Rechtsprechung / Sozialgericht Darmstadt

Sozialgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 26.05.2025 – S 24 AS 855/21

ECLI:DE:SGDARMS:2025:0526.S24AS855.21.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Oktober 2025, L 6 AS 321/25, Urteil

nachgehend BSG Kassel, B 7 AS 23/25 R

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Anrechnung von Mietanteilen der in der Wohnung der Klägerin lebenden Mutter im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021.

Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurden der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 abschließend Leistungen nach dem SGB II gewährt. Für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021 wurden auf die Leistungen der Klägerin Mietanteile ihrer bis zu ihrem Tod 2021 in ihrer Wohnung lebenden Mutter berechnet. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos und wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.12.2021 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden am 27.12.2021 am Sozialgericht Darmstadt eingegangenen Klage. Die Prozessbevollmächtigte hat im Verfahren Akteneinsicht erhalten und sich nach der Klagebegründung vom 27.12.2021 nicht mehr inhaltlich zum Verfahren geäußert.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr dürften die Mietanteile für ihre bis 2021 in ihrer Wohnung lebende Mutter nicht bei den Leistungen nach dem SGB II in Abzug gebracht werden, da ihre Mutter keine Mietanteile an sie gezahlt habe.

Sie beantragt wörtlich schriftlich,

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und Mietanteile in Höhe von 380,00€ monatlich nicht abzuziehen. Weiterhin beantragt sie dem Beklagten die Kosten des Vorverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Abzug der Mietanteile für die in der Wohnung lebende Mutter für rechtmäßig.

Die Akte S 24 AS 855/21 hat vorgelegen, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände). Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte vorliegend nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor angehört worden waren und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine außergewöhnlichen Probleme auf.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2021 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist daher nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Der Bescheid vom 21.10.2021 sieht folgende monatliche Leistungen vor:

"für den Monat 4/2021: A. 1974 548,72 €

für den Monat 5/2021: A. 1974 662,40 €

für den Monat 6/2021: A. 1974 660,37 €

für den Monat 7/2021: A. 1974 548,72 €

für den Monat 8/2021: A. 1974 926,69 €

für den Monat 9/2021: A. 1974 1.188,56 €

Summe 1.188,56 €

Im Rahmen der abschließenden Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 hat sich eine Nachzahlung in Höhe von 1.243,14 € ergeben. Dieser Betrag wird an Sie überwiesen.".

Im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2021 führt der Beklagte inhaltlich zutreffend aus: "Im Regelfall werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, und es gilt dies unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R). Dies ist vorliegend der Fall. In Bezug auf die Widerspruchsbegründung, die Mutter der Widerspruchsführerin habe nicht die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Mietanteils gehabt, ist anzumerken, dass das Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Bewohner der Unterkunft greift (ausführlich s. Entscheidung des Hessisches Landessozialgericht vom 25.01.2017 - L 9 AS 459/15, S. 16).

Da die Widerspruchsführerin gemeinsam mit ihrer Mutter mit in einem gemeinsamen Haushalt lebt, war es rechtmäßig, für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.07.2021 Mietanteile für die Mutter der Widerspruchsführerin bei der Berechnung der Leistungen abzuziehen."

Die dort vertretene Rechtsauffassung der Berechnung der Mitkostenanteile nach Kopfteilen und abhängig von der tatsächlichen Zahlung des Mietanteils durch die jeweiligen Bewohner ist zutreffend. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Klägerin erhält nur ihren Anteil an den Mietkosten im Rahmen ihrer Leistungen nach dem SGB II. Der Anteil ihrer Mutter war durch die Mutter selbst zu tragen. Hierbei kommt es hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auch nicht darauf an, ob die Mutter faktisch zahlt oder nicht, denn es handelt sich um den Anteil der Mutter, der hinsichtlich der Leistungsgewährung für die volljährige Tochter keine Berücksichtigung finden kann.

Da der Widerspruchsbescheid rechtmäßig war, kommt eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.

Eine Kostenerstattung für das Klageverfahren, das erfolglos ist, kommt nach § 193 SGG ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens.