Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt
Sozialgericht Darmstadt Beschluss vom 29.04.2025 – S 22 SO 206/24 ER
ECLI:DE:SGDARMS:2025:0429.S22SO206.24ER.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. August 2025, L 4 SO 49/25 B ER, Beschluss
nachgehend BSG Kassel, 18. November 2025, B 8 SO 40/25 AR, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für die Kosten eines Hausnotrufsystems, Kosten für personelle Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen sowie Kosten für eine Begleitung bei außerhäuslichen Aktivitäten.
Bei dem 1964 geborenen Antragsteller ist ein Grad der Behinderung von 80 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (Einzel-GdB 80) festgestellt worden. Zudem wurden die Merkzeichen G und B anerkannt. Ursprünglich war mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 ein GdB von 80 festgestellt worden ausgehend von einer Funktionsstörung nach Schlaganfall (Einzel-GdB 50), einem Hirnanfallsleiden (Einzel-GdB 40), einer depressiven Störung (Einzel-GdB 40). Die Änderung der Einzel-GdB erfolgte aufgrund eines im sozialgerichtlichen Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Dr. med. C., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 3. April 2013. Diese fasste zusammen, dass aufgrund der zahlreichen Vorbefunde festzustellen sei, dass zu keiner Zeit die klinisch-neurologischen Symptome eines Schlaganfalls ärztlicherseits gesehen und dokumentiert worden seien. Mehrere craniale Kernspintomographien (zuletzt am 8. März 2012) seien ohne Nachweis einer frischen oder alten Durchblutungsstörung gewesen. Auch der Liquor sei bei mindestens zwei Untersuchungen regelrecht gewesen. Die von dem Antragsteller bei verschiedenen Ärzten gemachten anamnestischen Angaben zu den vorgeblich erlittenen Schlaganfällen wechselten und widersprächen sich hinsichtlich Jahreszahlen und vor allem der Symptomatik (Halbseitenlähmung links versus rechts versus Schwindel mit und ohne Doppelbilder). Ähnlich verhalte es sich mit den Angaben des Antragstellers zu den vorgeblichen Anfällen und deren Therapie. So habe er im Februar 2012 bei Frau Dr. E. ganz andere Angaben gemacht als im März 2012 in der Klinik für Neurologie des Klinikums in Darmstadt. Ärztlicherseits sei zu keiner Zeit ein Anfallsereignis beobachtet und dokumentiert worden, dass Video-EEG-Monitoring zur Differenzierung zwischen organischen und nicht organischen Anfällen sei nicht erfolgt. Auch die gegenüber der Sachverständigen gemachten Angaben seien ungewöhnlich und nicht kompatibel mit dem Zustand nach Schlaganfall bei gleichzeitigem Bestehen eines vollkommen regelrechten neurologischen Untersuchungsbefunds. Ebenso sei die Schilderung der Anfälle nicht typisch und nicht einmal verdächtig auf organisch verursachte Anfälle. Ohne Bestehen einer organischen Erkrankung, die dies rechtfertigen würde, habe der Antragsteller erreicht, eine alten-bzw. behindertengerechte Wohnung, einen täglich kommenden Pflegedienst, einen Notruf, einen Rollator, einen Gehstock und eine Peronaeus-Schiene zu erlangen. Zusammenfassend liege bei dem Antragsteller eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, in deren Rahmen es zu somatoformen Symptomen komme. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe keine Gesundheitsstörung, weder der Zustand nach Schlaganfall noch ein organisch bedingtes Anfallsleiden. Auf neurologischem Sachgebiet wurde ein Einzel GdB von 0 gesehen sowie auf psychiatrischem Fachgebiet von 30.
Im Jahr 2022 machte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz geltend. In dem Verfahren erklärte sich der Antragsgegner im Rahmen eines am 28. September 2022 vor dem Hessischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs dazu bereit, für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 das Persönliche Budget in der bisherigen Höhe weiter monatlich auszuzahlen. Diesen Vergleich setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 um. Als Grundlage für die Entscheidung führt der Bescheid den personenzentrierten integrierten Teilhabeplan für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 auf. In diesem Rahmen gab der Antragsteller an, über ein Abitur zu verfügen und ein Studium der Medizin abgeschlossen zu haben. Anschließend sei er 16 Jahre bei der Bundeswehr gewesen. 1989/1990 sei er im Einsatz als Oberfeldarzt in einem Feldlazarett in Afrika gewesen, wobei sein Transporthelikopter abgeschossen worden sei. Seit dieser Zeit leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei noch in Einsätzen im Iran und Irak gewesen. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr habe er als Rettungssanitäter mit Einsatz in einem Hubschrauber gearbeitet. Anschließend sei er bis 2006 im Nordwestklinikum Frankfurt als Oberarzt auf der Station für Neugeborene und Frühchen tätig gewesen. 2006 habe er einen Schlaganfall erlitten. Er habe seine Söhne, nach dem Unfalltod seiner Frau, allein erzogen. Er gab an, einen Hirnschrittmacher und Epilepsiemedikamente zur Reduzierung von Anfällen zu nehmen. Insgesamt wurde eine wesentliche Behinderung festgestellt bei festgestelltem Pflegegrad 2. Das persönliche Budget werde für Assistenzkräfte benötigt, die ihn zu Terminen begleiten.
