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Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 07.01.2025 – S 14 U 504/21
ECLI:DE:SGD:2025:0107.S14U504.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall vom 07.08.2018 und die Gewährung von Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) deswegen.
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Die Beklagte ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der 1946 geborene Kläger war als Fahrer für die Firma …… Transporte tätig, als er sich am 07.08.2018 am linken Fuß verletzte. Ein halbvoll beladener Paketwagen traf den Kläger von hinten außen an der der Sprunggelenkregion des linken Fußes. Vom Klinikum Leverkusen wird unter dem 07.08.2018 eine oberflächliche Rissverletzung im Bereich des linken Außenknöchels mitgeteilt. Seit dem Ereignis ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
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Am 29.04.2019 sucht der Kläger den D-Arzt auf, dort wird bestehender Verdacht auf einen möglichen Abszess im Bereich des linken OSG geäußert. Bei fortbestehenden Beschwerden wird mit Verlaufsbericht vom 10.05.2019 mitgeteilt, dass sich bei dem Kläger ein CRPS entwickelt habe.
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Mit unfallchirurgisch-orthopädischer Heilverfahrenskotrolle vom 29.05.2020 teilt Dr. L. mit, dass ein Anspruch aus der Unfallverletzung „Rissverletzung am linken Außenknöchel“ nicht bestehe; das verzögerte Heilverfahren begründe sich nicht aus der Unfallverletzung.
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Mit beratungsärztlicher Stellungnahme vom 10.05.2021 wird der Abschluss des (prolongierten) Heilverfahrens mit April 2019 empfohlen. Der anhaltende prolongierte Heilverlauf sei auf die umfangreichen vorbestehenden Nebenerkrankungen zurückzuführen.
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Mit Bescheid vom 03.09.2021 erkannte die Beklagte die Rissverletzung des linken Fußes mit Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis 29.04.2019 an. Verletztengeld wurde bis 29.04.2019 gezahlt.
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Am 30.09.2021 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben; ihm sei weiter Verletztengeld zu zahlen.
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Dabei stellte sich heraus, dass der Bescheid vom 03.09.2021 dem Kläger nicht zugegangen war. Die Beklagte stellte dem Kläger den Bescheid vom 03.09.2021 unter dem 15.01.2022 zu. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2022 zurück.
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Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, er habe im Nachgang zum 07.08.2018 zahlreiche Stürze erlitten, die alle wesentlich auf seine am 07.08.2018 erlittene Fußverletzung zurückzuführen seien. Der Kläger hat hierzu Arztberichte und bildgebende Befunde auf CD an das Gericht übersandt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2022 zu verurteilen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Fuß sowie die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Folgestürze als weitere Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 07.08.2018 anzuerkennen und dem Kläger deswegen Leistungen, insbesondere Verletztengeld über den 29.04.2019 hinaus zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide und den Akteninhalt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädisch-schmerzmedizinischen Gutachtens des Dr. ….. vom 20.05.2024.
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Das Gericht hat die Beteiligten mit Richterbrief vom 13.06.2024 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des Sitzungsprotokolls vom 14.11.2022, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von weiteren Beeinträchtigungen als Folge des Arbeitsunfalls vom 07.08.2018 und keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen über den 29.04.2019 hinaus.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Anerkennung von Unfallfolgen ist § 102 SGB VII. Danach haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge (oder eines Versicherungsfalls), wenn ein Gesundheitsschaden durch den Gesundheitserstschaden eines Versicherungsfalls oder infolge der Erfüllung eines Tatbestands des § 11 SGB VII rechtlich wesentlich verursacht wird. § 102 SGB VII ist damit nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, a.a.O., RdNr. 15 ff.). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Unfall bzw. den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.
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Bei dem Unfall des Klägers am 07.08.2018 handelt es sich unstreitig um einen Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII in Form eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Unstreitig hat sich der Kläger durch den Unfall die folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zugezogen: Risswunde körperferner Unterschenkel links zwischen Achillessehne und Außenknöchel.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Verursachung des weiteren Gesundheitsschadens durch den anerkannten Arbeitsunfall.
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Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des - hier anerkannten - Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das „objektive“, d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge im engeren Sinne zuzurechnen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 RdNr. 28 ff. m.w.N.).
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Nach dieser im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Lehre von der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als (mit)ursächlich anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen in ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSGE 1, 76 ff.). Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(en) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach den Einwirkungen, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte. Im Einzelfall ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignis und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen.
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Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechender Umständen ein deutliches Gewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung begründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
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Die bei von dem Kläger weiteren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere wegen weiterer Stürze sind zur Überzeugung des Gerichts nicht Unfallfolge im dargestellten Sinne.
