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Sozialgericht Braunschweig Urteil vom 12.12.2025 – S 44 AS 295/23

ECLI:DE:SGBRAUN:2025:1212.S44AS295.23.00

Tenor

1.

Der Bescheid vom 13. Januar 2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2023 und 15. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt wurden.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen als Zuschuss zu gewähren.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstelle als Darlehen seit dem 1. Juli 2022.

Der Kläger ist alleinstehend, bewohnt einen 81 m2 großen Bungalow auf einem 751 m2 großen Grundstück und lebt seit Ende 2010 von Leistungen nach dem SGB II. Er hat Medizin studiert. Als sein Vater 1998 pflegebedürftig wurde, gab er seine Tätigkeit als Arzt auf und pflegte ihn daraufhin 10 Jahre bis zu dessen Tod im September 2008. Der Vater war Realschullehrer und privat versichert, weshalb der Kläger nicht als Pflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden konnte.

Der Kläger hat einen Bruder, der psychisch erkrankt und seit 2019 pflegebedürftig ist. Für diesen ist eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, § 1814 Abs. 1, 1825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Bruder lebt ebenfalls am Wohnort des Klägers in einer 109 m2 großen Wohnung, in der er von einem Pflegedienst zweimal täglich versorgt wird. Der Kläger bildet zusammen mit seinem Bruder eine Erbengemeinschaft als Erben zu gleichen Teilen nach dem Vater.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht Streit über die Verwertbarkeit seines Vermögens. Der Hintergrund ist folgender:

1.

Der Kläger hielt bereits zu Lebzeiten des Vaters das Eigentum an der Wohnung, die der Bruder inzwischen bewohnt, zu 1/8. Die restlichen 7/8 standen im Eigentum des Vaters. Der Vater war darüber hinaus alleiniger Eigentümer des vom Kläger bewohnten Bungalows. Nach dem Tod des Vaters wurden der Anteil an der Wohnung von 7/8 sowie der Bungalow Teil der Erbmasse. Zu dieser gehörten auch Nachlasskonten des Vaters mit - im Zeitpunkt des Todes - Guthaben in Höhe von rund 45.000 €. Die Brüder sind als Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Vaters verbrauchte der Kläger zunächst die Kontoguthaben für die Bewirtschaftung der Immobilien, für Krankenkosten und für seinen Lebensunterhalt. Nachdem die Kontoguthaben im Wesentlichen aufgebraucht waren, beantragte er Ende des Jahres 2010 Leistungen nach dem SGB II und erhielt diese zunächst zuschussweise.

Zwischen den Brüdern besteht seit dem Tod des Vaters keine Einigkeit über die Erbaufteilung. Der Bruder des Klägers fordert einen Ausgleich wegen des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Guthabens auf den Nachlasskosten. Die Situation verkomplizierte sich, als für den Bruder eine rechtliche Betreuung unter Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingerichtet wurde. Aus Sorge vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme wollte ein zunächst eingesetzter rechtlicher Betreuer einen notariellen Erbaufteilungsvertrag, wonach jeder Bruder die von ihm bewohnte Immobilie unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche erhalten sollte, nicht unterschreiben. Das Betreuungsgericht nahm daraufhin nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens (Gutachten vom 22. April 2022) den Aufgabenbereich "Abschluss eines notariellen Erbteilungsvertrags" von der rechtlichen Betreuung aus, so dass der Bruder in der Lage gewesen wäre, den Erbteilungsvertrag selbst zu unterschreiben. In der Folge unterschrieb der Bruder den notariellen Erbteilungsvertrag jedoch entgegen seiner vorherigen Ankündigung nicht.

Im weiteren Verlauf wechselten die rechtlichen Betreuer mehrfach. Der nächste Wechsel ist für Dezember 2025 angekündigt.

2.

Im Jahr 2018 führte die Beklagte im Rahmen der Begleitung des Leistungsfalls beim Kläger eine Vermögensprüfung durch. Sie ermittelte hierzu den Wert der Immobilien. Der zuständige Gutachterausschuss teilte ihr mit (Schreiben vom 19. November 2018), dass der Bungalow einen Verkehrswert von 40-50.000 € und die Wohnung einen Verkehrswert von 50.000 € aufwiese, wobei eine zur Wohnung gehörende Garage mit 4500 € beziffert wurde.

Seit dem 1. Januar 2019 gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach SGB II als Darlehen. Über die Leistungsgewährung lediglich als Darlehen besteht zwischen den Beteiligten seither Streit.

3.

Am 5. Dezember 2022 stellte der Kläger den diesem Verfahren zugrunde liegenden Weiterbewilligungsantrag gerichtet auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss. Zugleich setzt er die Beklagte über den Stand der Erbauseinandersetzung in Kenntnis.

