Rechtsprechung / Sozialgericht Detmold
Sozialgericht Detmold Beschluss vom 26.03.2015 – S 3 KR 43/14
ECLI:DE:SGDT:2015:0326.S3KR43.14.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
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Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 angefochtene Bescheid vom 12.07.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.
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Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.03.2015 verwiesen.