Am 6. Juni 2023 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz bei dem Sozialgericht Darmstadt beantragt.
Der Antragsgegner teilt mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 mit, dass seit dem 1. April 2023 die Zahlung ohne Kostenzusage erfolge, da nach nochmaliger Prüfung erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller zum Personenkreis des § 99 SGB IX gehöre. Auch sei nicht erkennbar, welche Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung benötigt werden.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 11. Juli 2023 hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, weiter bis August 2023 Leistungen zu erbringen, um zusätzliche Ermittlungen zu ermöglichen. Letztlich wurden auch noch für September 2023 Leistungen erbracht.
Parallel zu diesem Eilverfahren machte der Antragsteller gegenüber der Pflegekasse Leistungen im Rahmen eines Eilverfahrens (Aktenzeichen S 18 P 88/23 ER) geltend. In dem Verfahren erfolgte eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. S. Dieser wies in seinem Gutachten darauf hin, dass er den Antragsteller bereits am 15. Januar 2013 im häuslichen Umfeld begutachtet habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der vorgelegten Befundberichte und der angegebenen Beschwerden eine Pflegestufe in Ansatz gebracht worden. Nunmehr sei festzustellen, dass ein Pflegegrad nicht erreicht werde. Es bestehe ein zeitlicher Aufwand im Tagesdurchschnitt von fünf Minuten für die Grundpflege und etwa 10 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Pflegegrad 2 sei nicht nachvollziehbar. Offenbar seien lediglich die anamnestischen Angaben des Klägers zugrunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung der weiteren Informationen sei sogar die 2013 vorgenommene Bewertung zu überdenken bzw. neu zu diskutieren. Zusammenfassend seien die von dem Antragsteller vorgetragenen funktionellen Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates und der Psyche weder durch vorliegende Befundberichte adäquat belegt, noch finden sich bei der Begutachtung entsprechende Untersuchungsergebnisse. Es sei von einer Begehrensvorstellung mit bewusstseinsnahen anamnestischen Angaben, Verhaltensweisen im Sinne einer Aggravation auszugehen. Ein Simulationsverhalten könne nicht sicher ausgeschlossen werden.
Das Gericht hat in der Sache S 22 SO 206/24 ER den Antrag durch Beschluss vom 20.12.2024 mangels eines Anordnungsanspruches abgelehnt.
Der Antragsteller hat am 04.11.2024 erneut den hiesigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Darmstadt gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe am 18.04.2024 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe aus dem persönlichen Budget ab 01.05.2024 gestellt, da er nun den Pflegegrad 2 von seiner Pflegekasse zugesprochen bekommen habe.
Er beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01.05.2024 den Hausnotruf sowie die hauswirtschaftliche Unterstützung und Begleitung zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei dem Antragsteller sei kein Eingliederungshilfebedarf erkennbar, er sei nicht dem Personenkreis des SGB IX zuzuordnen. Der Antragsteller habe einen reinen Pflegebedarf, der über die Leistungen der Pflegekasse abgedeckt werde. Das seitens des Sozialgerichts eingeholte Gutachten von Dr. med. Dieter S. vom 17.08.2023 in dem Verfahren S 18 P 88/23 halte der Antragsgegner noch immer für maßgeblich. In dem Gutachten sei ausführlich der Gesundheitszustand des Antragstellers untersucht worden. Es wurde kein Eingliederungshilfebedarf festgestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Glaubhaftmachung bedeutet das Darlegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, juris, Rdnr. 6).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte das Gericht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht erkennen, da zunächst im Hinblick auf die Kosten eines Hausnotrufs keinerlei Bezug zu einer Eingliederungsleistung besteht. Im Übrigen hat die Pflegeversicherung die angemessenen Kosten für ein Hausnotrufsystem zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 SGB XI vorliegen. Im Hinblick auf die Kosten für eine Person, die Tätigkeiten im Haushalt verrichtet und ihn bei auswärtigen Tätigkeiten begleitet, ist zunächst auf § 45b SGB XI hinzuweisen, so dass der Antragsteller den Entlastungsbeitrag i.H.v. 125 Euro bereits für eine qualifizierte Haushaltshilfe/Begleitperson einsetzen kann. Ein darüberhinausgehender Anspruch aus § 99 SGB IX ist nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsteller zwar eine seelische Beeinträchtigung aufweist. Diese seelische Beeinträchtigung führt jedoch nicht zu solchen Beeinträchtigungen, die der Antragsteller mit Hilfe der Eingliederungshilfe ausgleichen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.