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Sozialgericht Braunschweig Gerichtsbescheid vom 22.05.2023 – S 2 R 163/19
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0522.S2R163.19.00
In dem Rechtsstreit
A.,
B.
- Kläger -
gegen
C., D.
- Beklagte -
hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig am 22. Mai 2023 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter am Sozialgericht E. für Recht erkannt:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der am F. 1966 geborene Kläger war nach Schulzeit, Wehrdienst und Hochschulstudium zunächst zwei Jahre (April 1999 bis April 2001) als Geschäftsführer einer GmbH nicht versicherungspflichtig tätig. Von Mai 2001 bis April 2003 ging er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Bauleiter nach. Es folgten der Bezug von Arbeitslosengeld von Mai 2003 bis August 2003 und anschließend der Betrieb eines Dienstleistungsgewerbes im Rahmen einer sog. "Ich-AG". Ab Mai 2005 stand der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Nach Festnahme am 22. April 2009 war der Kläger vom 13. Mai 2009 bis Anfang Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt G. inhaftiert. Seit 10. Februar 2014 steht der Kläger erneut um Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger beantragte am 18. Januar 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er im Wesentlichen mit einer während der Inhaftierung am 23. September 2009 erlittenen Lungenembolie. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung am 18. Januar 2010 (Tag der Antragstellung) enthalte das Versicherungskonto statt der erforderlichen Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträge innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vom 18. Januar 2005 bis 17. Januar 2010 lediglich 21 Monate Pflichtbeiträge. Die Voraussetzungen, nach denen die Mindestzahl von Pflichtbeitragsmonaten für eine Rente wegen Erwerbsminderung ausnahmsweise nicht erforderlich ist, lägen nicht vor.
Hiergegen hatte der Kläger am 23. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig (Az.: S 36 R 108/11) mit dem Hinweis erhoben, dass die Lungenembolie auf dem Kontakt mit Chemikalien in der Druckerei der Haftanstalt und einem Behandlungsfehler und somit auf einem Arbeitsunfall beruhe. Nach Auswertung eines im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstellten Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 21. Mai 2010 und Beiziehung medizinischer Unterlagen der JVA G. wies das Sozialgericht Braunschweig die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2012 und der Begründung ab, dass der Kläger bereits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle. Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit lägen mangels Anhaltspunkten für einen tatsächlichen Zusammenhang des Emboliegeschehens mit der Tätigkeit in der JVA-Druckerei nicht vor. Zudem sei kein Nachweis für eine verminderte Erwerbsfähigkeit erbracht worden, nachdem sich ausweislich des Arztbriefes der Radiologischen Gemeinschaftspraxis I. vom 6. September 2011 kein Hinweis mehr auf das Vorliegen einer Lungenembolie ergebe. Auch das vom Kläger parallel zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig angestrengte gerichtliche Eilverfahren (Az.: S 36 R 279/12 ER) blieb mit Beschluss vom 21. Mai 2012 ebenso ohne Erfolg wie das nachfolgende Beschwerdeverfahren (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15- August 2012, Az.: L 2 R 322/12 B ER).
Mit seiner am 8. November 2012 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingegangenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2012 (Az.: L 9/10 R 550/12) verfolgte der Kläger den Rentenanspruch weiter. Während des Berufungsverfahrens absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagte vom 5. Oktober 2015 bis 24. Dezember 2015 eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der J., Abteilung Sucht. Im Entlassungsbericht vom 7. Januar 2016 werden als Diagnosen u.a. pathologisches Spielen, Anpassungsstörung und verlängerte depressive Reaktion sowie als sozialmedizinische Leistungsbeurteilung eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel der Haltungsarten, ohne erhöhte Verletzungsgefahr, Einfluss von inhalativen Stoffen und Zugriff auf Geldbeträge mitgeteilt. Zudem hat das Gericht nach Beiziehung eines Befundberichtes des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 11. März 2016 und vor dessen ergänzender Stellungnahme vom 25. Juni 2017 das fachärztliche Gutachten beim Facharzt für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. vom 16. August 2016 in Auftrag gegeben. Dr. M. hat in seinem Gutachten eine COPD (Gold II-III), einen Zustand nach Lungenembolie mit kompensierter Rechtsherzbelastung bei unauffälliger ventrikulärer Funktion, alimentär bedingte Adipositas und ein Hämangiom des rechten Leberlappens sowie fachfremd degenerativ bedingte Wirbelsäulenstörungen und Seh- und Hörstörungen diagnostiziert. