Rechtsprechung / Sozialgericht Braunschweig
Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 02.11.2022 – S 63 BA 37/20
ECLI:DE:SGBRAUN:2022:1102.S63BA37.20.00
In dem Rechtsstreit
B.,
C.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.,
E.
gegen
F.,
G.
- Beklagte -
beigeladen:
1. H.,
I.
2. J.,
K.
hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2022 durch den Richter am Sozialgericht L. sowie die ehrenamtliche Richterin M. und den ehrenamtlichen Richter N. für Recht erkannt:
Tenor
Der Bescheid vom 30. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 und des Teilanerkenntnisses vom 2. November 2022 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Neurochirurgie bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. August 2019 bis 15. Mai 2020 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 1. August 2019 bis 15. Mai 2020 sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig gewesen ist.
Die Beigeladene zu 1 ist Trägerin eines Krankenhauses in O. mit einem Versorgungsauftrag u.a. für Chirurgie und Orthopäde, nicht aber für Neurologie oder Neurochirurgie (vgl. Niedersächsischer Krankenhausplan für das Jahr 2019). Der Kläger ist Facharzt für Neurochirurgie und war vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019 als leitender Arzt der Neurochirurgie für die Beigeladene zu 1 im Angestelltenverhältnis tätig. Seit dem 1. August 2019 ist er Mitgesellschafter einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft für Neurochirurgie in P.. Darüber hinaus gründete der Kläger mit einem weiteren Facharzt für Neurochirurgie die "Q." (im Folgenden nur: GbR) zum 1. Juli 2019, wobei der Kläger zu 99 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt wurde. Gegenstand der GbR ist die Erbringung von Leistungen der Wirbelsäulenchirurgie insbesondere operativen Behandlungen im Auftrag von Krankenhäusern. Die Gesellschafter vereinbarten, dass die Vertragspartner grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen müssen und trafen detaillierte Regelungen zu Vertretung bei Abwesenheit und zur Vergütung der Tätigkeiten (vgl. im Einzelnen: Gründungsvertrag vom 28. Juni 2019).
Die GbR schloss sodann am 1. August 2019 mit der Beigeladenen zu 1 einen "Kooperationsvertrag". Gegenstand der Beauftragung war die Durchführung von Wirbelsäulenoperationen durch die GbR bzw. deren Personal im Hause der Beigeladenen zu 1. Die GbR wurde mit der gesamten Versorgung entsprechender Patienten einschließlich der Dokumentation beauftragt, wobei ein Vertragsschluss für jeden Einzelauftrag erfolge. Die Ausführung habe durch einen Facharzt für Neurochirurgie zu erfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 bis 8 des Vertrages). Die Auftraggeberin sei gegenüber der GbR nicht weisungsberechtigt und stelle das für die Leistungserbringung notwendige anästhesiologische und nicht-ärztliche Personal und habe durch ihr Sekretariat bestimmt organisatorische Aufgaben zu übernehmen (§ 2 Abs. 9 bis 10 des Vertrages). Ferner stelle die Klinik der GbR die notwendigen OP-Säule und OP-Mittel sowie sonstige Räumlichkeiten zur Verfügung (§ 2 Abs. 11 bis 12 des Vertrages). Die Vergütung erfolge orientierend an den Fallpauschalen, die die Beigeladene zu 1 in der Regel vom jeweiligen Kostenträger erlösen kann (siehe § 3 des Vertrages). Die GbR stellte für organisatorische nicht-ärztliche Tätigkeiten zwei Arbeitnehmer an, wobei die Vergütung bei 450 € bzw. 500 € monatlich lag.
In der Folge übernahm der Kläger (für die GbR) ab dem 1. August 2019 die vereinbarten Tätigkeiten. Die GbR stellte diese im Zwei-Wochen-Rhythmus unter Bezugnahme auf die Fallnummer und die DRG-Gruppe in Rechnung, meist 1.697,91€ für einen Behandlungsfall (siehe die verschiedenen Rechnungen für August bis November 2019, Bl. 40 ff. VA). Die Kostenträger übernahmen die ihnen gegenüber von der Beigeladenen zu 1 gelten gemachten Rechnungsbeträge in aller Regel ohne Beanstandungen. Die erstmalige Vorstellung der Patienten erfolgte in der Regel in der Praxis des Klägers, wobei die Zuweisung an die Beigeladene zu 1 nicht durch den Kläger erfolgte. Die Patienten stellten sich sodann im Krankenhaus vor, welches wiederum die GbR beauftragte. Die Kooperationsvereinbarung wurde zum 15. Mai 2020 durch die Beigeladene zu 1 gekündigt.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 8. August 2019 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit. Die Beklagte stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1 ab dem 1. August 2019 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Der Kläger sei abhängig beschäftigt. Der Kläger übernehme die Behandlung von Patienten der Beigeladenen zu 1 und erfülle damit in klassischer Weise deren Betriebszweck. Die Tätigkeit werde mit deren medizinischen Personal ausgeübt. Es bestehe Weisungsbefugnis gegenüber dem Klinikpersonal. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht vorhanden. Insoweit würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen (Bescheid vom 30. Januar 2020).
