Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt
Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 04.01.2023 – S 10 KR 337/22
ECLI:DE:SGDARMS:2023:0104.S10KR337.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. November 2023, L 1 KR 14/23, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 17. Juli 2024, B 1 KR 5/24 BH, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Termine bei Ärzten vermitteln muss.
Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gesetzlich krankenversichert.
Am 15. Juli 2022 sprach der Kläger im Beratungscenter der Beklagten in Darmstadt vor und erkundigte sich u.a. nach der Vergabe von Arztterminen. Vor Ort wurde ihm die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für eine Terminvergabe und der sog. Dringlichkeitscode erläutert. Zwischenzeitlich trat der Kläger auch wegen der Vergabe von Arztterminen an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen heran. Diese vermittelte dem Kläger mittlerweile einen Termin am 28. September 2022 um 9:15 Uhr bei Herrn Dr. B. in der überörtlichen nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis C. (Dres. D., E., F., B.), am Standort B-Straße in A.-Stadt.
Der Kläger führte sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ohne Erfolg Verfahren des einstweiligen Eilschutzes (Az. S 10 KR 310/22 ER sowie S 10 KR 309/22 ER) vor dem Sozialgericht Darmstadt, welche u.a. die Vermittlung von Arztterminen zum Gegenstand hatten. Die hiergegen erhobenen Beschwerden vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az: L 1 KR 241/22 ER und L 1 KR 234/22 B ER) blieben ebenfalls erfolglos.
Am 22. August 2022 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte Arzttermine vermitteln müsse und verweist zur Stützung auf seine Begründung in dem vor dem Hessischen Landessozialgericht geführten Beschwerdeverfahren (L 1 KR 241/22 ER).
Er beantragt wörtlich,
„festzustellen, dass das bisherige Verwaltungshandeln der AOK Hessen, selbst keine Termine bei einem Arzt anordnen zu können, rechtwidrig ist; da dies meine Menschenwürde verletzt, und es mir nicht ermöglicht, Zugang zu schnellen ärztlichen Terminen zu erhalten“.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 09.08.2022 (Az. S 10 KR 310/22 ER).
Mit Schreiben vom 9. November 2022 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes S 10 KR 310/22 ER und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die vom Kläger insoweit erhobene Feststellungsklage (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist statthaft. Mit der Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der Feststellungsklage können auch einzelne Rechte oder Pflichten sein, die auf dem Rechtsverhältnis basieren (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 6 m.w.N.). Eine bei Feststellungsklagen gegebene Subsidiarität gegenüber Gestaltung- und Leistungsklagen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 11. Aufl., §55 Rdnr. 19 ff) greift vorliegend nicht, da ein Verwaltungsakt der Beklagten über ihre (Un-)Zuständigkeit vorliegend nicht zu ergehen hatte.
Zugunsten des Klägers konnte die Kammer offen lassen, ob die Klage ggf. mangels erforderlichen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse unzulässig ist, denn selbst bei Zulässigkeit der Klage wäre sie im Ergebnis abzuweisen.
Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Termine bei Haus- und Fachärzten vermittelt. Eine solche Pflicht besteht nicht aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Krankenversicherungsverhältnis. Die Beklagte ist für die Vermittlung von Terminen nicht zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Sicherstellungsauftrag nach Abs. 1 umfasst gemäß Abs. 1a auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung. Hierzu haben die kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einzurichten. Die Terminservicestelle hat Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zu vermitteln. Ein Anspruch im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts auf fristgerechte und zeitnahe Vermittlung besteht daher– bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – allein gegen die Kassenärztliche Vereinigung (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 SGB V, Rn. 61).
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.