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, unter Vermeidung von überwiegenden Knien, Hocken und Bücken, von permanenten Einwirkungen durch Nässe, Dämpfe und Gase sowie von ständigem Zeitdruck war der Kläger nach den Ausführungen von Dr. M. täglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Das Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 17. Oktober 2017 gestützt insbesondere auf dieses Gutachten und den Rehabilitations-Entlassungsbericht der J. vom 6. Januar 2017 zurückgewiesen. Nach dieser medizinischen Beweiserhebung sei der Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31. Mai 2011 nicht nachgewiesen. Bis zum 31. Mai 2011 sei der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen in der Lage gewesen, täglich sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten unter den gewöhnlichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Zudem fehle es sowohl an einer rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit als auch an einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen beantragte der Kläger am 25. April 2018 erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und führte zur Begründung aus, dass dieses Urteil auf unglaublichen, entscheidungserheblichen Unwahrheiten beruhe, weshalb ein erneuter Rentenantrag alternativlos sei.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2018 unter Hinweis darauf ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung wiederum nicht vorliegen. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung am 25. April 2018 (Tag der Antragstellung) enthalte das Versicherungskonto statt der erforderlichen Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträge innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai 2009 bis 24. April 2018 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen. Den hiergegen am 17. Juli 2018 erhobenen und unter Vorlage eines Arztbriefes des Facharztes für Orthopädie Dr. N. vom 21. Februar 2018 mit einer falschen Einschätzung seiner psychiatrischen und internistischen Erkrankungen durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 mangels neuer relevanter Tatsachen als unbegründet zurück.
Mit seiner am 15. April 2019 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobenen Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf sein eingeschränktes gesundheitliches Leistungsvermögen und eine Erforderlichkeit zusätzlicher fachärztlicher Gutachten auf psychiatrischem, forensischem und internistischem Fachgebiet weiter.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Das Gericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin O. vom 10. September 2019, des Facharztes für Orthopädie Dr. N. vom 19. September 2019 und des Facharztes für Urologie Dr. P. vom 27. November 2019 beigezogen.
Die Beteiligten wurden nach gerichtlichem Hinweis vom 22. April 2020 mit Schreiben vom 7. Januar 2021 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Außer der Gerichtsakte haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Zudem wurden die Gerichtsakten zum Verfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen S 36 R 108/11 (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/10 R 550/12) sowie unter dem Aktenzeichen S 36 R 279/12 ER (Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 322/12 B ER) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt Gerichtsakten und der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hingegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass beim Kläger die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nicht bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31. Mai 2011 eingetreten sind.
Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 25. April 2018 lagen beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seit mehreren Jahren nicht mehr vor. Gerechnet ab dem Tag der Antragstellung am 25. April 2018 waren innerhalb des durch Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs ab Februar 2014 als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraums (§ 43 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) vom 9. Februar 2009 bis 24. April 2018 lediglich drei Monate Pflichtbeiträge aus dem zu dieser Zeit noch versicherungspflichtigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II von Februar 2009 bis April 2009 im Versicherungskonto gespeichert. Für die Zeit von Mai 2009 bis Januar 2014 enthält der Versicherungsverlauf aufgrund der Inhaftierung des Klägers keine rentenrelevanten Zeiten (vgl. BSG vom 24. Oktober 2013, Az.: B 13 R 83/11). Die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen waren ausweislich des Versicherungsverlaufs zuletzt am 31. Mai 2011 erfüllt. In dem Zeitraum von fünf Jahren, mithin vom 31. Mai 2004 bis 30. Mai 2009 waren dann 36 Monate (Mai 2006 bis April 2009) mit Pflichtbeiträgen aus dem zu dieser Zeit noch versicherungspflichtigem Bezug von Leistungen nach dem SGB II belegt. Zu einem späteren Zeitpunkt erreicht der Kläger durch den durchgängigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2014, der seit Januar 2011 gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI (Art. 19 Nr. 2b des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BGBl. 2010, Nr. 63 S. 1885, 1897) als Anrechnungszeit nur noch anspruchserhaltend aber nicht mehr anspruchsbegründend ist, die Mindestzahl von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass beim Kläger weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31. Mai 2011 gegeben war. Der Kläger konnte zu diesem Zeitpunkt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Er ist trotz seiner Gesundheitsstörungen noch in der Lage gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten in diesem zeitlichen Umfang mit qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Arbeitshaltung, Zeitdruck und Einwirkung von Emissionen (Nässe, Zugluft, Wärme usw.) zu verrichten.
