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Sozialgericht Berlin Beschluss vom 29.01.2026 – S 212 SO 159/26 ER

ECLI:DE:SGBE:2026:0129.S212SO159.26ER.00

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig 29260,14 EUR an Z. GmbH, O.-straße 10, … N. (Z. GmbH) betreffend bezüglich der Antragstellerin erbrachte Leistungen im Zeitraum von Juni 2025 bis Dezember 2025 durch die Häusliche Krankenpflege O. GmbH zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der am 15. Januar 2026 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag der Antragstellerin, mit dem diese nach der gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung sinngemäß beantragt,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf der Grundlage der mit Bescheid vom 29. September 2025 gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege die in Rechnung gestellten Leistungen unverzüglich an den Pflegedienst Häusliche Krankenpflege O. GmbH auszuzahlen,

3

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

4

Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

5

Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

6

In diesem Umfang ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

7

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Auszahlung von insgesamt 29260,14 EUR aus dem Bescheid vom 29. September 2025 glaubhaft gemacht, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin, bezüglich der der Pflegegrad 4 festgestellt ist, die entsprechende Sachleistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1859,00 EUR monatlich erhält und in einer Pflege-Wohngemeinschaft wohnhaft ist, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zur Versorgung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der Tagespauschale des Leistungskomplexes (LK) 19 unter Anrechnung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Pflegekasse im Rahmen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nach dem 11. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab dem 27. Mai 2025 (Einzug in die Wohngemeinschaft) gewährt hat, unter der weiteren Angabe, dass ein Eigenanteil aus laufendem Einkommen und Vermögen derzeit nicht zu leisten sei.

8

Für im Zeitraum ab dem 01. Juni 2025 durch den im angegangenen Land nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst Häusliche Krankenpflege O. GmbH, mit dem die Antragstellerin einen Vertrag über die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen im Umfang von einmal täglich LK 19a in Höhe einer Einzelvergütung von jeweils 188,38 EUR geschlossen hatte, erbrachte ambulante Pflegeleistungen sind dem Antragsgegner von dem Abrechnungsdienst Z. GmbH folgende Beträge in Rechnung gestellt worden und um Zahlung an diese unter der Angabe gebeten worden, dass vor dem Hintergrund einer erfolgten Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese geleistet werden könne:

9

Monat

Rechnungsnummer

Art

Betrag in EUR

Berechnung

6/2025

20251238061756

Pflegleistungen

4388,57

Einzelleistungskomplexe zuzüglich Ausbildungsumlage für insgesamt 20 Tage mit einer Gesamtsumme von 6247,57 EUR abzüglich 1859,00 EUR

6/2025

20251238061908

Investitionskosten

156,19

2,5% von 6247,57 EUR

7/2025

20251238061748

Pflegeleistungen

4181,13

Mischung aus Einzelleistungskomplexen (für 10 Tage und LK 19a (für 21 Tage) zuzüglich Ausbildungsumlage, insgesamt 6040,13 EUR abzüglich 1859,00 EUR

7/2025

20251238061893

Investitionskosten

151,00

2,5% von 6040,13 EUR

08/2025

20251038017578

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

08/2025

20251038017668

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

09/2025

20251038017586

Pflegeleistungen

3922,60

30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR

09/2025

20251038017676

Investitionskosten

144,54

2,5% von 5781,60 EUR

10/2025

20251138015407

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

10/2025

20251138015691

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

11/2025

20251238022042

Pflegeleistungen

3922,60

30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR

11/2025

20251238022251

Investitionskosten

144,54

2,5% von 5781,60 EUR

12/2025

20260138015983

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

12/2025

20260138016201

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

Gesamt

29805,21

10

Eine Zahlung hierauf erfolgte durch den Antragsgegner jedoch nicht.

11

Vor dem Hintergrund, dass in dem o.g. Bewilligungsbescheid eine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (lediglich) in Höhe des LK 19 und nicht nach Einzelleistungskomplexen erfolgt ist, sind dabei – bei nicht erfolgter Beanstandung der Rechnungen im Übrigen durch den Antragsgegner – folgende Vergütungen glaubhaft gemacht als fällig anzusehen:

12

Monat

Rechnungsnummer

Art

Betrag in EUR

Berechnung

6/2025

20251238061756

Pflegleistungen

3922,60

30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR

6/2025

20251238061908

Investitionskosten

144,54

2,5% von 5781,60 EUR

7/2025

20251238061748

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

7/2025

20251238061893

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

08/2025

20251038017578

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

08/2025

20251038017668

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

09/2025

20251038017586

Pflegeleistungen

3922,60

30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR

09/2025

20251038017676

Investitionskosten

144,54

2,5% von 5781,60 EUR

10/2025

20251138015407

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

10/2025

20251138015691

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

11/2025

20251238022042

Pflegeleistungen

3922,60

30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR

11/2025

20251238022251

Investitionskosten

144,54

2,5% von 5781,60 EUR

12/2025

20260138015983

Pflegeleistungen

4115,32

31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR

12/2025

20260138016201

Investitionskosten

149,36

2,5% von 5974,32 EUR

Gesamt

29260,14

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Auszahlung kann die Antragstellerin allerdings im hiesigen Verfahren nicht an den Pflegedienst, sondern entsprechend der o.g. Angaben in den jeweiligen vorgelegten Rechnungen nur an die Z. GmbH begehren.

14

Diesbezüglich ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Pflegedienst hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Januar 2026 für den Fall des nicht erfolgenden Zahlungseingangs bezüglich der noch offenen Rechnungen eine letzte Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2026 bei gleichzeitiger Androhung der Vertragskündigung gesetzt. Außerdem ist es nachvollziehbar, dass der Pflegedienst, der selbst seine Mitarbeiter pünktlich zu zahlen hat, nicht monatelang in Vorleistung gehen kann, ohne dass eine Auszahlung konkret absehbar ist.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass vor dem Hintergrund des nur geringfügigen Unterliegens eine Kostenquotelung nicht veranlasst war.