Mit Bescheiden vom 13. Januar 2023, 8. Februar 2023 und 15. März 2023 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit von Januar bis Juli 2023 als zinsloses Darlehen. Zur Begründung führte sie aus: "Sie haben nachgewiesen, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für Sie eine besondere Härte bedeuten würde, sodass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen zu bringen sind (§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, dass ihm die Leistungen als Zuschuss zu gewähren sind.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über verwertbares Vermögen in Form eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB verfüge. Eine sofortige Verwertung sei jedoch nicht möglich, weshalb Leistungen als Darlehen erbracht würden.

4.

Mit der am 26. Mai 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, das selbstbewohnte Haus müsse geschütztes Wohneigentum sein. Dies habe die Beklagte in der Vergangenheit ausweislich ihrer älteren Bescheide selbst so gesehen. Im Übrigen versuche er seit Jahren, eine Erbteilung mit seinem Bruder zu erreichen. Dieser ändere aber immer wieder die Meinung. Die rechtlichen Betreuer hätten mehrfach gewechselt, der Aufbau einer zielführenden Kommunikation sei nicht möglich gewesen. Er wolle die Erbauseinandersetzung nun gerichtlich durchsetzen. Dabei stehe zu befürchten, dass er sein Obdach verlöre.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage mit der Begründung, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen. Das von ihm bewohnte Haus wäre zwar der Sache nach wegen seiner geringen Größe angemessen. Da er jedoch hieran kein Eigentum halte, falle es nicht unter das gesetzliche geschützte Wohneigentum. Zu seiner Vermögensmasse gehöre lediglich der Anspruch auf Erbauseinandersetzung. Diesen habe er geltend zu machen, da nicht gewiss sei, dass er nach der Erbteilung Eigentümer des Hauses werde, was in dem Fall geschützt wäre. Vielmehr sei völlig ungewiss, was eine Erbteilung ergäbe.

Zum 1. Januar 2025 hat die Beklagte auch die darlehensweise Leistungsgewährung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keine ausreichenden Verwertungsbemühungen nachgewiesen. Der Kläger betreibe die Erbauseinandersetzung nicht ernsthaft.

Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. August 2025 beim zuständigen Landgericht Klage auf Erbauseinandersetzung eingereicht. Aus diesem Grund hat die Beklagte die Leistungsbewilligung seit dem 1. August 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 auf Darlehensbasis wieder aufgenommen.

Das Gericht hat den Sachverhalt näher aufgeklärt und hierzu Auskünfte des zuständigen Gutachterausschusses zu den Werten der beiden Immobilien eingeholt. Danach sind die Immobilien im Wert nach wie vor gleichwertig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet. Die angegriffene Entscheidung ist im tenorierten Umfang rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss. Sein Vermögen in Form des Anteils am Gesamthandseigentum an den Immobilien bzw. in Form des Erbauseinandersetzungsanspruchs ist nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherungsleistungen (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), denn er hat die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig, nach Maßgabe der weiteren Ausführungen hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 ff SGB II liegt nicht vor.

Der Kläger ist hilfebedürftig.

1.

Hilfebedürftig ist nicht, wer seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist auch, wem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, § 9 Abs. 4 SGB II. In diesem Fall sind Leistungen als Darlehen zu gewähren, § 24 SGB II.

In einem ersten Schritt ist danach festzustellen, ob der Kläger über verwertbares Vermögen verfügt (hierzu später). Ist dies der Fall, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Februar 2023 - L 16 AS 18/23 B ER -, juris, Rz 55 ff) wie folgt vorzugehen:

Die Behörde hat dem Hilfesuchenden die Möglichkeiten der Verwertung aufzuzeigen, ihn zur Unternehmung von Verwertungsbemühungen aufzufordern und eine Prognoseentscheidung zu treffen, wann mit einer Verwertung zu rechnen ist. Liegt der Verwertungszeitpunkt prognostisch außerhalb eines Bewilligungsabschnitts, so sind Leistungen für den bevorstehenden Bewilligungsabschnitt als Zuschuss zu bewilligen und im Anschluss ist eine neue Prognoseentscheidung zu treffen.

Der Leistungsträger ist in der Folge zur ständigen Kontrolle des Leistungsfalls verpflichtet. Insbesondere hat er seine Prognose laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, so dass der Hilfeempfänger klar erkennen kann, welches Verhalten in welchem Zeitraum von ihm verlangt wird (wegen der guten Darstellung wird auf das bereits ältere, inhaltlich jedoch aktuelle Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2005 - L 8 SO 1/06 -, juris, Rz 28, 31 verwiesen).

Bei der Feststellung, ob Vermögen vorhanden und zu verwerten ist, ist § 12 SGB II (hier stets in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung) maßgeblich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II.

2.

