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Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 18.11.2024 – S 14 VE 14/24

ECLI:DE:SGDARMS:2024:1118.S14VE14.24.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. März 2025, L 1 VE 28/24, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 26. Juni 2025, B 9 V 4/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts streitig.

Der Kläger beantragte am 14. September 2023 bei dem Beklagten Leistungen für Gewaltopfer. Zur Begründung gab er an, dass er in der Zeit vom 11. August 1986 bis 5. September 1986 während eines Zivildienstlehrganges Opfer eine Gewalttat geworden sei. Als Folge habe er eine "psychische Belastungsstörung" entwickelt.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es sei nicht nachgewiesen, was sich tatsächlich während des Zivildienstlehrganges 1986 zugetragen habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZDG erfüllt seien.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2024 zurück.

Am 3. Mai 2024 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 zu verurteilen, ihm eine Versorgung nach dem ZDG (in Verbindung mit BVG) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 27. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, an den Kläger eine Versorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ZDG zu leisten.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sowohl das schädigende Ereignis als auch das Vorliegen einer Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen werden. D. h., insoweit muss der Vollbeweis erbracht werden. Lediglich für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folg einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 ZDG).

Ausgehend davon lässt sich zur Überzeugung des Gerichts weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) ein schädigendes Ereignis noch die von dem Kläger vorgetragene Gesundheitsstörung feststellen.

Zum schädigenden Ereignis ist aktenkundig nur, dass es während des Zivildienstlehrgangs vom 11. August 1986 bis 5. September 1968 zu einem Eindringen von Personen in die Zivildienstschule gekommen ist. Was genau dort durch wen geschehen ist, lässt sich nicht feststellen. Es bleibt auch offen, wie der Kläger hiervon konkret betroffen war.

Auch für die von dem Kläger vorgetragene Posttraumatische Belastungsstörung gibt es keine medizinischen Belege. Zudem lässt sich auch keine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs feststellen. Hiergegen spricht schon, dass der Kläger am 13. Oktober 1986 psychiatrische durch Dr. E. untersucht wurde und dieser keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere psychische Störung feststellen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.