Rechtsprechung / Sozialgericht Braunschweig
Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 11.06.2025 – S 2 R 92/22
ECLI:DE:SGBRAUN:2025:0611.S2R92.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Grundrentenzuschlags.
Der am G. 1957 geborene Kläger hat von April 1973 bis März 1977 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateur erlernt und war in diesem Beruf bis zum 1. März 1983 versicherungspflichtig beschäftigt. Der Zeitraum von 26. Februar 1983 bis 6. August 1986 ist mit Ausnahme einer Pflichtbeitragszeit vom 20. März 1986 bis 12. Juni 1986 im Versicherungsverlauf als Zeit der Arbeitslosigkeit gespeichert. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers dauerte vom 7. August 1986 bis 23. Januar 1987. Danach war der Kläger mit dem Gewerbe "Versorgungstechnische Montagen, Industriemontagen und Messgerätedienst" selbständig, ohne Beiträge zu entrichten. Am 5. Mai 1992 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank. Für den Zeitraum vom 5. Mai 1992 bis 15. April 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit mangels Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit ab (Bescheid vom 16. März 2016). Von Februar 1994 bis Februar 2007 bezog der Kläger Sozialhilfe und von März 2007 bis zum Erreichen der Altershöchstgrenze im Juli 2023 durchgängig Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld. Dabei legte der Kläger vom 24. April 2019 bis 8. April 2021 noch eine Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit zurück. Zudem wurden für den Kläger in Bezug auf seinen am 29. November 1991 geborenen Sohn Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung von Dezember 1992 bis Mai 1994 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Dezember 1992 bis 28. November 2001 anerkannt.
Im Mai 1996 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1996 mit der Begründung ab, dass bei Annahme eines Leistungsfalls sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 5. Mai 1992 die versicherungsrechtlichen nicht erfüllt seien, weil in dem jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt des Leistungsfalls keine ausreichende Anzahl an Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese Entscheidung wurde im Klageverfahren durch das Sozialgericht Braunschweig mit Urteil vom 24. Juni 1999 (Az.: S 5 RJ 535/96) und das Landessozialgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2002 (Az.: L 2 RJ 287/99) bestätigt.
Einen Antrag des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente vom 27. September 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 mit der Begründung ab, dass für die Rente wegen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht erfüllt seien. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung fehle es zudem an der Erwerbsminderung. Die hiergegen vom Kläger am 20. Juli 2010 erhobene Klage wies das Sozialgericht Braunschweig mit Urteil vom 13. Januar 2014 (Az.: S 70 R 422/10) ab, nachdem sich der Kläger weigerte, sich für die Erstattung eines medizinischen Gutachtens untersuchen zu lassen und deshalb ohne diese Mitwirkung der Eintritt einer Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt ab Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 2. Februar 2010 nicht festgestellt werden konnte. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 26. April 2018 (Az.: L 9 R 100714) und führte dabei zur Begründung aus, dass zum einen für die Zeit vom 5. Mai 1992 bis 1. Februar 2010 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen, insbesondere fehle es für die im März 2018 vorgetragene Scheinselbständigkeit während seiner Tätigkeit für ein kommunales Wasserversorgungswerk von März 1987 bis Mai 1992 an einem Statusfeststellungsverfahren und an der tatsächlichen Zahlung von Beiträgen, und dass zum anderen für die Zeit ab 2. Februar 2010, zu der durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II die versicherungsrechtlichen Voraussetzzungen vorliegen, der Eintritt der Erwerbsminderung seitdem mangels medizinischer Begutachtung des Klägers nicht festgestellt werden kann.
Nachdem der Kläger im Jahr 2018 anlässlich von Rentenauskünften für sich in Anspruch genommen hat, so behandelt zu werden, als wäre ihm die zustehende Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden, stellte er am 1. Mai 2021 einen Antrag auf Grundrentenzuschlag.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2021 unter Bezugnahme auf die Anlage "Grundrentenzeiten" mit der Begründung ab, dass nicht mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten vorhanden sind. Aus der genannten Anlage ergeben sich dabei Grundrentenzeiten von 263 Monaten, die sich aus den Zeiten der Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung von April 1973 bis Januar 1987 ohne die Zeiten der Arbeitslosigkeit (130 Monate), Pflichtbeitragszeiten wegen Kinderziehung von Dezember 1992 bis Mai 1994 (18 Monate), Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung von Juni 1994 bis November 2001 (90 Monate) und Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit von April 2019 bis April 2021 (25 Monate) zusammensetzen.
Den hiergegen am 19. Oktober 2021 erhobenen und unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten von Mai 1992 bis Januar 1998 sowie die Zeiten der Scheinselbständigkeit begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 16. März 2016 aus, dass die Anerkennung des Zeitraums von Mai 1992 bis Januar 1998 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt worden ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11. März 2022 die vorliegende Klage erhoben und diese unter Darstellung seiner bisherigen Auseinandersetzungen mit der Beklagten, insbesondere zu der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verweigerung der Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, begründet.
