Rechtsprechung / Sozialgericht Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.07.2018 – S 35 AS 2255/18 ER

ECLI:DE:SGD:2018:0709.S35AS2255.18ER.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …… aus Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.

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Sozialgericht Düsseldorf

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Az.: S 35 AS 2255/18 ER

Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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Antragstellerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Antragsgegnerin

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hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 09.07.2018 durch den Vorsitzen­den, Richter am Sozialgericht ……, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

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Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …… aus Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflich­ten, zur Abwendung einer akuten Notlage, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen,

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hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nachgewiesen.

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Die Antragstellerin hat schon nicht den Nachweis geführt, dass sie mittellos ist. Das Ge­richt verweist zunächst darauf, dass die Antragsgegnerin schon Mangels lückenloser Kon­toauszüge für die Zeit ab dem 14.03.2018 nicht überprüfen kann, welche Kontobewegun­gen zuletzt auf den Konten der Antragstellerin stattgefunden haben. Darüber hinaus ist der Wert der Grundstücke, an denen die Antragstellerin beteiligt ist, nicht nachvollziehbar von der Antragstellerin dargelegt worden. Selbst wenn man den Angaben der Antragstel­lerin folgen würde, dass die Grundstücke 210.000,00 Euro wert sind und sie hieran 1/6 Anteil hat, so besitzt die Antragstellerin ein Vermögen in der Größenordnung von mindes­tens 35.000,00 Euro. Zwar mögen die Häuser derzeit nicht sofort veräußerbar sein; die Antragstellerin hat jedoch nicht dargelegt, dass sie die Grundstücke nicht beleihen kann. Im Übrigen bleiben die Besitzverhältnisse und der Wert der Grundstücke offen, weil die entsprechenden Verträge nicht übersetzt wurden, obwohl die Antragstellerin einen Bruder hat, der amtlich bestellter Dolmetscher ist und diese Tätigkeit vornehmen könnte. Zumin­dest müsste es auf diesem Wege möglich sein, die entscheidenden Passagen ins Deut­sche zu übersetzen. So dass eine Entscheidungsbasis für die Antragsgegnerin gegeben ist.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet und weil die Antragstellerin vermögend ist (siehe oben).

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer­den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfälen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ge­wahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt­ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.