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Das Gericht folgt den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Abels. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für das Gericht keine Bedenken. Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Befunderhebung, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, sowie der Beurteilung der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt und somit durch das Gericht für überzeugend befunden. Das Gutachten wurde standardgemäß und objektiv unter Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- und Denkfehler auf. Das Gutachten ist umfassend und in sich schlüssig begründet.
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Unfallunabhängig leidet der Kläger u.a. an Diabetes Mellitus, fortgeschrittene Polyneuropathie, Zustand nach HerzklappenOP 2019, Fußheberlähmung beidseits nach Wirbelsäulen-OPs, Bewegungseinschränkung der Schultergelenke, beidseitige Hüftarthrose.
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Als Unfallfolge wird von dem Sachverständigen mitgeteilt:
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• Risswunde körperferner Unterschenkel links zwischen Achillessehne und Außenknöchel
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Dazu wird überzeugend ausgeführt (S. 238ff. des Gutachtens):
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„Weitere strukturelle unzweifelhaft nachweisbare Verletzungen der linken Sprunggelenk- und Fußregion lassen sich nicht auf das Ereignis vom 07.08.2018 zurückführen, insbesondere auch nicht die teilweise geltend gemachte Verletzung der Sehnen oder der Bandstrukturen in der Umgebung des Sprunggelenkes. Nicht belegt ist insbesondere eine Sehnenverletzung innen. Eindeutig weist ja auch Herr Dr. ….. und selbst der Kläger darauf hin, dass es sich nicht um einen Sehnenschaden am inneren Fußrand handele, sondern um ein CRPS, aber ein CRPS nach AWMF-Leitlinien- oder Budapest-Kriterien ist ebenfalls nicht gesichert.
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Nach aktenkundigen Unterlagen nimmt Herr Dr. …… aufgrund spärlicher Befunde — Schwellung, Überwärmung... die Diagnose eines CRPS an, nachdem er zuvor einen Abszess kernspintomographisch hat ausschließen lassen, jedoch ist ein Überprüfen der Budapest-Kriterien: Schwellung, Bewegungseinschränkung, vermehrter Haarwuchs, vermehrtes Nagelwachstum, vermehrtes Schwitzen, neuropathische Schmerzen und Allodynie... allesamt gar nicht systematisch abgeprüft oder dokumentiert worden sind. Auch anderenorts wurde dies nicht dokumentiert. Der Kernspinbefund ist nicht typisch für ein CRPS. Eine szintigraphische Untersuchung erfolgte nicht und im Bericht von Frau Dr. L. BGU Duisburg sind auch CRPS-Zeichen zeitnah letztlich nicht gesichert. Eine weitere stationäre Abklärung, wie von Frau Dr. ….. empfohlen worden war, ist nach Einwänden des Klägers nicht erfolgt. So ist die Diagnose eines CRPS durch die aktenkundigen Unterlagen Dr. …… nicht gesichert und sie ist dann auch im Übrigen nicht behandelt worden. Der Kläger weiß gar nicht, was sich hinter der Diagnose verbirgt, wie er heute berichtet, und hat mittlerweile auch zumindest zeitweise den Arzt gewechselt. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein CRPS definitiv nicht vorgelegen hat, aber im Sinne der unzweifelhaften Sicherung dieser Diagnose muss vor dem Hintergrund der spärlichen überlassenen Befunde gesagt werden, dass ein CRPS nicht gesichert ist und somit auch nicht als Ereignisfolge berücksichtigt werden kann.
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[…]
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Fraglich ist, ob das erste Ereignis eine Umknicktendenz des linken Fußes und eine Fußheberschwäche herbeigeführt hat. Aufgrund der strukturellen Ereignisfolgen des ersten Ereignisses ist es nicht nachvollziehbar, wie der blutende Hautverletzungsbefund selbst nach einer relativ langwierigen Behandlung eine Fußheberschwäche und Umknicktendenz herbeigeführt haben soll. Eher erscheint es wahrscheinlich, dass eine schon vor Jahren bestehende Polyneuropathie eine beidseitige Gangunsicherheit und Standunsicherheit herbeigeführt hat bzw. Koordinationsstörungen im Beinbereich herbeiführt. Mindestens genau so relevant und teilursächlich ist eine verbliebene Beinfunktionsstörung nach mehrfachen Lendenwirbelsäulen Operationen, als deren Folge Fußheberparesen selbst in dem nur spärlich vom Kläger überlassenen Aktenmaterial beschrieben sind. So lässt sich eine Bandinstabilität oder Schwäche oder gar eine Koordinationsstörung nicht als überragend ursächlich auf das heute in Rede stehende Ereignis zurückführen. Aktenkundig sind neurologische Vorbefunde, die schon vor Jahren aufgrund der neurologischen Symptomatik die Berechtigung und Befähigung des Klägers in Zweifel ziehen, einen Pkw als Fahrer zu steuern. Vor dem Hintergrund der massiven spinalen Stenose der Lendenwirbelsäule, die mittlerweile Grund dafür gewesen ist, eine langstreckige Versteifungs-OP durchzuführen und der Angabe, aufgrund von Lendenwirbelsäulen Operationen eine MdE von 40 % zu besitzen, bei gegebener Polyneuropathie als Vorerkrankung, bei der mehrfach gesehenen Notwendigkeit zur Abklärung der allgemeinen Gangunsicherheit CT und Kernspinuntersuchung des Kopfes durchzuführen, tritt die allenfalls hypothetische Möglichkeit, dass Schwäche und Gangunsicherheit als Verletzungsfolge bestehen, in den Hintergrund.
