Rechtsprechung / Sozialgericht Braunschweig
Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 16.11.2022 – S 50 AS 1787/19
ECLI:DE:SGBRAUN:2020:1116.S50AS1787.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (LSL) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum Januar bis März 2019. In welchem Umfang sich die Kläger gegen die streitigen Bescheide des Beklagten wenden, ist unklar.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) bis 4) (geb. Q. 2006, R. 2011 und S. 2014). Nach Aktenlage sind die Kläger zu 2) bis 4) das zweite, dritte und vierte Kind der Klägerin zu 1). Sie hat ein weiteres, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind, für das eine Kindergeldabzweigung in Höhe von 203,25 € - entsprechend einem Viertel des Gesamtkindergeldanspruchs der Klägerin zu 1) - vorgenommen wurde (Bl. 30 der Gerichtsakte - GA). Aus den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2019 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bewilligungsbescheid vom 20. November 2018 sowie Änderungsbescheiden vom 24. November und 19. Dezember 2018 u. a. für den Zeitraum Januar bis März 2019 LSL in folgender monatlicher Höhe: Klägerin zu 1): 796,79 EUR, Kläger zu 2): 249,15 EUR, Kläger zu 3): 317,15 EUR und Kläger zu 4): 311,15 EUR.
Dabei rechnete der Beklagte auf die Bedarfe der Kläger zu 2) bis 4) nur Unterhaltsvorschussleistungen an. Ab Januar 2019 erfolgten laufende Kindergeldzahlungen für die Kläger zu 2) bis 4). Eine Kindergeldnachzahlung für den Monat Dezember 2018 floss im Monat Januar 2019 zu. Im Hinblick darauf und auf die Erhöhung der Unterhaltsvorschussleistungen sowie auf die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Kläger zu 2) ab März 2019 erließ der Beklagte am 04. April 2019 einen bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid. Mit diesem wurde die Bewilligung u. a. für den Monat März 2019 dahingehend geändert, dass den Klägern für März 2019 folgende Leistungen bewilligt wurden: Klägerin zu 1): 796,79 EUR (wie bisher), Kläger zu 2): 318,90 EUR, Kläger zu 3): 106,90 EUR und Kläger zu 4): 101,90 EUR. Mit Schreiben vom 4. April 2019 hörte der Beklagte die Kläger über die Betreuerin der Klägerin zu 1) zu einer beabsichtigten Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsentscheidung unter Beifügung von Berechnungsbögen an. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 13. August 2019 (Bl. 16 GA) hob der Beklagte die Bewilligung vom 20. November 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November und 19. Dezember 2018 für die Monate Januar, Februar und auch März 2019 ganz bzw. teilweise auf. Gleichzeitig setzte er in Höhe der Aufhebungsbeträge folgende Erstattungsforderungen fest. Wegen der Details wird auf Bl. 18f. GA verwiesen.
Zusätzlich erklärte der Beklagte in diesem Bescheid gegenüber den Klägern jeweils die Aufrechnung mit Beginn am 01. Oktober 2019 in Höhe von 10 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs, d.h. hinsichtlich (Klägerin zu 1): 42,40 EUR, Kläger zu 2) und 3): jeweils 30,20 EUR, Kläger zu 4): 24,50 EUR). Er habe dabei Ermessen ausgeübt; weder aus dem Vortrag der Kläger noch nach Aktenlage ergäben sich Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprächen. Dem Bescheid vom 13. August 2019 waren Berechnungsbögen für die Monate Januar bis März 2019 beigefügt (Bl. 22 ff. GA).
Gegen diesen Bescheid vom 13. August 2019 erhoben die Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger, ohne in der Folge auf eine gesonderte Fristsetzung für eine Begründung des Widerspruchs zu reagieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, soweit es um die Aufhebungsentscheidung für den Monat März 2019 ging. Es liege bereits der bestandskräftige Bescheid vom 04. April 2019 vor. Gegenüber der Klägerin zu 1) hob er den Bescheid vom 13. August 2019 auf. Im Hinblick auf die Kläger zu 2) bis 4) änderte er den Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 13. August 2019 in Bezug auf den Monat Januar 2019 dahingehend, dass keine bzw. niedrigere Aufhebungen und Erstattungen durchgeführt bzw. festgesetzt wurden. Für die Klägerin zu 1) ergab sich damit keine Aufhebung und Erstattung mehr, für die Kläger zu 2) bis 4) nun jeweils in Höhe von 189,92 EUR, 203,92 EUR bzw. 227,91 EUR.
Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Herabsetzungen für den Monat Januar 2019 begründete er damit, dass die Kindergeldnachzahlung für Dezember 2018 nicht im Zuflussmonat Januar 2019, sondern als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II im Februar 2019 hätte angerechnet werden müssen. Deswegen sei eine Nachberechnung für den Monat Januar vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Monat März 2019 sei der Widerspruch unzulässig, weil der Bewilligungsbescheid insoweit bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 04. April 2019 teilweise aufgehoben worden war. Für den Monat Februar 2019 blieb es für die Kläger zu 2) bis 4) ebenfalls bei den im Bescheid vom 13. August 2019 getroffenen Regelungen. Damit verblieben noch Erstattungsforderungen gegen die Kläger zu 2) bis 4) i.H.v. 402,17 EUR, 624,42 EUR bzw 646,41 EUR.
Im Ergebnis rechnete der Beklagte im Zuge der Neuberechnung für den Monat Januar das Kindergeld bei den Klägern zu 2) bis 4) auf etwas andere Weise an als in den Monaten Februar und März 2019: Im Monat Januar 2019 berücksichtigte er die für das Kind T. vorgenommene Abzweigung derart, dass er den den Klägern zu 2) bis 4) jeweils individuell zustehenden Kindergeldbetrag um einen bestimmten Anteil reduzierte (Bl. 30 GA = Seite 5 des Widerspruchsbescheides); im Monat Februar (sowie im März 2019) erfolgte die Kindergeldanrechnung in Höhe des Durchschnittsbetrages, der sich ergibt, wenn man den gesamten, für alle vier Kinder bestehenden Kindergeldanspruch durch Vier teilt (Seite 2 unten sowie Berechnungsbögen zum Bescheid vom 13. August 2019: Bl. 17, 24, 25 GA).
Daraufhin haben die Kläger am 20. Dezember 2019 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und lediglich ausgeführt: Die Berechnungen auf Seite 4 f. des Widerspruchbescheides seien nicht nachvollziehbar; gleiches gelte für die Anrechnung des Kindergeldes. Es sei richtig, dass das Kindergeld für Dezember erst im Februar anzurechnen sei. Insgesamt erschlössen sich die Rückforderung, die Kindergeldaufteilung und die Begründung nicht. Die erklärte Aufrechnung sei rechtswidrig, da sie vor Bestandskraft des Bescheides verfügt worden sei.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, hinsichtlich der Klägerin zu 1) sei die Klage schon unzulässig, weil der Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid in Bezug auf ihre Person aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig: Der Widerspruchsbescheid nehme auf die Berechnungsbögen ausdrücklich Bezug; für die Monate Februar und März sei es im Widerspruchsverfahren zu keiner Änderung mehr gekommen. Die Berechnung des Leistungsanspruchs für den Monat Januar 2019, insbesondere die Kindergeldanrechnung, sei auf Blatt 5 des Widerspruchsbescheides nachvollziehbar dargestellt.
Wegen der weiteren wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist die Klage bereits unzulässig. Nachdem der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid den Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 13. August 2019 insoweit aufgehoben hat, ist nicht jene mehr beschwert.
Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Insoweit ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2019 rechtmäßig und verletzt diese Kläger nicht in ihren Rechten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht einleitend auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten und sieht prinzipiell von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend hebt die Kammer hervor:
Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für die Monate Januar bis März 2019 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II lagen vor.
Nach der Teilabhilfe im streitigen Widerspruchsbescheid sind noch Aufhebungen, Erstattungen und Aufrechnungen für die Kläger zu 2) bis 4) betreffend die Zeiträume Januar bis März 2019 streitig (Bl. 31 GA): Für den Kläger zu 2) iHv. insgesamt 402,17 EUR, für den Kläger zu 3) iHv. 624,42 EUR insgesamt und für den Kläger zu 4) iHv. 646,41 EUR insgesamt, woraus sich der Gesamtbetrag von 1.673,- EUR ergibt.
