Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt
Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 26.01.2024 – S 1 AS 32/23
ECLI:DE:SGDARMS:2024:0126.S1AS32.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. März 2026, L 6 AS 76/24, Urteil
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Garage.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger steht gemeinsam mit seiner Ehegattin im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Wohnung unter der Anschrift A-Straße. Der Kläger bezieht ein Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Dieses Einkommen betrug im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 monatlich 583,06 € und im Zeitraum ab dem 01.07.2022 monatlich 613,59 €. Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags des Klägers vom 22.11.2021 gewährte der Beklagte dem Kläger und der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 29.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.01.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 254,94 €, zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte Leistungen für den Regelbedarf und rechnete hierauf ein Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbsminderungsrente an. Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30.11.2022 gewährte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 12.01.2023 Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von monatlich jeweils 318,40 €, zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei berücksichtigte er wiederum Leistungen für den Regelbedarf und rechnete hierauf das Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbsminderungsrente an.
Unter dem 31.10.2022 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Garage. Mit Bescheid vom 25.11.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Garage ab.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Berücksichtigung der Kosten für die Anmietung einer Garage weder gemäß § 22 Abs. 1 SGB II noch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erfolgen könne. Es bestünde kein Anspruch auf Übernahme der Garagenmietkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, da ausweislich des vorgelegten Wohnraummietvertrages der Kläger nicht zu den Mietparteien gehöre und darüber hinaus auch keine Kosten für die Garagenanmietung im Mietvertrag enthalten seien. Eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II könne nicht erfolgen, da der vorgetragene Wegfall von Parkmöglichkeiten am Messplatz sowie die durch Parkunfälle hervorgerufenen Beschädigungen am KFZ keinen unabweisbaren Bedarf für die Anmietung einer Garage darstellten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022 zurück. Er führte aus, dass die Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz grundsätzlich nicht zu übernehmen seien, da sie für ein Ausstattungsmerkmal einer Wohnung gezahlt werden würden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Zwecken diene. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Diese umfassten alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben, wobei auf dasjenige abzustellen sei, was zu Wohnzwecken angemietet worden sei oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe somit nur dann, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar sei und der Mietpreis sich inklusive der zwingend mitvermieteten Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte. Der Beklagte verwies (ebenfalls) auf das Urteil des BSG vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R, Rn. 14 – 19.
Der Kläger hat am 17.01.2023 gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben, mit der er die Übernahme der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage begehrt.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Bescheid vom des Beklagten vom 25.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für die Anmietung einer Garage zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die hiesige Klage ist unzulässig und jedenfalls unbegründet.
1.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2022, mit dem der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage abgelehnt hat.
2.
Die hiesige Klage ist bereits unzulässig.
Denn das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass der Beklagte ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 31.10.2022 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage gewährt. Wie vom Beklagten ausgeführt, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Aufwendungen der Anmietung einer Garage ausnahmsweise gemäß § 22 Abs. 6 SGB II dann in Betracht, wenn die Garagenmiete und die Miete der Unterkunft nicht abtrennbar sind (vgl. BSG vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R, Rn. 14 – 19). Gegebenenfalls käme auch ein Anspruch des Klägers im Rahmen des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Diese Aufwendungen wären somit bei der Gewährung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Eine Entscheidung hierüber könnte nur getroffen werden, wenn der Kläger gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide vorgeht.
Die Gewährung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage kann nicht zulässigerweise separat Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, da sich die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung) in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten lassen (vgl. BSG, Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 146/10 R). Eine separate Geltendmachung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage ist daher bereits unzulässig. Des Weiteren hat der Kläger kein Rechtschutzbedürfnis. Denn er trägt weder vor, dass er eine Garage angemietet habe, noch in welcher Höhe die Garagenkosten anfallen sollten. Ein Zusammenhang des aktuellen Mietverhältnisses mit einer (wohl noch anzumietenden) Garage wird vom Kläger nicht vorgetragen.
3.
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2022. Insbesondere liegt hier keine Ausnahme-Konstellation vor, bei der die Aufwendungen für die Anmietung einer Garage untrennbar mit den Mietkosten der Unterkunft verbunden sind. Der Kläger hält es lediglich für sicherer, sein KFZ in einer Garage unterzubringen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.