Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt
Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 30.04.2024 – S 1 AS 456/23
ECLI:DE:SGDARMS:2024:0430.S1AS456.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Juni 2025, L 6 AS 221/24, Urteil
nachgehend BSG, B 4 AS 163/25 BH
Tenor
1. Die Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren S 27 AS 657/22 wird abgelehnt.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten u.a. die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung.
Der im Jahr 1994 geborene Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
Der Kläger absolvierte von 2010 bis 2012 die Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung, in die das erste Ausbildungsjahr für kaufmännische Beruf integriert war. Von 2013 bis 2015 absolvierte der Kläger eine vollschulische Ausbildung als Chemisch-Technischer-Assistent. Darüber hinaus machte der Kläger am Abendgymnasium sein Abitur. Am 22.08.2022 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt. Aus der Beschreibung auf der Internetseite des Weiterbildungsträgers Karriere C. GmbH wird aufgeführt, dass Voraussetzung für die Teilnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch seien.
Am 23.11.2022 erhob der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt eine Untätigkeitsklage, mit der er eine Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf berufliche Weiterbildung begehrte. Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Darmstadt zunächst unter dem Aktenzeichen S 1 AS 657/22 und sodann unter dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 geführt. Der Kläger nahm die Klage in diesem Verfahren mit Schreiben vom 11.08.2023 zurück. Der Beklagte lehnte sodann den Antrag des Klägers vom 22.08.2022 mit Bescheid vom 07.06.2023 ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein erfolgreicher Abschluss der vom Kläger angestrebten Weiterbildung nicht prognostiziert werden könne, weil bei ihm weder eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich noch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorliege.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid können Sie oder ein von Ihnen bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden.
2. Auf elektronischem Weg
2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
2.3 Durch Übermittlung mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.“
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 07.06.2023 am 25.06.2023 Widerspruch per E-Mail, welche keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt. Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers vom 25.06.2023 mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 als unzulässig. Der Widerspruch mit einfacher E-Mail entspreche nicht dem Formerfordernis des § 65a Sozialgerichtsgesetz (SGG); es fehle insbesondere an einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Sodann erhob der Kläger schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2023, welcher am 10.07.2023 bei dem Beklagten einging. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass er eine berufliche Weiterbildung in Teilzeit anstrebe. Zudem müsste er in der englischen und deutschen Sprache gefördert werden. Er begehre eine Förderung am Veranstaltungsort B-Straße in A-Stadt bei dem Bildungsträger Karriere C. GmbH. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2023 zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass beantragte Weiterbildung für den Kläger nicht geeignet sei, weil bei ihm weder eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich noch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorliege. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Aussichten auf Integration in den Arbeitsmarkt bei erfolgreicher Teilnahme an dem beantragten Weiterbildungskurs verbessern würde, da er die für einen Job im Personaldienstleistungswesen grundsätzlich notwendige Ausbildung von 3 Jahren nicht absolviert habe. Zudem existiere eine Eingliederungsvereinbarung vom 01.07.2019 bei der als Ziel eine Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Stelle in Vollzeit im Bereich Chemie, Lager oder anderen Helferbereichen angestrebt werde. In diesem Bereich solle der Kläger eine Teil- oder Vollzeitstelle anstreben. Weiter bezweifelt der Beklagte das ernsthafte Interesse des Klägers an einer beruflichen Weiterbildung, da er in einem persönlichen Gespräch am 03.04.2023 ausgeführt habe, kein Interesse an einer Weiterbildung zu haben.
Der Kläger hat am 08.08.2023 gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
1. den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zu gewähren,
3. den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 aufzuheben,
4. festzustellen, dass ein Widerspruch auf per E-Mail eingelegt werden kann und
5. die Klage vom 08.08.2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klagen abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Klage gegen den Bescheid vom 27.06.2023 unzulässig sei. Eine Verbindung mit dem Verfahren S 27 AS 657/22 könne nicht erfolgen, da der Kläger diese Klage zurückgenommen habe.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise des Gerichts erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 26.06.2023), Rn. 17; Müller in BeckOGK, 01.11.2023, SGG § 105 Rn. 21). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens für geboten.
II.
Der Antrag des Klägers, Klage vom 08.08.2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden, wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verbindung bereits nicht vorliegen. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist somit, dass es sich um (noch) anhängige Rechtsstreitigkeiten handelt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 ist bereits beendet und somit nicht mehr anhängig.
III.
Die Klagen sind teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet.
1.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 (Klageantrag zu 2.) ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben wurde. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 wurde am 28.06.2023 versandt und gilt damit am 01.07.2023 als bekannt gegeben. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 64 SGG endete die Klagefrist daher am 01.08.2023. Für die Erhebung des Widerspruchs gilt auch nicht die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten korrekt ist. Die am 08.08.2023 erhobene Klage ist somit nicht fristgerecht erhoben worden und daher bereits unzulässig.
Auch der Klageantrag zu 4. ist bereits unzulässig. Die Feststellungsklage ist subsidiär zur (verfristet) erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27.06.2023, mit dem der Beklagte die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail als unzulässig verwarf.
2.
Die Klageanträge zu 1. und zu 2. sind zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger verfolgt sein Klageziel, welches auf die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung unter Aufhebung des Bescheids vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 gerichtet ist, statthafterweise im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var.1, 54 Abs. 1 S. 1 Var.2, 56 SGG. Hier ist bereits fraglich, ob ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers besteht, da dieser im Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten vom 03.04.2023 mitteilte, dass er an der streitgegenständlichen beruflichen Weiterbildung überhaupt nicht mehr interessiert sei. Dies kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten beruflichen Weiterbildung als IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II kann sie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Abs. 5 SGB III und § 82a SGB III, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III, erbringen. Gemäß § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. § 83 SGB III regelt den Umfang der Weiterbildungskosten. Zu den Fördervoraussetzungen zählt somit die Notwendigkeit der Weiterbildung, die Beratung und die Zulassung von Maßnahmen und Trägern.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden nur gefördert, wenn sie arbeitsmarktpolitisch notwendig sind (Janda in BeckOGK, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 39). Zweck ist die Beendigung bzw. Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Janda in BeckOGK/Janda, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 40).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nicht, um an der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Voraussetzung zur Teilnahme an der Weiterbildung ist nach dem Internetauftritt des Bildungsträgers eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wenn bereits die Teilnahmevoraussetzungen an einer beruflichen Förderungsmaßnahme nicht erfüllt werden, ist die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II. Die Förderungsvoraussetzungen liegen bereits nicht vor.
3.
Mithin waren die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.