Dabei folgt die Kammer - auch nach nochmaliger Prüfung der medizinischen Unterlagen - den überzeugenden Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017 (Az.: L 9/10 R 550/12). Nachvollziehbar und schlüssig wird dort auf Grundlage des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme, insbesondere unter ausführlicher Auswertung des Gutachtens von Dr. M. vom 16. August 2016, das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Mai 2011 angenommen. Auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 17. Oktober 2017 wird insoweit Bezug genommen.
Da der Sachverständige Dr. M. mangels Mitwirkung des Klägers gehindert war, selbst belastbare technische Befunde zu erheben, stellte er aus dem kardiologischen und pneumologischen Vorbefunden eine weiter fortbestehende mittelgradig ausgeprägte Lungenfunktionsstörung bei Zustand nach Lungenembolie und COPD fest, bei der die rückläufige physische Belastbarkeit aber auch durch den Trainingsmangel und die Übergewichtigkeit bedingt ist, während sich keine Hinweise auf eine wesentliche kardiale Einschränkung fanden. Hieraus hat der Sachverständige nachvollziehbar das beschriebene vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers geschlussfolgert. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2017 diese sachverständige Einschätzung bestätigt, indem er auch die fehlende Anstrengungsbereitschaft des Klägers bei der Lungenfunktionsprüfung betont und aus der festgestellten mittelgradigen Ventilationsstörung keine Einschränkungen des täglichen Lebens ableitet und deshalb Tätigkeiten im Büro, als Nachhilfe oder im Telefondienst für durchführbar erachtet. Mit diesen vom Sachverständigen Dr. Q. und von Dr. R. beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen wird zugleich den orthopädischen Beeinträchtigungen in Gestalt von Funktionsstörungen Wirbelsäule ausreichend Rechnung getragen. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergaben sich zudem aus der umfangreichen psychiatrischen Befunderhebung im Rahmen der vom 5. Oktober 2015 bis 24. Dezember 2015 in der Tagesklinik Braunschweig, Abteilung Sucht, durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation ausweislich des Entlassungsberichts vom 7. Januar 2016 keine teilhaberelevanten Beeinträchtigungen.
Medizinische Anhaltspunkte, die Zweifel an der seinerzeitigen vollschichtigen Leistungseinschätzung des Klägers zum 31. Mai 2011 begründen könnten, bestehen nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem erneuten Rentenantrag vom 25. April 2018 bzw. im Rahmen des Klageverfahrens und nach Einholung der Befundberichte der behandelnden Ärzte nicht. Weder hat der Kläger medizinischen Befunde vorgelegt, die auf weitergehende bisher nicht berücksichtigte Funktionseinschränkungen schließen lassen, noch ergaben sich solche aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten. Die Behandlungen bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin O., beim Facharzt für Orthopädie Dr. S. und beim Facharzt für Urologie begannen ausweislich der Befundberichte in den Jahren 2015 bis 2018 und damit deutlich nach dem 31. Mai 2011. Herr T. beschreibt stabile Befunde. Dr. U. sieht aufgrund der Erkrankungen des Klägers auf urologischem Fachgebiet keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. S. teilt schließlich mit, dass für die sozialmedizinische Bewertung des Leistungsvermögens die wesentlichen Umstände nicht im orthopädischen Bereich, sondern in der Kombination aus Traumafolgestörung und psychischen Veränderungen liege. Eine konsequente fachärztliche Behandlung auf psychischem Fachgebiet ist aber für den gesamten Zeitraum seit erstmaligem Rentenantrag im Januar 2010 nicht ersichtlich, so dass es an jeglichem fachärztlichen psychopathologischen Befund fehlt, der von dem in der J., Abteilung Sucht, im Entlassungsbericht vom 7. Januar 2016 mitgeteilten vollkommen unauffälligen psychischen Befund abweicht. Mangels abweichender medizinischer Befunde, erst Recht von solchen, die Rückschlüsse auf das gesundheitliche Leistungsvermögen bis Mai 2011 zulassen, bedurfte es auch keiner weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten.
Beim Kläger bestanden zum 31. Mai 2011 zudem weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Mangels Einschränkung der Wegefähigkeit ist der Kläger schließlich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2017 (L 9/10 R 550/12) vollumfänglich Bezug genommen.
Da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, hat er bereits deshalb auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Übergangs- und Sondervorschrift des § 240 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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