Der Kläger legte am 4. Februar 2020 Widerspruch ein. Es handele sich um eine selbstständige Tätigkeit. Vertragliche Beziehungen bestünden nur zwischen der Beigeladenen zu 1 und der GbR. Er sei nicht in die Betriebsorganisation der Klinik eingegliedert. Die GbR gebe die Organisation vor und das Klinikpersonal habe sich in die Arbeitsabläufe einzufügen. Die GbR könne auch wählen, welcher Neurochirurg konkret eingesetzt werde. Eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Kläger bestehe nicht. Die GbR habe auch verschiedene Arbeitsmittel (EDV, Fahrzeug, Personal, Haftpflichtversicherung). Mittlerweile seien medizinische Gerätschaften angeschafft worden. Ein wirtschaftliches Risiko liege zudem darin, dass die GbR nicht nach Zeitaufwand, sondern nach Fallpauschalen vergütet werde. Zudem könne die GbR auch für andere Kliniken tätig werden. Die GbR trete werbend am Markt auf.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Einsatz eigener Arbeitsmittel schließe die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, weil der wirtschaftliche Aufwand für deren Erwerb nicht mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden sei. Schließlich käme es nicht entscheidend darauf an, dass nur die GbR Vertragspartner der Beigeladenen zu 1 gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2020).
Der Kläger hat am 23. Juli 2020 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er verweist auf seine Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt er aus, dass seine hohe Vergütung ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei. Er habe mittlerweile medizinisches Geräte/Arbeitsmittel für insgesamt eine hohe fünfstellige Summe erworben. Die GbR übernehme mittlerweile in anderen Auftragsverhältnissen auch mit eigenen Sachmitteln und Personal OP-Dienstleistungen in anderen Krankenhäusern.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 und des Teilanerkenntnisses vom 2. November 2022 zu ändern und festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Neurochirurgie bei der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1. August 2019 bis 15. Mai 2020 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre getroffenen Entscheidungen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, sowie die von der Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020, mit dem diese festgestellt hat, dass für die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen zu 1 in der Zeit ab dem 1. August 2019 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Mit Teilanerkenntnis vom 2. November 2022 hat die Beklagte diesen Bescheid aufgehoben, soweit Zeiträume über den 15. Mai 2020 hinaus betroffen sind, da das Auftragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungklage mit dem Ziel der Feststellung von nicht bestehender Versicherungspflicht (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2. Der Kläger ist beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Beklagte hat aufgrund der ihr im Rahmen des Anfrageverfahrens eingeräumten Entscheidungsbefugnis (§ 7a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -, hier noch in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung) zu Unrecht entschieden, dass die Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist.
a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr., etwa BSG vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R - Rn. 23 f. mwN.).
b) Nach den sozialversicherungsrechtlichen Maßgaben stehen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Gerade bei Diensten höherer Art, denen eine zumindest in fachlicher Hinsicht bestehende Weisungsunabhängigkeit meist immanent ist, kann die Tätigkeit gleichwohl fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich in solchen Fällen zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn. 29 ).
c) Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus Besonderheiten aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (BSG, aaO., Rn. 25).
d) Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen sog Honorarärzten. Jedenfalls müssen Krankenhäuser nach § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch(SGB V) selbst über ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen (Nr. 2), wozu insbesondere jederzeit verfügbares besonders geschultes Personal gehört (Nr. 3). Ein Krankenhaus hat nach § 2 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz(KHEntgG) zudem sicherzustellen, dass die nicht fest angestellten Ärzte die gleichen Anforderungen wie die fest im Krankenhaus angestellten Ärzte erfüllen. Dies setzt einen maßgeblichen Einfluss des Krankenhauses auf ihre Tätigkeit voraus. Neben dem Erfordernis und Nachweis entsprechender fachlicher Qualifikationen bestehen umfassende Sicherstellungspflichten des Krankenhauses, die zu einer weitreichenden Einbindung der Ärzte in die Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen führen. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen (BSG, aaO., Rn. 26).
