Rechtsprechung / Sozialgericht Dessau-Roßlau

Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 01.09.2021 – S 34 SF 198/19 E

ECLI:DE:SGDESSA:2021:0901.S34SF198.19E.00

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, 7. März 2022, L 4 AS 527/21 B, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

2

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung).

3

Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.

5

Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird.

6

Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z. B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird.

7

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II (gleiches gilt für deren Aufhebung und Erstattung) regelmäßig von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist (z. B. BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, SozR 4-1935 § 15 Nr 1, SozR 4-1935 § 7 Nr 2, Rn. 20). Zum einem geht auch das BSG von möglichen Ausnahmen aus („regelmäßig“), zum anderen zeigt die gerichtliche Praxis, dass die verfolgten Ziele von wenigen Euro-Beträgen (und darunter) bis zu Euro-Beträgen in vierstelligen Bereich reichen. Eine Differenzierung ist daher erforderlich. Das Gericht geht davon aus, dass dann, wenn die vollständige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II streitig sind und daher auch ein damit verbundener Krankenversicherungsschutz in Rede steht, regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist. Wenn Beträge von weniger als 20 €/mtl. je Bedarfsgemeinschaftsmitglied streitig sind, ist nur von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Dazwischen, mit möglichen Wertungen, ist von einer durchschnittlichen Bedeutung auszugehen.

8

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

9

Streitig ist allein das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid.

10

Bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ist keine fiktive Terminsgebühr anzusetzen. Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 Nr. 2 VV-RVG als sog. fiktive Terminsgebühr auch, wenn nach § 105 Abs. 1 SGG – wie hier erfolgt – durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers begründet nicht allein der Erlass eines Gerichtsbescheides das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr. Vielmehr ist bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 3106 Nr. 2 VV-RVG erforderlich, dass beim Gericht erster Instanz die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden kann. Nur für diesen Fall soll ein Unterlassen der Beantragung einer mündlichen Verhandlung honoriert werden.

11

Eine mündliche Verhandlung konnte hier gerade nicht beantragt werden, da der Streitgegenstand über 750 € lag und damit die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zulässig gewesen war. Die mündliche Verhandlung konnte die Klägerin im hiesigen Verfahren auch nicht im Rahmen der vorherigen Anhörung zum Erlass des Gerichtsbescheides mit Richterbrief vom 8. Mai 2019 erzwingen. Der Erlass eines Gerichtsbescheides ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig.

12

Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).