Rechtsprechung / Sozialgericht Braunschweig

Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 14.02.2023 – S 63 BA 25/21

ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0214.S63BA25.21.00

In dem Rechtsstreit

B.,

C.

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

D.

gegen

E. Rentenversicherung F.,

G.

- Beklagte -

beigeladen:

H.

hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2023 durch den Richter am Sozialgericht I. sowie die ehrenamtlichen Richterinnen J. und K. für Recht erkannt:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ihrer Tätigkeit als Minderheitsgesellschafterin-Geschäftsführerin für die Beigeladene.

Unternehmensgegenstand der Beigeladenen ist die Herstellung und der Vertrieb von Messtechnik. Diese wurde zum 1. Januar 2021 von der Klägerin, Frau L. (s. für diese das Klageverfahren S 63 BA 33/21, Urteil vom 14. Februar 2023) und Herrn M. (s. für diesen das Klageverfahren S 64 BA 32/21) gegründet. Die Klägerin hält 26 vH. der Unternehmensanteile, die beiden übrigen Gesellschafter jeweils 37 vH. Der Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 2020 (GV) bestimmt, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regeln (§ 6 Satz 1 GV). Solche abweichenden Regeln trifft insbesondere § 6 Satz 2 GV, wonach eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und die Beschlüsse nach den §§ 6, 7, 11 und 12 GV (insb. Mitarbeitsverpflichtung der Gesellschafter und Einziehung von Geschäftsanteilen) nur mit einer Mehrheit von 75 vH. getroffen werden können. § 7 GV bestimmt unter anderem, dass die Gesellschafterversammlung nur bei Anwesenheit von 75 v.H. des Stammkapitals beschlussfähig ist, wobei bei Nichterreichen innerhalb von vier Wochen eine weitere Gesellschaftsversammlung einzuberufen ist, die unabhängig von der Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist.

Alle drei Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Klägerin und Beigeladene schlossen unter dem 22. Dezember 2020 einen Geschäftsführervertrag. Die Klägerin erhält eine monatliche Brutto-Vergütung von 1.000 € zzgl. Tantieme. Bei schlechter wirtschaftlicher Situation der Gesellschaft ist eine Stundung der monatlichen Vergütung möglich. Die Vergütung ist im Übrigen nachrangig gegenüber sonstigen gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen (§ 3 des Vertrages). Im Übrigen enthält der Vertrag Regelungen zum Urlaub und zur Entgeltzahlung im Krankheitsfall (§ 4 und 5 des Vertrages).

Die Klägerin und die beiden anderen Gesellschafter beantragten bei der Beklagten für ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Schreiben vom 22. Dezember 2020). Die Beklagte stellte fest, dass für die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Klägerin habe kraft ihres Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Es bestehe ein gesonderter Geschäftsführervertrag mit für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen (Bescheid vom 21. April 2021).

Die Klägerin legte am 7. Mai 2021 Widerspruch ein. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass nach § 6 GV eine Drei-Viertel-Mehrheit unter anderem für die Abberufung als Geschäftsführer und in allen Angelegenheiten der Mitarbeitsverpflichtung nach § 11 GV bestehe. Die Arbeitsverpflichtung ergebe sich schon aus dem GV. Eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation scheide auch aus, weil die Gesellschaft keine Arbeitnehmer habe. Auch die Gestaltung des Geschäftsführervertrages spreche für eine selbstständige Tätigkeit.

Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keine umfassende Sperrminorität im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Übrigen seien wesentliche für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Umstände nicht erkennbar (Widerspruchsbescheid vom 23. August 2021).

Die Klägerin hat am 6. September 2021 Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen - Feststellung von nicht bestehender Versicherungspflicht - weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 21. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2021 zu ändern und festzustellen, dass für die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Januar 2021 für die Beigeladene keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre getroffenen Entscheidungen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, sowie die von der Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2021, mit dem diese festgestellt hat, dass für die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene in der Zeit ab dem 1. Januar 2021 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Hiergegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungklage mit dem Ziel der Feststellung von nicht bestehender Versicherungspflicht (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

2. Die Klägerin ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Beklagte hat aufgrund der ihr im Rahmen des Anfrageverfahrens eingeräumten Entscheidungsbefugnis (§ 7a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -, hier noch in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung) zu Recht entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin-Geschäftsführerin für die Beigeladene seit dem 1. Januar 2021 sozialversicherungspflichtig ist.

a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr., zB. BSG vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - mwN.). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Geschäftsführer einer GmbH (stRspr., zB. BSG vom 29. Juni 2021 - B 12 R 8/19 R -).

