4. August 2016 keinen formellen Bedenken. Der Antragsgegner, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, ist als Erlassbehörde des Verwaltungsaktes gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zuständig für die Anordnung des Sofortvollzugs. Der Antragsgegner hat ferner auf den Seiten 6 ff. des Bescheides das besondere Interesse an dem Sofortvollzug auch im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ausführlich schriftlich begründet.
Darüber hinaus überwiegt bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch das Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides. Die nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse bestehen kann. Bei einem rechtmäßigen Bescheid kann die sofortige Vollziehbarkeit dagegen im öffentlichen Interesse geboten sein. Anders als in den Fällen, in denen das Gesetz die sofortige Vollziehung anordnet (86a Abs. 2 Nr. 1-4 SGG), ist aber im Falle der Anordnung durch die Behörde (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) ein überwiegendes öffentliches Interesse konkret festzustellen, da das Gesetz im Grundsatz von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG). Es sind alle Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein (vgl. etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rn. 12d ff.).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. August 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Aufhebungsentscheidung kann auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden. Diese Vorschrift regelt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X jedoch nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Bei summarischer Prüfung waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 6. November 2014 und 6. Januar 2015, mit denen der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 gewährt wurden, teilweise rechtswidrig. Bei der Berechnung der Leistungen war Einkommen der Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 250,00 Euro monatlich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, so dass der Antragstellerin zu hohe Leistungen bewilligt wurden.
Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich monatlich sog. Kick-Back-Zahlungen des Pflegedienstes M. GmbH in Höhe von 250,00 Euro erhalten hat, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen gewesen wären. Anders als die Antragstellerin meint, stützt der Antragsgegner diese Annahme nicht auf einen bloßen Verdacht, ohne dass Beweise vorlägen. Vielmehr ist der Schlussbericht des Landeskriminalamtes Berlin (LKA) vom 10. Juni 2016 zum Verfahren …….., der sich in der dem Gericht vorliegenden Kosteneinziehungsakte des Antragsgegners befindet, als ausreichender Beleg dafür anzusehen, dass die Zahlungen an die Antragstellerin tatsächlich geleistet wurden. Der Bericht des LKA stützt sich auf die Kassenbücher des Pflegedienstes, die bei einer Durchsuchung des Büros des Geschäftsführers sichergestellt wurden, aus denen sich die monatlichen Zahlungen an die Antragstellerin ergeben. Dass sich diese Kassenbücher bzw. Auszüge daraus nicht in der Akte des Antragsgegners befinden, ist unerheblich, da es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht zu beanstanden ist, dass sich der Antragsgegner auf den Bericht des LKA stützt und nicht selbst Einsicht in die Kassenbücher genommen hat. Bei dem LKA handelt es sich um eine zuverlässige Quelle, die als Landesbehörde des Antragsgegners diesem zuzurechnen ist. Die Arbeitsteilung unter den verschiedenen Behörden ist nicht zu beanstanden.
Auch kann sich die Antragstellerin gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, da sie jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat, auf denen die Bewilligungsbescheide beruhten. Die Antragstellerin war verpflichtet, bei Stellung des Antrags auf Leistungen der Grundsicherung alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind und Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 SGB I). Sie hätte also die Zahlungen des Pflegedienstes bei dem Antragsgegner angeben müssen, was sie unterlassen hat. Hinsichtlich des Unterlassens der Mitteilung ist der Antragstellerin auch jedenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Das heißt, sie hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen. Der Antragstellerin musste bekannt gewesen sein, dass alle Einkünfte (wie etwa die Rente) und Zahlungen Dritter den Sozialhilfeleistungen vorrangig sind und ihren Leistungsanspruch verringern. Dies ergab sich sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus den den Bewilligungsbescheiden beigefügten monatlichen Berechnungsbögen. Sie hätte also wissen müssen, dass die Zahlungen des Pflegedienstes bei dem Antragsgegner anzugeben waren.
Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm durch § 45 SGB X eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Er hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und keine sachfremden Erwägungen angestellt.
Die sofortige Vollziehung des – bei summarischer Prüfung rechtmäßigen - Bescheides steht auch im öffentlichen Interesse, welches das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dieses ergibt sich, wie vom Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt, daraus, dass die Realisierung der Erstattungsforderung aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin ohne den Sofortvollzug ernsthaft gefährdet wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die ihr gewährten Grundsicherungsleistungen vollständig verbrauchen würde, wenn die monatliche Aufrechnung mit einem Teil der Rückforderungssumme nicht unmittelbar geltend gemacht werden könnte. Dagegen tritt das Interesse der Antragstellerin zurück. Ihr Aussetzungsinteresse erscheint weniger schutzwürdig, da sie die finanziellen Vorteile, die zu der nachträglichen teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung geführt haben, vermutlich durch rechtswidriges Handeln erzielt hat. Bei einem solchen Fehlverhalten als Grund für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattungsforderung kann trotz des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht von einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden. Zur Begründung im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 4. August 2016 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.