Die Erstattungen errechnen sich aus einer Gegenüberstellung der zustehenden Bedarfe und der zunächst bewilligten Leistungen. Die Bedarfe sind in den Berechnungsbögen zum Bescheid vom 13. August 2019 für die Kläger zu 2) bis 4) für die drei streitigen Monate in jeweils gleicher Höhe unter Berücksichtigung der jeweils zutreffend ermittelten Regelbedarfe und eines Kopfteils der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung wie folgt zugrunde gelegt worden: Kläger zu 2): 522,15 EUR, Kläger zu 3): 522,15 EUR und Kläger zu 4): 465,15 EUR.
Bei der Prüfung, ob und inwieweit die Bedarfe durch eigenes Einkommen der Kläger zu 2) bis 4) gedeckt werden (§ 11 SGB II), sind Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. Zum Unterhaltsvorschuss:
Januar 2019Februar 2019März 2019
Kläger zu 2):282 €282 €0
Kläger zu 3):212 €212 €212 €
Kläger zu 4):160 €160 €160 €
Zum Kindergeld:
Für die Kläger zu 2) bis 4) wurde in den drei Monaten der laufende Kindergeldbetrag und zusätzlich im Januar die Kindergeldnachzahlung für den Monat Dezember 2018 gezahlt. Wie sich aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ergibt, wird für das erste, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind der Klägerin zu 1) (T.) eine Kindergeldabzweigung durchgeführt, und zwar in Höhe von 203,25 EUR. Die Höhe der Abzweigung entspricht damit dem Betrag, der sich aus dem Kindergeldgesamtanspruch der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter geteilt durch die Anzahl der zum Bezug berechtigenden Kinder ergibt (§§ 74, 76 Einkommensteuergesetz - EStG; vgl. BFH, Urteil vom 28. April 2010 - II R 43/08, Rn. 16f.; BSG, B 11 AL 30/08 R, Rn. 21): Die Klägerin zu 1) war, wie sich aus den Angaben des Beklagten ergibt, kindergeldberechtigt in Höhe von insgesamt 813 EUR (Kindergeld für das 1. Kind - T. - und den Kläger zu 2): jeweils 194 EUR, für den Kläger zu 3): 200 EUR und für den Kläger zu 4): 225 EUR, vgl. § 66 EStG). Die Höhe der Abzweigung beläuft sich damit auf ein Viertel von 813 EUR entsprechend 203,25 EUR. Sie ist damit um 9,25 EUR höher als der eigentlich für das erste Kind (T.), für das die Abzweigung vorgenommen wird, zustehende Betrag.
Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Anrechnungshöhe des Kindergeldeinkommens bei den Klägern zu 2) bis 4), denn für diese steht jetzt nicht mehr der an sich auf sie entfallende Anteil des Kindergeldanspruchs zur Verfügung:
Für Januar 2019 hat der Beklagte die Differenz von 9,25 EUR bei der Anspruchsberechnung für den Monat Januar als "Fehlbetrag" vom individuellen Kindergeldeinkommen der drei Kläger zu 2) bis 4) kopfteilig in Höhe von jeweils einem Drittel vom für sie eigentlich individuell zu zahlenden Kindergeldbetrag abgezogen (Seite 5 des Widerspruchsbescheides) mit der Folge, dass bei den Klägern zu 2) - 4) Kindergeld in Höhe von 190,92 EUR, 196,92 EUR und 221,91 EUR angerechnet wurden. Dies würde den individuellen Kindergeldansprüchen Rechnung tragen.
Soweit für die Frage der Anrechnung von Kindergeld im Fall einer Abzweigung bei mehr als zwei Kindern - nur dann stellt sich die Frage des Anrechnungsmodus, da bei den ersten beiden Kindern der Kindergeldanspruch gleich hoch ist - vertreten wird, das Kindergeld in diesen Fällen bei allen Kindern in Höhe des Durchschnittsbetrages zu berücksichtigen, ist hierzu von Klägerseite nichts vorgetragen worden. Zudem würde daraus im Ergebnis nur eine geringfügig andere Verteilung der Kindergeldanrechnung resultieren, die sich bei den Klägern zu 2) bis 4) dahingehend auswirken würde, dass bei den Klägern zu 2) und 3) ein etwas höherer Betrag und beim Kläger zu 4) ein etwas niedriger Betrag anzurechnen wäre.
Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann sich dies im Ergebnis auch dann nicht zugunsten des Klägers zu 4) auswirken, wenn man diesen isoliert betrachten würde: In den "Fachlichen Weisungen" der Bundesagentur für Arbeit wird für den Fall einer Abzweigung bei mehr als zwei Kindern befürwortet, das Kindergeld bei allen Kindern in Höhe des Durchschnittsbetrages zu berücksichtigen. Damit würde die Berücksichtigung des Kindergeldes bei den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern in gleicher Höhe erfolgen wie die Ermittlung des abgezweigten Betrages - also in Höhe des Gesamtbetrages des Kindergeldes geteilt durch die Anzahl aller Kinder (Fachliche Weisungen § 11 SGB II Rn. 11.47, darauf Bezug nehmend Mues, in: Estelmann, SGB II, § 11 Rn. 54; Schmidt, SGB II, 5. Auflage 2021, § 11 Rn. 32).
Das würde dazu führen, dass bei dem Kläger zu 2) statt 190,92 EUR, beim Kläger zu 3) statt 196,92 EUR und beim Kläger zu 4) statt 221,91 EUR jeweils der o.g. Durchschnittsbetrag von 203,25 EUR als Kindergeldeinkommen angerechnet würde. Die konkrete Berechnung kann daher - auch für den Monat Januar 2019 offenbleiben. Denn für die Kläger zu 2) und 3) würde daraus sogar ein höherer Anrechnungsbetrag resultieren, dem lediglich bei dem Kläger zu 4) eine rechnerisch etwas geringere Anrechnung von Kindergeld gegenüberstünde.
Für die Monate Februar/März 2019 haben die Klagen unabhängig von der Methode der Kindergeldanrechnung keinen Erfolgs. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes im Hinblick auf die stattgehabte Abzweigung die vom Beklagten für den Monat Januar angewandte Vorgehensweise zugrunde gelegt würde (d.h. für die Kläger zu 2) und 3) niedrigere Anrechnungsbeträge von 190,92 EUR bzw. 196,92 EUR statt jeweils 203,25 EUR), führte dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Zu berücksichtigen wäre jedenfalls als zusätzliches Einkommen die im Januar 2019 zugeflossene Kindergeldnachzahlung für den Monat Dezember 2018. Sie war, nachdem die SGB II-Leistungen für den Monat Januar 2019 vor ihrem Zufluss bereits erbracht worden waren, nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II im Monat Februar anzurechnen, hätte aber damit zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs in diesem Monat geführt, denn ein nach Anrechnung von laufendem Kindergeld und Unterhaltsvorschuss verbleibender ungedeckter Bedarf wäre bei zusätzlicher Anrechnung des kompletten Nachzahlungsbetrages nicht geblieben: Insoweit verweist das Gericht auf den PKH-Beschluss des LSG (L 9 AS 521/20 B) vom 24. Juni 2022.
Unabhängig von dem Modus der Berechnung der Kindergeldanteile für die Kläger zu 2) bis 4) im Zusammenhang mit der Abzweigung hätte damit eine Verteilung der Kindergeldnachzahlung auf sechs Monate nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II erfolgen müssen. Damit lag für die Monate Februar und März ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen in einer Größenordnung von jeweils mindestens 31,82 EUR vor (der vorliegend niedrigste individuell denkbare Kindergeldbetrag beliefe sich auf 190,92 EUR, verteilt auf sechs Monate), das der Beklagte in seine Berechnungen nicht eingestellt hat. Ein höherer Leistungsanspruch hätte sich damit in den Monaten Februar/März 2019 auch bei Veranschlagung eines um ca. 13 EUR bzw. 8 EUR niedrigeren laufenden Kindergeldeinkommens (bei den Klägern zu 2) und 3) in Höhe der für Januar vom Beklagten individuell angesetzten Beträge) keinesfalls ergeben. Erst recht gilt dies für den Kläger zu 4), für den der im Monat Januar gewählte Modus bei Anwendung auf die Monate Februar und März 2019 zu einem höheren Kindergeldeinkommen geführt hätte.
Insgesamt hätten die Aufhebungen und Erstattungen also höher ausfallen müssen als vom Beklagten in dem hier streitigen Bescheid angenommen, so dass sich die Frage der Anrechnung von Kindergeld im Monat Januar 2019 im Ergebnis ohnehin nicht zugunsten der Kläger (bzw. des Klägers zu 4) auswirken würde.
