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Sozialgericht Darmstadt Beschluss vom 01.10.2025 – S 19 AS 523/25
ECLI:DE:SGDARMS:2025:1001.S19AS523.25.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Februar 2026, L 6 AS 559/25 B, Beschluss
Tenor
Das Sozialgericht Darmstadt erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Darmstadt – Familiengericht.
Gründe
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) ist vorliegend nicht eröffnet, da der Rechtsstreit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Das Sozialgericht Darmstadt ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht zuständig.
Maßgebend für den zulässigen Rechtsweg ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der Klagepartei ergibt. Der Kläger hat in der am 17.07.2025 eingereichten Klageschrift ausgeführt, sich gegen die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt – Familiengericht – vom 2.04.2025 zu wenden, worin er zur Zahlung in Höhe von insgesamt 10.082,70 Euro nebst Zinsen an den Beklagten verpflichtet wurde. Streitgegenständlich waren hier Kindesunterhaltsansprüche i.S.d. § 1601 BGB für das Kind B. A., die nach nach § 33 SGB II auf den Beklagten übergegangen waren. In der Sache wendet der Kläger ein, dass sowohl die Obhutsverhältnisse im Hinblick auf das Kind als auch sein Einkommen und Vermögen unzutreffend berücksichtigt worden seien.
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Gerichtsverfahren ist der Rechtsweg nur in der Gerichtsbarkeit gegeben, in der die angegriffene Entscheidung ergangen ist. Stellt sich heraus, dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass kein Urteil zur Hauptsache bzw. Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen kann. Auch der Übergang des originär bürgerlich-rechtlichen Anspruchs nach § 33 SGB II führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsnatur des Anspruchs bleibt durch den Übergang unberührt, sodass für Streitigkeiten, insbesondere für die Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs, der gleiche Rechtsweg wie vor dem Übergang gegeben ist. In § 33 Abs. 4 Satz 3 ist für Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht und die mit ihnen übergehenden unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche die Eröffnung des Zivilrechtswegs zusätzlich ausdrücklich bestimmt (Fügemann in: Hauck/Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 33 SGB 2, Rn. 133).
Das angegangene Gericht stellt in diesem Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen die Unzulässigkeit des Rechtsweges fest und verweist zugleich gemäß § 17a Abs. 2 GVG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Die Kammer hat die Beteiligten sowohl mit gerichtlicher Verfügung vom 18.07.2025 als auch – nach weiterem Sachvortrag – mit gerichtlicher Verfügung vom 15.08.2025 zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zuständig im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift ist das Amtsgericht Darmstadt – Familiengericht –, da hier die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Es hat zunächst darüber zu entscheiden, welcher Rechtsbehelf in der Eingabe des Klägers gesehen wird.
Soweit der Kläger unter dem 07.08.2025 explizit die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 04.08.2025 beantragt hat, ist dieser Antrag im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich. Weder hat sich der Kläger hiergegen bereits in seiner Klageschrift gewendet noch war ihm dies überhaupt möglich, da der Bescheid erst nach Klageerhebung seitens der Beklagten erlassen wurde. Mangels Ausgangsbescheids ist der Widerspruchsbescheid auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Vielmehr erblickt die Kammer hierin eine weitere Klageerhebung, die am erkennenden Gericht unter gesondertem Aktenzeichen geführt wird.