Der Kläger, für den niemand in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2025 erschienen ist, beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 zu verpflichten, für ihn den Grundrentenzuschlag anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 29. April 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. August 2023 in Höhe von monatlich 568,32 Euro (Zahlbetrag 502,98 Euro) ohne Anerkennung eines Grundrentenzuschlag. Hinsichtlich dieses Bescheides führte der Kläger das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 2 R 187/23 vor dem Sozialgericht Braunschweig, in dem ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung am 11. Juni 2025 durch Urteil entschieden wurde.
Neben der Gerichtsakte lagen die den Kläger betreffende Verwaltungsakte (e-Akte) der Beklagten sowie die beigezogene Akte zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig (Az.: S 70 R 422/10) und zum Berufungsverfahren vor Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 9 R 100/14) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten und die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger ist auch ordnungsgemäß geladen worden.
Die hinsichtlich des Bescheides vom 17. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2022 erhobene Klage, die auf die Anerkennung des Grundrentenzuschlags gerichtet ist, ist als kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags gemäß § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung).
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten setzt nach § 76g Abs. 1 SGB VI voraus, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Dabei sind Grundrentenzeiten nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 3 dieser Vorschrift Kalendermonate mit anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI, d.h. Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld sowie Kalendermonate mit Ersatzzeiten.
Gemessen daran, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung von 33 Jahren (bzw. 396 Monaten) mit Grundrentenzeiten. Zu Recht hat die Beklagte entsprechend der Anlage zum Bescheid vom 17. September 2021 festgestellt, dass beim Kläger insgesamt lediglich 263 Monate (also knapp 22 Jahre) Grundrentenzeiten vorliegen und zwar die Zeiten der Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung von April 1973 bis Januar 1987 ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit (130 Monate), Pflichtbeitragszeiten wegen Kinderziehung von Dezember 1992 bis Mai 1994 (18 Monate), Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung von Juni 1994 bis November 2001 (90 Monate) und Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit von April 2019 bis April 2021 (25 Monate).
Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Mai 1992 bis Januar 1998 kommt es unabhängig davon, ob diese als Anrechnungszeit anzuerkennen wären, nicht an, weil diese Zeiten bereits in den festgestellten 263 Monaten Grundrentenzeiten als Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten enthalten sind.
Weitere Grundrentenzeiten, mit denen der Kläger die gesetzliche Anforderung von 396 Monaten erfüllen könnte, bestehen nicht.
Der Zeitraum von März 1987 bis Mai 1992, diesbezüglich der Kläger im Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren hinsichtlich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente eine Scheinselbständigkeit für die Tätigkeit beim kommunalen Wasserversorgungswerk geltend gemacht hat, kann entsprechend der Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 26. April 2018 (Az.: L 9 R 100/14, dort Seite 10) nicht berücksichtigt. Insofern kann bereits mangels eines vom Kläger angestrengten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV nicht von einer Beitragszeit ausgegangen werden, abgesehen davon, dass auch keine Beiträge gezahlt wurden. Ein solches Statusfeststellungsverfahren hat der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises des LSG Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 26. April 2018 bisher - soweit ersichtlich - auch noch nicht angestoßen.
Im Übrigen beläuft sich der Gesamtzeitraum von März 1987 bis November 1992 auf 69 Monate, so dass die gesetzlich erforderlichen 396 Monate auch nicht erreicht werden, wenn zu den festgestellten 263 Monaten diese 69 Monate hinzukommen. Dies gilt dann auch für die in der Anlage zum Bescheid vom 17. September 2021 als klärungsbedürftige Zeiten ausgeführten Monate im Zeitraum von April 1983 bis Juli 1986, die bisher als Zeiten der Arbeitslosigkeit gespeichert sind, ohne dass bekannt ist, ob und wenn ja welche Leistungen der Kläger in diesen Monaten bezogen hat.
Unerheblich für die Frage des Grundrentenzuschlags ist auch, ob der Kläger - wie er meint - Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor Bezug der Altersrente gehabt hat. Eine Zeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente zählt als solche schon nicht zu den gemäß § 76g Abs. 2 SGB VI berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung werden nach § 59 SGB VI im Rahmen der Bestimmung bzw. Berechnung einer Altersrente als sog. Zurechnungszeiten berücksichtigt. Dadurch soll erreicht werden, dass auch Personen, die ggf. schon frühzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, im Alter ein auskömmlicheres Einkommen haben. Mangels entsprechender Verweisung in § 76g Abs. 2 SGB VI können solche Zurechnungszeiten jedoch nicht zu den streitgegenständlichen Grundrentenzeiten hinzugerechnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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