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Das zweite in Rede stehende Ereignis, welches der Kläger als mittelbare Unfallfolge geltend macht, wird so geschildert, dass er schon im Rollen befindlich versucht habe, mit dem linken Fuß eine noch etwas schräg stehende Fahrrad - Pedale optimal einzustellen,
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um dann loszufahren. Er rollte aber schon und sei mit dem linken Fuß von der Pedale abgerutscht. Ein struktureller Erstkörperschaden aus dem ersten heute in Rede stehenden Ereignis, der etwa zwei Jahre später dazu führt, dass der Versicherte mit dem linken Fuß von der Pedale abrutscht und dann stürzt, lässt sich nicht plausibilisieren. Weder ist eine Erkrankung nachgewiesen, die 2020 durch einen Funktionsschaden des linken Fußes, ausgehend von einer strukturellen Gesundheitserstschädigung aus 2018, diese Funktionsstörung hätte herbeiführen können, noch wird in den unfallnahen Befunden aus 2020 ein Hinweis gegeben, dass der zweite Sturz als mittelbare Ereignisfolge aus 2018 eingetreten wäre. Eher entsteht der Eindruck, dass es polyneuropathische Koordinationsstörungen, Folgen der Fußherberstörung nach mehrfachen Lendenwirbelsäule OP-s oder Unaufmerksamkeit oder einfach Pech gewesen ist, warum der Versicherte schon im Rollen beim Benutzen des Fahrrades seiner Frau die Pedale links nicht optimal getroffen hat, dann abgerutscht und gefallen ist.
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Auch weitere Unfälle — Treppenstürze, die der Kläger aufgrund der Unsicherheit und Umknicktendenz des linken Sprunggelenkes und Fußes geltend macht, lassen sich mit der gleichen Argumentation nicht plausibel überragend ursächlich auf das initiale Ereignis zurückführen. Eher entsteht der Eindruck auch bei der Untersuchung am 1. Gutachtentag, wo der Kläger ja nur im Flur gehend beobachtet wurde, wie er den Raum wechselte und einmal kurz vor dem Abschied einen Koordinationsstörungsbefund aufwies, so dass er Richtung Untersuchungsliege zu kollabieren drohte und dann auch vor der Untersuchungsliege kniete, dass unfallfremde Ursachen die Gangunsicherheit und Standunsicherheit herbeiführen. Diese Befunde wie auch das ataktische gangunsichere breitbeinige Gangbild deuten eher auf eine Polyneuropathie mit Gangunsicherheit hin oder eine neurologische Erkrankung mit Gangunsicherheit, als dass irgendeiner der strukturellen Erstkörperschäden des ersten Schadens diese Unsicherheit erklären würde. So ist eine weitere neurologische oder kardiologische Diagnostik angezeigt, ob vielleicht eine Rhythmusstörung vorliegt, die vielleicht mit einem zu niedrigen Puls die Kollapsneigung herbeiführt oder eine neurologische Erkrankung wie eine Polyneuropathie oder eine vergleichbare Erkrankung oder eine Wurzelschädigung der Lendenwirbelsäule mit Fußheberschwäche.“
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Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung irgendwelcher Leistungen nach dem SGB VII über den 29.04.2019 hinaus (S. 237f. des Gutachtens):
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„Unter der Hypothese, dass das in Rede stehende Ereignis die überragende Ursache für die Haut- und Weichteilverletzung ist und diese eingetretene Verletzung die medizinisch gesehen überragende Ursache für die Ausheilungsdauer der Verletzung bis zum oberflächlichen Hautschluss gewesen ist, ist nachvollziehbar, dass eine AU bis Ende März und die Behandlungsbedürftigkeit bis Ende April 2019 bestanden hat […]“
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.