Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt

Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 13.02.2024 – S 23 R 426/22

ECLI:DE:SGDARMS:2024:0213.S23R426.22.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. August 2025, L 2 R 54/24, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 8. Dezember 2025, B 5 R 122/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) streitig.

Der 1964 geborene Kläger beantragte am 16. Juni 2021 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte aktuelle Befundberichte bei den Behandlern sowie ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage beim ärztlichen Dienst der Beklagten ein. Dieser diagnostizierte

• eine Funktionsstörung des linken Beines bei Zustand nach Kniegelenksversteifung links (Arbeitsunfall 1993, Politrauma mit Schienbeinkopftrümmerbruch und posttraumatische Osteomyelitis),

• krankhaftes Übergewicht (Adipositasgrad III),

• Noch leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit des linken Schultergelenkes wegen Impingement-Syndrom,

• Abnutzungserscheinungen der Hüfte und Kniegelenke (Arthrose),

• Diabetes mellitus.

Der Kläger sei noch in der Lage leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Rehabilitationsmaßnahme werde empfohlen.

Mit Bescheid vom 2. März 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. März 2022 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten weitere medizinische Unterlagen vor. Der Kläger sei Außerstande unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Versorgungsamt habe dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen G anerkannt. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen auf orthopädischen Gebieten nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschränkungen im Knie würden sich negativ auf die Flexibilität auswirken. Der Kläger sei beim Sitzen, Liegen und Gehen beeinträchtigt. Gehen sei ihm nur humpelnd möglich, Treppen oder schiefe Ebenen würden für ihn zum Hindernis. Stufen könne er beispielsweise nur eine nach der anderen nehmen. Um ein Stolpern zu verhindern, müsse er die linke Hüfte anheben. Dies führe zu einer einseitigen Belastung und folglich zu Schmerzen. Erfolge das Anheben der Hüfte z.B. durch Unkonzentriertheit nicht hoch genug, komme es zu Stürzen. Auch beim Laufen sei er eingeschränkt. Es seien nur kurze Strecken möglich, selbst dann würden schon Schmerzen auftreten. Bei längeren Strecken müsse er regelmäßig aufgrund der Schmerzen pausieren. Längeres Stehen führe zu einem Druckgefühl und Schmerzen im Bein, sodass auch dies nicht mehr langfristig möglich sei. Kniende Tätigkeiten seien nicht mehr durchführbar. Auch Bücken oder Arbeiten in Bodennähe seien nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen möglich. Längeres Sitzen führe zu Blutstauungen und Einschlafen des Beins, da das Sitzen nur auf der Sitzkante noch möglich sei, da in dieser Situation der Fuß auf dem Boden zu stehen komme. Bei normalem Sitzen unter Nutzung des gesamten Sitzes stehe das linke Bein geradeaus in die Luft. Die fehlende Beweglichkeit im Knie erschwere auch massiv das Ein- und Aussteigen aus einem Personenkraftwagen (Pkw). Zur Behandlung sei der Kläger auf regelmäßige Lymphdrainage angewiesen. Zudem müsse er Schuhe mit Sohlenausgleich tragen. Die Wegefähigkeit des Klägers scheine fraglich. Auch im Bereich der Schulter sei er massiv eingeschränkt. Es bestehe eine Arthrose und Gelenksspaltsverengung im linken Schultergelenk. Er könne seinen linken Arm kaum anheben oder etwas damit halten, da er dann unter starken Schmerzen leide. Die dauerhaften Schmerzen würden sich auch negativ auf die Psyche auswirken. Zudem stehe er unter dem Eindruck, in der Öffentlichkeit durch seine Gehbehinderung aufzufallen, dies wirke sich ebenfalls negativ auf seine Psyche aus.

