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Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 10.09.2024 – S 10 AS 225/24

ECLI:DE:SGBRAUN:2024:0910.S10AS225.24.00

In dem Rechtsstreit

A.,

B.

vertreten durch

C.,

B.

- Kläger -

gegen

Jobcenter D.,

E.

- Beklagter -

hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2024 durch die Richterin F. sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H. für Recht erkannt:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung des Klägers.

Der am I. geborene Kläger lebt zusammen seinen Eltern und seinen vier Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 11. September 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den restlichen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für November 2023 bis Oktober 2024. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 wandte sich die Mutter des Klägers an den Beklagten und beantragte für den Kläger zunächst ohne nähere Konkretisierung die Bewilligung eines Mehrbedarfs und fragte nach den benötigten Nachweisen. Der Beklagte forderte sie daraufhin zur Mitwirkung auf und teilte die Voraussetzungen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs mit. In der Folge ging beim Beklagten eine ausgefüllte Anlage MEB und eine Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes vom 25. März 2024 ein. Als Erkrankung des Klägers bescheinigte dieser eine Enzephalopathie. In der Zeile "erforderliche Kostform" fand sich das Durchschnittszeichen. Angaben zur Krankenkost waren der Bescheinigung nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 26. März 2024 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Kläger ab, weil für die Erkrankung Enzephalopathie kein Mehrbedarf vorgesehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. April 2024 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2024 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 26. März 2024 sei der Antrag auf Überprüfung der Leistungsbewilligung im Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 hinsichtlich des Bestehens eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu Recht abgelehnt worden. Schon nach der Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes erfordere die Erkrankung des Klägers keine Krankenkost, es genüge die durchschnittliche Kostform.

Am 26. April 2024 hat der Kläger beim Sozialgericht Braunschweig Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er auf die kinderärztliche Bescheinigung. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Er hat ferner einen Entlassungsbrief des Klinikums D. vom 22. Mai 2023 mit Schilderungen zum Geburtsverlauf und den Diagnosen u.a. schwere perinatale Asphyxie bei Nabelschnurvorfall und moderate hypoxisch ischämische Enzephalopathie zu den Gerichtsakten gereicht. Beim Kläger stünden alle Therapien erst am Anfang und es gebe Prozesse, die ein Leben lang anhielten, darum gehe es nicht nur um den Mehrbedarf wegen Nahrung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 26. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11. September 2023 in der Fassung seiner Änderungsbescheide insoweit zurückzunehmen, als dass dem Kläger zu 2.) weitere Leistungen im Rahmen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest und verweist auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids. Auf Hinweis des Gerichts hat er sich bereit erklärt, ein weiteres Überprüfungsverfahren wegen möglicher anderer Mehrbedarfe zu prüfen, soweit der Kläger sein Begehren auf Mehrbedarf näher konkretisiere.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. September 2024, der Kläger über seine Mutter mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2024, Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 26. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligung im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung abgelehnt, da der Kläger hierauf keinen Anspruch hat und der Bescheid vom 11. September 2023 insoweit auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu beanstanden war.

Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs in angemessener Höher haben gem. § 21 Abs. 5 SGB II Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Erkrankung des Klägers - die zugegebenermaßen schwer ist und daher mit regelmäßigen Nachuntersuchungen beim Kinderarzt sowie möglicherweise auch mit einem erhöhten Therapie- und Pflegebedarf einhergeht - erfordert keine Ernährung, die von der durchschnittlichen Kost abweicht. Dies hat bereits der behandelnde Kinderarzt so bescheinigt. Auch der Kläger hat nichts Gegenteiliges vorgetragen und nicht konkretisiert, welche Kosten ihm aufgrund medizinisch begründeter besonderer Ernährung entstehen. Ohne das Erfordernis besonderer Kostform kann ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht gewährt werden, auch wenn der Leistungsberechtigte schwer erkrankt ist.

Ob dem Kläger andere Mehrbedarfe zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Es sei aber darauf hingewiesen, dass dem Behandlungsbedarf aufgrund der Erkrankungen des Klägers grundsätzlich die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, die die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit als Versicherungsfall haben, gegenüberstehen. Die Leistungen nach dem SGB II hingegen haben die Existenzsicherung bei finanzieller Hilfebedürftigkeit zum Ziel und gliedern sich grundsätzlich in den pauschalen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Kosten der Unterkunft. Darüberhinausgehende Mehrbedarfe werden nach § 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 SGB II nur für typisierte Bedarfe für bestimmte Personengruppen und besondere Lebensumstände gewährt (Behrend/König, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 21.12.2022), Rn. 12). Auch die Härteregelung für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe in Abs. 6 setzt voraus, dass die hier geltend gemachten Bedarfe nicht anderweitig, auch nicht durch andere Sozialversicherungen, im Grundsatz gedeckt sind (vgl. hierzu erneut Behrend/König, aaO., Rn. 94).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Berufung ist nicht gem. §§ 143, 144 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt. Hierfür wäre erforderlich, dass dem Kläger im streitgegenständlichen zwölfmonatigen Leistungszeitraum monatliche Mehrkosten für Ernährung in Höhe von mindestens 62,50 € entstehen. Hierzu hat er nichts vorgetragen und derartige Mehrkosten sind angesichts des jungen Alters des Klägers auch fernliegend. Eine Zulassung aus den Gründen des § 144 Abs. 2 SGG kommt nicht in Betracht.

Hinweis:

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