e) Im hier zu beurteilenden Fall des Klägers war dieser aufgrund des zwischen der Beigeladenen zu 1 und der GbR geschlossenen Kooperationsvertrages in einem relativ eng umgrenzten Aufgabengebiet (Durchführung spezieller, elektiver Wirbelsäulen-OPs) mit der Versorgung von Patienten der Beigeladenen zu 1 aufgrund einer Einzelfall-Beauftragung betraut. Er war dabei für sämtliche ärztlichen Aufgaben von vorstationären Untersuchungen bis zur Erstellung der abschließenden Dokumentation eigenverantwortlich zuständig. Etwaige Vertretungen sind durch die GbR erfolgt. Eine Weisungsgebundenheit des Klägers hat innerhalb des jeweiligen Einzelauftrages nicht bestanden. Er war aber insoweit, von den Betriebsstrukturen der Beigeladenen zu 1 abhängig, als er arbeitsteilig mit deren Mitarbeitern (Pflege, Anästhesie etc.) zusammenarbeitete, weil die GbR keine eigenes Personal hatte. Jedenfalls noch zu Beginn der Tätigkeit war er auch auf medizinische Gerätschaften der Beigeladenen zu 1 angewiesen, wobei er bereits zu Beginn der Tätigkeit medizinische Arbeitsmittel in erheblichem Umfang anschaffte. Insbesondere nutzte er einen OP-Saal der Beigeladenen zu 1. Gegenüber den Patienten wurde deutlich gemacht, dass die medizinischen Leistungen durch den Kläger bzw. die GbR erbracht werden.
f) Mithin bestand eine erhebliche Fremdbestimmung der Tätigkeit des Klägers, weil er mit Personal der Beigeladenen zu 1 arbeitsteilig zusammenarbeitete und deren Betriebsmittel nutze. Im Unterschied zu den in Rechtsprechung bisher hauptsächlich beurteilten Honorararzt-Fällen (s. BSG, aaO.) war der Kläger aber keinen Dienstplänen oder ähnlichem unterworfen. Er war nicht Teil der durch die Beigeladene zu 1 zu leistenden Grundversorgung. Seine Tätigkeit mit einem eng umrissenen Aufgabenbereich wurde vielmehr zusätzlich erbracht. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nochmals dargelegt hat, handelte es sich um Leistungen, die die Beigeladene zu 1 aus eigenen Mitteln nicht anbieten wollte und nicht ohne Rekrutierung weiterer Personal- und Sachmittel hätte können. Hinzu kam, dass hinsichtlich des OP-Saals sogar im gewissen Umfang ansonsten ungenutzte Kapazitäten verwendet wurden. In der konkreten Abwicklung der Einzelaufträge war der Kläger, soweit er nicht faktisch auf Personal oder Arbeitsmittel der Beigeladenen zu 1 angewiesen war, frei. Soweit möglich setzte er eigene Arbeitsmittel wie etwa zur Erstellung der Dokumentation ein.
g) Der Kläger trug weiter ein Unternehmerrisiko. Er trug das Risiko mangels Patienten keine Aufträge zu erhalten. Zwar generierte der Kläger faktisch einen Großteil des Auftragsvolumens durch vorherigen Erstkontakt mit den Patienten in seiner eigenen Praxis und der dort erfolgten Indikationsstellung. Dass ein solcher Patient sich anschließend für die OP an die Beigeladene zu 1 wandte, war aber nicht sicher. Der Kläger hatte es letztlich wesentlich durch die Qualität seiner eigenen Leistung in der Hand dies zu erreichen. Mithin war der Umfang seiner Verdienstmöglichkeiten wesentlich durch seine Leistung bestimmt. Dies setzte sich auch innerhalb eines konkreten Auftrages fort. Eine Bezahlung erfolgte nicht nach Stunden oder ähnlichem, sondern nach einem festen Anteil an der jeweiligen Fallpauschale, die die Beigeladene zu 1 beim Kostenträger liquidieren konnte.
h) In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen vordergründig erhebliche Umstände für eine Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1 zu sprechen. In diesem Fall sprechen die einzelfallbezogenen Aspekte aber letztlich überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, aaO., Rn. 26 aE.). Dabei nimmt die Kammer besonders in den Blick, dass der Kläger durch die GbR-Gründung und die Beschaffung von kostenintensiven Arbeitsmaterialien auch nach außen hin dokumentiert hat, mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit in die Selbstständigkeit einzusteigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ausstattung eines entsprechenden Unternehmens hinsichtlich Personal und Sachmittel nicht von Beginn an vollständig sein kann. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, dass seit Ende der streitigen Tätigkeit, die GbR weiter entsprechende Dienstleistungen für andere Krankenhäuser erbringt und dabei mittlerweile überwiegend eigenes Personal und Sachmittel einsetzt.
Hinweis:
Verkündet am: 02. November 2022
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