Hierzu äußerte sich der ärztliche Dienst der Beklagten mit Stellungnahme vom 3. November 2022. Zusammenfassend würden sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung des bisherigen Leistungsvermögens ergeben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2022 zurückgewiesen. Der Widerspruchsausschuss halte die sozialmedizinische Beurteilung für zutreffend, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten mit Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben könne. Dabei seien alle medizinischen Unterlagen sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. Aus den neu vorgelegten Unterlagen würden sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 17. November 2022 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner Einschränkungen auf orthopädischen sowie psychiatrischen Fachgebiet nicht mehr in der Lage sei Arbeiten von wirtschaftlichen Wert zu verrichten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2022 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat Befundberichte bei dem Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. E., bei dem Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. H., bei der Physiotherapeutei K. sowie bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. eingeholt.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG bei dem Arzt für Orthopädie Dr. S. vom 7. Juni 2023. Dieser diagnostizierte auf seinem Fachgebiet endgradige schmerzhafte Bewegungsstörungen der Halswirbelsäule bei ausreichender Beweglichkeit ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der Halswirbelsäule, linkskonvexe Fehlbiegung der Rumpfwirbelsäule bei erheblicher Beinverkürzung links und chronische Beschwerden im Lendensattel bei degenerativen Veränderungen und hochgradiger Adipositas ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ohne Ischiasnerven- oder Femoralisnervendehnungsschmerz, Beschwerden und Einschränkungen der Beweglichkeit für die vordere und seitliche Armhebung beidseits bei Arthrosen und Reizung, teilweise Verkalkung der Supraspinatus-Sehne sowie bei Einschränkung der Innen- und Außenrotation beider Schultern bei kapsulärer Schrumpfung, Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Mittelfingerendgelenk nach Weichteilverletzungen auf der Beugeseite dieser Gelenksregion vor vielen Jahren, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits, Beschwerden an den Außenseiten beider Hüften bei Ansatztendinose der Hüfte übergreifenden Muskulatur beidseits und degenerativen Hüftgelenkveränderungen, links stärkeren Grades als rechts, operative Versteifung des linken Knies in Streckstellung nach Schienbeinkopffraktur mit instrumentierten Erhaltungsversuch und nachfolgender septischer Heilungsentgleisung und danach durchgeführter Kniearthrose in Schrägstellung, weit fortgeschrittene mediale Kompartmentarthrose des rechten Knies bei noch regelrechter Beweglichkeit und Stabilität ohne Aktivierungszeichen, hochgradiges Übergewicht. Auf nicht orthopädischen Fachgebiet diagnostizierte der Sachverständige einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, arteriellen Bluthochdruck, Zustand nach dreijähriger Psychotherapie in der Zeit zwischen 2000 -2005, offener Sigmaresektion bei Divertikulitis im Jahr 2010 sowie eine Nabelhernie. Der Kläger sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch in der Lage leichte Arbeiten sechs und mehr Stunden an fünf Tagen in der Woche zu erbringen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage viermal täglich Fußstrecken von mehr als 500 m in einer Zeit von jeweils 20 Minuten an fünf Arbeitstagen der Woche zurückzulegen. Er sei allerdings im Besitz eines Führerscheins und auch im Besitz eines automatikbetriebenen Fahrzeugs. Er sei in der Lage sein PKW zu den Hauptverkehrszeiten zu führen, habe jedoch Probleme aus seinem Fahrzeug auszusteigen beziehungsweise einzusteigen, wenn er die Fahrertür nicht nahezu komplett öffnen könne.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich aus dem Gutachten eine aufgehobene Wegefähigkeit des Klägers ergebe. Der Kläger besitze einen Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen G. Er dürfe folglich nicht auf einem Parkplatz für schwerbehinderte Menschen parken und sei auf die normal breiten Parkplätze angewiesen. Hierbei sei er massiv beim Ein-und Aussteigen beeinträchtigt.

Hierzu teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 2023 mit, dass der Sachverständigen nicht festgestellt habe, dass die Wegefähigkeit eingeschränkt sei. Er wiederhole lediglich den Bericht des Klägers, dass er Probleme beim Ein- und Aussteigen in den Pkw habe, wenn die Fahrertür nicht weit geöffnet werden könne. Der Arbeitsmarkt sei dem Kläger nicht verschlossen. Denn er sei im Besitz eines Führerscheines und eines automatikbetriebenen Kraftfahrzeuges, das zum Erreichen eines Arbeitsplatzes eingesetzt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die Ausführung der Beklagten nicht überzeugen würden. Der Kläger sei in seiner Wegefähigkeit eingeschränkt, da es ihm auf normalen Parkplätzen regelmäßig nicht möglich sei, seinen PKW überhaupt zu verlassen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz SGB VI sind Versichere teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr.2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr.3). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Nr.1), und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr.2).

Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht im rentenrechtlichen Sinne erwerbsgemindert ist. Die Kammer stützt sich hierbei auf die während des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten.

Eine volle Erwerbsminderung hat beim Kläger zur Überzeugung der Kammer weder im Juni 2021 (Antrag auf Rentengewährung) noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Feststellungen zur Leistungsfähigkeit wie sie von dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr. S. ausführlich und schlüssig begründet dargelegt worden sind. Der Sachverständigen hat die bei dem Kläger bestehenden einzelnen Einschränkungen nach sorgfältiger Anamnese und eingehender Untersuchung beziehungsweise Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des klägerischen Beschwerdevortrags nachvollziehbar festgestellt und hieraus überzeugend sowie widerspruchsfrei die bestehende Leistungsfähigkeit abgeleitet.