Gemessen an diesen Vorgaben liegt im Falle des Klägers Hilfebedürftigkeit deswegen vor, weil das Vermögen des Klägers nicht zu berücksichtigen ist. Zur Überzeugung der Kammer ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5, hilfsweise von Nummer 7 SGB II erfüllt.

a.

Nach Auffassung der Kammer fällt das vom Kläger bewohnte Hausgrundstück bereits unter den Schutzbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 140 m2 als Vermögen nicht zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Schutzzweck dieser Norm das Bedürfnis "Wohnen" und der Erhalt des räumlichen Lebensmittelpunktes, nicht das Vermögen (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 30/16 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr 30, Rz 27). Der Gesetzgeber hat dies sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich den Typenbegriff "Hausgrundstück" gewählt hat, ohne auf die Eigentümerstellung abzustellen (Geiger in LPK-SGB II, § 12, Rz. 64, 7. Aufl.). Geschützt werden damit auch andere Arten der Wohnberechtigung, beispielsweise Erbbaurechte (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 7, Rz 17) oder Wohnrechte (Geiger in LPK-SGB II, § 12, Rz 64, 7. Aufl.). Ausreichend ist eine Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Eine solche ist hier angesichts der Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegeben.

Gemessen daran scheidet eine Verwertungspflicht für den Kläger aus. Denn eine Erbauseinandersetzung kann angesichts des der Größe nach angemessenen und selbst bewohnten Hausgrundstücks nicht verlangt werden. Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Juli 2011 - L 9 AS 524/07 -, juris, Rz 36). Soweit in der Rechtsprechung vertreten worden ist, dass auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB zu verwerten ist, so betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die Kläger das betreffende Hausgrundstück nicht selbst bewohnten oder dieses aufgrund seiner Wohnfläche ungeschützt war (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Februar 2023 - L 16 AS 18/23 B ER -, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - L 7 AS 1577/15 -, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2019 - L 19 AS 1096/17 -, juris;).

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zur Überzeugung der Kammer maßgeblich, den vom Gesetzgeber gewählten Begriff "Hausgrundstück" als übergeordneten Typenbegriff vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm auszulegen. Dabei ist stets der vorgesehene Schutz der bewohnten Unterkunft in den Mittelpunkt gestellt worden, nicht das Vermögen. Maßstab für die Feststellung eines gesetzlichen Schutzes ist - bei wie in diesem Fall bestehender Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen - die Beantwortung der Frage, ob die bewohnte Unterkunft innerhalb der Wohnflächengrenzen liegt, was hier der Fall ist.

b.

Daneben kann zur Überzeugung der Kammer eine Erbauseinandersetzung auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II. Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verwertung kann beispielsweise nicht verlangt werden, wenn der Wert des zu verwertenden Vermögens unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt [Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rz 449, der in einem solchen Fall einen mittelbaren Schutz von Immobilien nach Nummer 5 sieht]. Notwendig für die Beurteilung der Verwertungspflicht ist daher eine Prognose dahingehend, was durch die Verwertung erlangt würde. Würde durch die Verwertung etwas erlangt, was in der Folge wieder geschützt wäre, so bedeutete eine Verwertung offensichtlich eine besondere Härte. Bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ist es vorliegend so, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine im Wert gleichwertige Immobilie bewohnt und bewirtschaftet. Auch bei Teilung der Erbengemeinschaft wäre bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass eine andere Aufteilung als die angestrebt wird, die gerade gelebt wird. Dass der Bruder des Klägers sich vorliegend bislang einer solchen Erbteilung verweigert, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn das Verhalten des Bruders ist objektiv nicht nachvollziehbar und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu seinem Nachteil. Er selbst ist bislang nicht den Weg einer Erbauseinandersetzungsklage gegangen. Angesichts seiner bestehenden psychischen Erkrankung sowie des angeordneten Einwilligungsvorbehalts bei bestehender rechtlicher Betreuung erscheint sich von seiner Seite keine Änderung der derzeitigen Sachlage zu ergeben. Der lebensnahen Prognose können damit keine vernünftigen Einwände entgegengesetzt werden. Eine dennoch verlangte Verwertung käme einer Verwertungspflicht ins Blaue hinein gleich, was sich vor dem Schutzzweck der Norm verbietet.

Eine besondere Härte kann daneben auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - L 7 AS 1577/15 -, juris, Rz 28). Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen (a. a. O.). Dies ist vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Erbengemeinschaft insgesamt hier zur Überzeugung der Kammer der Fall. Im Falle einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die nur durch eine Zwangsversteigerung der von der Gesamthand gehaltenen Immobilien durchgesetzt werden kann, wäre zu befürchten, dass beide Brüder ihr Obdach verlören, obwohl sowohl die vom Kläger bewohnte Immobilie als auch die Wohnung des Bruders der Größe nach innerhalb der geschützten Wohnflächengrenzen liegen.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG.

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