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Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 15.03.2024 – S 28 AS 508/22

ECLI:DE:SGDARMS:2024:0315.S28AS508.22.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Mai 2024, L 6 AS 58/24, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 27. August 2024, B 7 AS 123/24 AR, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage insbesondere gegen ein Schreiben des Beklagten vom 15.07.2022 über die vorläufige Zahlungseinstellung laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Der 1959 geborene Kläger stand zuletzt im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.09.2022 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Kläger ist seit 1992 selbständig als Inhaber eines Dolmetscher- und Übersetzungsbüros tätig sowie als Betreuer für verschiedene Betreute in B-Stadt, C-Stadt und A-Stadt. Nachdem der Beklagte mitbekommen hatte, dass der Kläger entgegen der bisherigen Angaben Einkommen aus Betreuervergütung erzielt hatte, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2022 mit, dass die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II nach § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt werde. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Nachweise über die Betreuungsvergütung auf.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2022 Widerspruch ein.

Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2022 als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung vom 15.07.2022 nicht um einen Verwaltungsakt. Nach §§ 78 Abs. 1, 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne der Grundsicherungsträger die Zahlung laufender Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen. Die Zahlungseinstellung enthalte keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X, sondern stelle vielmehr die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar.

Am 09.09.2022 hat der Kläger Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben.

Er ist der Ansicht, eine vorläufige Zahlungseinstellung sei nicht zulässig und daher rechtswidrig.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

1. die vorläufige Zahlungseinstellung vom 15.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen ab 01.08.2022 nachzuzahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die angegebenen Betriebsausgaben anzuerkennen und dem Kläger höhere Leistungen zu gewähren,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Entscheidungen über die Ergebnisse hinsichtlich der Betreuervergütungen abzuwarten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. An einer Entscheidung in der Sache ist das Gericht insbesondere nicht aufgrund der mit Schreiben vom 17.02.2023 mitgeteilten Abwesenheit des Klägers gehindert.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg und ist abzuweisen.

Antrag zu 1.:

Die vom Kläger mit dem Antrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.08.2022 ist rechtmäßig verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung vom 15.07.2022 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Der Leistungsträger kann nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Auszahlung der bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen. Der Widerspruch wurde folglich zu Recht als unzulässig verworfen.

Antrag zu 2 und 3.:

Die Anträge zu 2. und 3. sind unzulässig, da es sich bei beiden Anträgen um eine isolierte Leistungsklage handelt und ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich hat sich der Kläger zunächst an die Verwaltung zu wenden um eine behördliche Entscheidung über sein Begehren herbeizuführen, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.