Andere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nicht. Die Kläger haben nachträglich Kindergeldeinkommen und z. T. höheres Einkommen aus den Unterhaltsvorschussleistungen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Leistungsanspruchs geführt hat. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für die Seite Monate Januar bis März 2019 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht vorgelegen haben könnten. Dementsprechend ist auch die Festsetzung der Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtmäßig bzw. nicht zum Nachteil der Kläger rechtwidrig.
Dass der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung für den Monat März 2019 unter Hinweis auf eine bereits mit Bescheid vom 4. April 2019 vorgenommene bestandskräftige Aufhebung als unzulässig verworfen hat, führt ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides. Die darin erneut für März ausgesprochene Aufhebung wäre dann gegenstandslos; in Bezug auf die Erstattungs- und Aufrechnungsverfügung ist der Bescheid nach den bisherigen Ausführungen rechtmäßig.
Auch die mit der Aufhebung und Erstattung verbundene Aufrechnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Aufrechnungsverfügung in Höhe von 10 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs ist § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erklärung der Aufrechnung durfte auch im Bescheid über die Aufhebung und Erstattung erfolgen. Zur Überzeugung der Kammer kann die bloße Erklärung der Aufrechnung - die von ihrer Durchführung zu unterscheiden ist - grundsätzlich zusammen mit der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erfolgen (vgl. auch Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, § 43 SGB II Rn. 28; Loose in: Hohm, SGB II, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 43 Rn. 37; Schütze in: Von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 50 Rn. 30; Conradis in: Münder, SGB II, Kommentar, 6. Auflage 2017, § 43 Rn. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, Rn. 15 am Ende). Die für die Aufrechnung erforderliche Aufrechnungslage hat bestanden, denn den Hauptforderungen der Kläger auf Grundsicherungsleistungen standen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die wirksamen und fälligen Gegenforderungen aus den festgesetzten Erstattungen gegenüber (vgl. zur Aufrechnungslage Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 43 - Stand 24. August 2020 - Rn. 16ff.). Der streitige Bescheid und mit ihm die Erstattungsverfügungen wurden mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Damit wurden die Erstattungsforderungen des Beklagten fällig (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. § 51 - Stand 13. Dezember 2019 - Rn. 42; vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 86a Rn. 5). Nicht erforderlich für die Aufrechnungslage ist hingegen die Bestandskraft der geltend gemachten Erstattung (vgl. Burkiczak, a. a. O., Rn. 28; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. März 2013 - L 13 AS 109/11, Rn. 37). Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die o. g. Voraussetzungen vorlagen und noch kein Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt war (Burkiczak, a. a. O., Rn. 26; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - L 9 AS 238/19). Sobald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eintritt, entsteht aber ein Schwebezustand, währenddessen eine Vollziehung der Erstattungsverfügung - auch per Durchführung der zuvor erklärten Aufrechnung - ausgeschlossen ist (vgl. Keller, a. a. O.).
Soweit davon abweichend die Auffassung vertreten wird, schon die Aufrechnungserklärung bzw. die Aufrechnungslage als solche verlange eine bestandskräftig festgestellte Gegenforderung, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (so aber LSG Thüringen, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 4 AS 1574/14 B; angedeutet auch noch in der "Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch", BT-Drs. 17/3404, S. 117 - zu Absatz 4 -; wie hier dann aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung", BT-Drs. 18/8041, Seite 58 zu Absatz 4). Die abweichende Auffassung überzeugt nicht, weil bereits mit der Wirksamkeit - und nicht erst mit der Bestandskraft - eines Verwaltungsaktes die für den Adressaten ungünstigen Regelungen zum Tragen kommen, so dass die im Verfügungssatz getroffene Anordnung zu befolgen ist (Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 77 - Stand 15. Juli 2017 - Rn. 11). Diese belastende Wirkung kann nur durch Widerspruch und Klage, d.h. die damit einhergehende aufschiebende Wirkung, suspendiert werden (vgl. Giesbert, a. a. O.). Dementsprechend ist vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs die Fälligkeit der Gegenforderung und damit eine wesentliche Voraussetzung der Aufrechnungslage gegeben. Würde man der anderen Auffassung folgen, liefe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ins Leere (Kallert, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Verkündet am: 16. November 2022
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