Der Kläger unterliegt danach aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen verschiedenen qualitativen Einschränkungen. Der Kläger kann demnach Arbeiten im Sitzen, innerhalb geschlossener temperierter Räume ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, wenn die Arbeitshöhe für manuelle Tätigkeiten die Brusthöhe nach oben nicht überschreitet erbringen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder Tätigkeiten mit Treppensteigen oder auf unebenem oder rutschigem Untergrund sind nicht mehr zumutbar.

In quantitativer Hinsicht war und ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. in der Lage, noch körperlich leichte Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten.

Unter Würdigung des sich hieraus darstellenden Gesamtbildes von zwar qualitativen Einschränkungen, jedoch quantitativ hinreichender Leistungsfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Wegeunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Rente wegen Erwerbsminderung anzunehmen, wenn

1. nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt,

2. der Kläger keinen Arbeitsplatz innehat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs erreichen kann und

3. die Beklagte diesbezüglich auch keine beruflichen Rehabilitations-Leistungen erbracht hat (SozR4 – 2600 § 43 Nr. 8; BeckOGK/Gürtner, 1.7.2020, SGB VI § 43 Rn. 42).

Der Kläger ist nicht mehr in der Lage unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen viermal täglich Fußwege von geringfügig mehr als 500 m in einer Zeit von 15 bis maximal 20 Minuten zurückzulegen. Aus medizinischen Gründen bestehen jedoch keine Einschränkungen für die Benutzung seines automatikbetriebenen PKWs, um einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen Wegeunfähigkeit zu gewähren sei, weil er in seiner Parkplatzsuche aus medizinischen Gründen eingeschränkt sei, kann sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht anschließen. Das Risiko – keinen Parkplatz zu finden – ist nicht im Rahmen der Wegefähigkeit versichert.

Konkret ist bei dem Kläger gutachterlich und auch augenscheinlich im Termin zur mündlichen Verhandlung festzustellen, dass das linke Knie versteift ist. Nachvollziehbar führt dies, verstärkt durch die Adipositas, zu Problemen beim Aussteigen aus der Fahrerseite eines PKW, wenn die Tür nicht weit geöffnet werden kann. Dem Kläger wurde bisher im Rahmen des Schwerbehindertenrechts kein Merkzeichen aG bewilligt, so dass ihm die Nutzung eines Behindertenparkplatzes nicht zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Klägers sei somit nicht sichergestellt, dass er tatsächlich einen potenziellen Arbeitsplatz erreichen könne, da das Risiko bestünde, keinen geeigneten Parkplatz zu finden. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass das Auffinden eines geeigneten Parkplatzes in das allgemeine Lebensrisiko fällt. Die Erleichterungen im Bereich des Parkens bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden im sozialrechtlichen Bereich durch das Schwerbehindertenrecht ausreichend abgedeckt. Aber auch diese Regelungen beinhalten nur, dass es einem schwerbehinderten Menschen ermöglicht werden sollte, mit dem Pkw möglichst nahe an sein jeweiliges Ziel fahren zu können. Der Nachteilsausgleich ist auch hier darauf gerichtet, die nach der Nutzung des PKW noch unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu verkürzen. Das Bedürfnis nach einer möglichst weit geöffneten Fahrertür rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 – L 13 SB 131/14 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 3. Februar 1988, 9/9a RVs 19/86 = SozR 3870 § 3 Nr. 28; Landessozialgericht – LSG –Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Juli 2013 – L 7 SB 52/11 – juris Rn. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Februar 2012 – L 16 SB 151/11 – juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. November 2015 – L 13 SB 45/12 –, Rn. 25, juris). Entscheidend ist hierbei, dass das besondere Bedürfnis an einer weit geöffneten Fahrer- oder Beifahrertür in erster Linie durch die besondere Beschaffenheit des Parkraums und nicht durch die eingeschränkte Gehfähigkeit verursacht wird (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 20. April 2004 L 13 SB 30/03, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Juli 2013 – L 7 SB 52/11 –, Rn. 21, juris). Dem Kläger ist der Parkraum auch nicht gänzlich verschlossen, denn er kann sowohl alle am Straßenrand liegenden Parkplätze, Parkplätze, die auf einer Seite keinen Nachbarplatz haben oder die in Parkhäusern neben Stützpfeilern liegen, nutzen, so dass der Abstand zum Nachbarn zwangsläufig groß genug bleibt. Der Kläger ist somit in der Lage einen Arbeitsplatz aufzusuchen, dass Risiko, dass er gegebenenfalls längere Zeit für die Suche eines geeigneten Parkplatzes verwenden muss beziehungsweise längere Zeit zum Ein- und Aussteigen aus dem PKW benötigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2020 – L 3 R 15/20 –, Rn. 57, juris).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.