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Sozialgericht Darmstadt Beschluss vom 23.12.2024 – S 16 AY 79/24 ER
ECLI:DE:SGDARMS:2024:1223.S16AY79.24ER.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. März 2025, L 4 AY 28/24 B ER, Beschluss
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01.10.2024, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.06.2025, Leistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 27b SGB XII im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren hat.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und war nach seiner Einreise im Jahr 2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung mit Aufenthaltsgestattung in E-Stadt gemeldet. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers befindet er sich seit dem 12.11.2018 in der Pflegeeinrichtung H. in A-Stadt.
Am 02.01.2023 wurde der Asylantrag des Antragsstellers abgelehnt. Es besteht eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vom 07.11.2024, befristet bis 15.02.2025, nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG, ausgestellt vom Landkreis des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 03.06.2024 bewilligte der Beigeladene zu 1) dem Antragsteller Leistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 27b SGB XII für den Zeitraum vom 1.7.24 bis 31.12.24.
Zum 01.10.2024 wurde der Antragsteller bei der Ausländerbehörde der Gemeinde A-Stadt angemeldet.
Mit Aufhebungsbescheid vom 29.10.2024 hob der Beigeladene zu 1) den Bescheid vom 03.06.2024 über die Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.10.2024 auf und stellte die Leistungen nach dem AsylbLG mit Ablauf des 30.09.2024 ein. Der Antragsteller sei zum 01.10.2024 nach A-Stadt umgemeldet. Mit der Abmeldung ende die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) nach § 10a AsylbLG. Die Leistungen nach dem AsylbLG würden daher mit Ablauf des 30.09.2024 eingestellt.
Die Betreuerin des Antragstellers hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beantragte beim Antragsgegner am 14.11.24 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger sei schnellstmöglich sicherzustellen, da zum 31.12.2024 die Kündigung des Heimplatzes drohe und der Antragsteller ab dem 01.11.2024 bei der Krankenkasse abgemeldet worden sei.
Mit Schreiben vom 20.11.24 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) mit, dass der gewöhnliche Aufenthalt vor Heimaufnahme in E-Stadt gewesen sei. Erst seit 01.10.2024 sei der Antragsteller in A-Stadt untergebracht. Da er im Rahmen des Asylverfahrens in den Neckar-Odenwald Kreis zugewiesen wurde, sei die Zuständigkeit weiterhin dort gegeben. Unter Hinweis auf § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG sowie hilfsweise auf § 98 Abs.2 SGB XII, für den Fall das möglicherweise zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, werde um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit gebeten.
Der Beigeladene zu 1) führte mit Schreiben vom 02.12.24 aus, das seine Zuständigkeit mit Bekanntgabe der auf der Grundlage von § 51 AsylVfG erfolgten Umverteilungsentscheidung des Kreises Bergstraße vom 27.08.2024 an den betroffenen Adressaten ende. Ausreichend für die Zuständigkeitsbegründung sei die Verteilungsentscheidung, ohne dass es auf deren Bestandskraft ankommen würde (Korff, in: Rolfs/Gieren/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand_ 01-09.2024, § 100 AsylbLG, Rn. 5 m.w.N.). Mit der Umverteilungsentscheidung sei demnach auch für das insofern akzessorische Leistungsrecht eine neue Zuständigkeit begründet worden. Eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII komme wegen der Vorrangigkeit des AsylbLG für den Leistungsbezug nicht in Betracht. Eine Regelungslücke besteht nicht. Eine Zuständigkeit lasse sich auch nicht mit Berufung auf § 10a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG begründen, da Grundvoraussetzung für eine Weiterbewilligung der Leistung auch außerhalb der Gebietszuständigkeit die Anknüpfung an eine gesetzlich angeordnete Grundzuständigkeit sei, die mit der Umverteilungsentscheidung vom 27.08.2024 entfallen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner mit der Übernahme der Leistungsverpflichtung durch Stattgabe des Umverteilungsantrags und dem daraus resultierenden Eintritt in die Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsyIBGL auch zur Erfüllung der vorläufigen Eintrittsverpflichtung im Eilfall gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylBLG verpflichtet ist. Da das Pflegeheim die Kündigung des Platzes angekündigt habe, ist eine zeitnahe Erfüllung der Leistungsverpflichtung geboten.
Am 14.12.2024 beantragte der Antragsteller durch seine Betreuerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Darmstadt.
Er ist der Auffassung, dass eine Kostenerklärung dringend erforderlich sei, da die Kündigung des Heimplatzes jetzt drohe. Es bestehe ein Kompetenzstreit zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 1).