b) Ist eine GmbH-Geschäftsführerin zugleich als Gesellschafterin am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Eine Gesellschafterin-Geschäftsführerin ist nicht per se kraft ihrer Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigte angesehen zu werden, über ihre Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei Gesellschaftern gegeben, die zumindest 50 vH. der Anteile am Stammkapital halten. Eine Minderheitsgesellschafterin-Geschäftsführerin wie die Klägerin ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Sie ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständige anzusehen, wenn ihr nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (§ 37 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als ihre Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr., zuletzt BSG vom 1. Februar 2022 - B 12 R 19/19 R und B 12 KR 37/19 R - Rn. 13).

c) Über solche, einer Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbare Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügt die Klägerin bei der Beigeladenen nicht. Sie ist mit einer Kapitalbeteiligung von nur 26 vH. keine Mehrheitsgesellschafterin und verfügt nach dem GV über keine umfassende, d.h. die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität. Grundsätzlich sieht der GV die einfache Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse vor (§ 6, 1. Abs.). Dieser Grundsatz wird zwar durch § 6, 2. Abs. GV erheblich eingeschränkt, indem in den dort genannten Fällen eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist und damit jedem Gesellschafter eine Sperrminorität eingeräumt wird. Diese Einschränkungen betreffen aber gerade nicht die gesamte Unternehmenstätigkeit. Insbesondere kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin nicht ihr nicht genehme Weisungen verhindern. Ausdrücklich dem Drei-Viertel-Mehrheitserfordernis unterliegt insoweit nur die Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführerin. Dies reicht für sich genommen aber gerade nicht aus, wie in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (BSG vom 1. Februar 2022 - B 12 R 19/19 R - Rn. 17; vgl. auch BSG vom 8. Juli 2020 - B 12 R 26/18 R - Rn. 22). Ein umfassende durch GV eingeräumte echte Sperrminorität im Sinne dieser Rechtsprechung erfordert, dass diese sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt (BSG vom 1. Februar 2022, aaO. Rn. 19), was hier nicht der Fall ist.

d) Dieses Drei-Viertel-Mehrheitserfordernis im Sinne einer echten Sperrminorität wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung erst bei Anwesenheit von 75 % der Stimmanteile erreicht ist (§ 7, 8. Abs. Satz 1 GV). Sind 75 % nicht vertreten, ist zu einer erneuten Gesellschaftversammlung einzuladen, bei der Beschlussfähigkeit unabhängig vom Anteil der anwesenden Stimmanteile besteht (§ 7, 8. Abs. Satz 2 und 3 GV).

e) Soweit man bei Nichterfüllen der genannten Voraussetzungen für die Einordnung einer Geschäftsführertätigkeit des Minderheitsgesellschafters (echte Sperrminorität) als selbstständige Tätigkeit überhaupt noch im Einzelfall aufgrund der konkreten Gestaltung der Geschäftsführertätigkeit eine solche annehmen könnte, so ist dies hier jedenfalls nicht der Fall. Der zwischen der Beigeladenen und der Klägerin geschlossene Geschäftsführervertrag bietet zwar einige für eine abhängige Beschäftigung untypische Regelungen, insbesondere die Nachrangigkeit und die Stundungsmöglichkeit des vereinbarten Gehalts (§ 3 des Vertrages). Auf der anderen Seite finden sich neben einer ansonsten regelmäßigen Vergütung (1.000 € monatlich zzgl. Tantieme) aber auch beschäftigungstypische Regelungen unter anderem zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zum Urlaubsanspruch (§ 4 und 5 des Vertrages). Damit sprechen die Vertragsinhalte jedenfalls nicht eindeutig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

f) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie nach § 11 GV zur Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Hier zu beurteilen ist die Versicherungspflicht ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin. Für diese gelten die oben dargestellten Grundsätze. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass einem Gesellschafter der Beigeladenen durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung die Mitarbeit untersagt werden kann, wobei dem betroffenen Gesellschafter hierbei kein Stimmrecht zusteht (§ 11, 6. Abs. GV). Tatbestandsvoraussetzung für die Untersagung ist allein, dass der Gesellschafter "nicht im Interesse der Gesellschaft handelt".

Im Übrigen gelten die genannten Abgrenzungskriterien (echte Sperrminorität) grundsätzlich auch dann, wenn ein Minderheitsgesellschafter, ohne Geschäftsführer zu sein, für die GmbH tätig wird (vgl. BSG vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Hinweis:

Verkündet am: 14. Februar 2023

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