Der Antragssteller beantragt (sinngemäß),
dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.06.2025, Leistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 27b SGB XII im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass er mangels örtlicher Zuständigkeit bereits der falsche Antragsgegner sei. Richtigerweise sei hier der Beigeladene zu 1) oder zu 2) für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG sachlich und örtlich zuständig. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 10a Abs. 2 AsylbLG. Hiernach sei der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme ausschlaggebend. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG treffe eine Sonderregelung für zugeteilte oder zugewiesene Asylsuchende. Deren gewöhnlicher Aufenthalt werde ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Lebensumstände und damit abweichend von § 10 Abs. 3 S. 1 AsylbLG gesetzlich fingiert. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gelte das Gebiet, in dem die leistungsberechtigte Person ihrer Verteilung oder Zuweisung entsprechend sich aufzuhalten verpflichtet sei. Ob sich die leistungsberechtigte Person dort gewöhnlich oder auch nur tatsächlich aufhalte, sei ohne Bedeutung. Örtlich zuständig sei daher diejenige Behörde, im Falle der Verteilung, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung oder im Falle der Zuweisung, in deren Bereich der Bezirk der Ausländerbehörde bzw. die Gemeinschaftsunterkunft liege. Die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen worden sei durchgehend zuständig bleibe, für deren Bereich im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeinrichtung bzw. in den zwei Monaten zuvor die Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung galt (BeckOK SozR/Korff, 74. Ed. 1.9.2024, AsylbLG § 10a Rn. 28; jurisPK-SGB XII/Groth, § 10a AsylbLG, Rn. 14, 61). Der Antragsteller befinde sich laut den Angaben der Betreuerin seit dem 12.11.2018 dauerhaft in einer speziellen Fachpflegeeinrichtung der Neurophase F in A-Stadt. Zuvor sei der Antragsteller nachweislich am 18.09.2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hier von der EAE Heidelberg (Baden-Württemberg) registriert worden. Sodann habe am 04.10.2017 ein Zuständigkeitswechsel zur EAE Karlsruhe (Baden-Württemberg) stattgefunden. Ausweislich der Meldebescheinigung der Gemeinde A-Stadt vom 15.11.2024 sei der Antragsteller bis zum 12.11.2018 in D-Stadt, D-Straße (Baden-Württemberg) gemeldet. Laut Internetrecherche handle es sich hierbei um eine Landes-Erstaufnahmeeinrichtung. Offensichtlich sei der Antragsteller demnach nach D-Stadt verteilt. Zudem sei bis zum 13.02.2019 die letzte aktuelle Meldeanschrift in E-Stadt (Neckar-Odenwald-Kreis) gewesen, da laut Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 02.12.2024 eine Zuweisung durch den Beigeladenen zu 2) am 13.02.2019 erfolgte. Nach dem Grenzübertritt nach Deutschland sei laut Aussage des Beigeladenen zu 1) Sozialhilfe bezogen worden. Der Beigeladene zu 1) möge daher Auskunft darüber geben, ob seinerseits bereits seit Heimaufnahme am 12.11.2018 bzw. in den zwei Monaten zuvor Leistungen nach dem AsylbLG erbracht worden seien oder seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 FlüAG als sachlich und örtlich zuständige Behörde. Demnach ergebe sich hier zum Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten zuvor entweder die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) gem. § 6 Abs. 2 S. 1 FlüAG oder des Beigeladenen zu 1). Ferner habe die Betreuerin des Antragstellers vorliegend fristgerecht Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid des Beigeladenen zu 1) vom 29.10.2024 eingelegt. Dieser entfalte aufschiebende Wirkung, sodass zumindest hiernach der Beigeladene zu 1) dazu verpflichtet sei, die im Streit stehenden Leistungen weiterhin (vorläufig) zu erbringen.
II.
Soweit der Antragsteller Leistungen nach dem AsylblG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, ist dieses Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der eine Eilbedürftigkeit begründet, voraus.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der drohenden Kündigung des Heimplatzes des Antragstellers, der aus gesundheitlichen Gründen auf die dortige pflegerische Versorgung angewiesen ist. Durch die Vorlage der Kündigungsankündigung und der eingestellten Leistungen nach dem AsylbLG ist die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs wird auf § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG verwiesen. Diese enthält hinsichtlich der Regelung in Abs. 2 S. 1 eine dieser Norm vorgehende Spezialregelung (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 24169, juris Rn. 3). Insoweit wird auf die Ausführungen in BeckOK MigR/Decker, 19. Ed. 1.7.2024, AsylbLG § 10a Rn. 14, beck-online, verwiesen, die sich die Kammer ausdrücklich zu eigen macht:
„Danach ist die Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (vgl. Abs. 1 S. 3), zum unverzüglichen vorläufigen Eintreten verpflichtet, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten begründet worden ist oder ein sog. Eilfall vorliegt und die an sich zuständige Behörde nicht sofort leistet oder leisten kann. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift ist immer dann anzunehmen, wenn die gem. § 10a Abs. 2 S. 1 eigentlich zuständige Behörde zur sofortigen Leistung außer Stande ist und die Gewährung der vom Betroffenen benötigten Asylbewerberleistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet, aber auch dann, wenn ein Kompetenzkonflikt besteht, dessen Klärung innerhalb der in § 10a Abs. 2 S. 3 normierten Vier-Wochen-Frist nicht abgewartet werden kann (vgl. SG Hildesheim BeckRS 2013, 68344, juris Rn. 49 mwN). Denn § 10a Abs. 2 S. 3 will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift also nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (zu § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 Rn. 12 mwN). Im Eilfall ist damit die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes örtlich zuständig, wenn nur sie diese gebotene sofortige Hilfe leisten kann (VG Dessau LKV 2003, 530; VG Gießen ZFSH/SGB 2000, 556 (557)). Für die Bejahung der Zuständigkeit über Abs. 2 S. 3 genügt ausweislich des Wortlauts „oder“, dass eine der dort genannten Alternativen gegeben ist (hinsichtlich eines möglichen Erstattungsanspruches s. § 10b Abs. 1).“
Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens und der bestehenden Kompetenzstreitigkeit, ist der Antragsgegner zur vorläufigen Leistung zu verpflichten, da sich der Antragsteller tatsächlich in A-Stadt und somit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält.
Im Rahmen der Kompetenzstreitigkeit zwischen den Trägern wird außerhalb des Eilverfahrens zu prüfen sein, ob hier das Verfahren nach § 51 AsylVfG durchgeführt wurde. Dies kann im Rahmen des Eilverfahrens unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden.
Dem Antrag war daher zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.